TE Lvwg Erkenntnis 2019/10/31 KLVwG-837/25/2018

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Veröffentlicht am 31.10.2019
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Entscheidungsdatum

31.10.2019

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

SMG 1997 §27 Abs1 Z1
SMG 1997 §28 Abs1
SMG 1997 §28 Abs2
SMG 1997 §35 Abs1
SMG 1997 §37
StGB §15
StGB §299 Abs1
StGB §43 Abs1
WaffG 1996 §1 Abs1
WaffG 1996 §12 Abs1
WaffG 1996 §12 Abs7
WaffG 1996 §13
WaffG 1996 §17 Abs1 Z1
WaffG 1996 §50 Abs1 Z2

Text

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde des xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 01.03.2018, Zahl: xxx, betreffend ein Waffenverbot, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013, zu Recht erkannt:

I.       Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g

B e g r ü n d u n g

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 01.09.2017, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 der Besitz von Waffen und Munition gemäß § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG verboten.

Der dagegen gerichteten Vorstellung wurde keine Folge gegeben und der Bescheid bestätigt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer, rechtsfreundlich vertreten, fristgerecht Beschwerde nachfolgenden Inhalts:

1: Sachverhalt:

Die BH xxx hat den im Verfahren maßgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt und Folge dessen unrichtig rechtlich beurteilt. Der verfahrensgegenständliche Bescheid ist sowohl formell als auch materiell rechtswidrig. Die von der BH xxx vertretene Rechtsansicht widerspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH und ist schlicht unvertretbar.

Die BH xxx führt in der Begründung für den Ausspruch des Waffenverbots lediglich die Zitierung des Gesetzestextes des § 12 WaffG ins Treffen und verweist auf die Rechtsprechung des VwGH, wonach die gerechtfertigte Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen hierfür die Voraussetzung darstellt.

Die Behörde vermag jedoch nicht darzulegen, worin sie eine gerechtfertigte Gefahr bzw. objektive Tatsachen einer missbräuchlichen Verwendung zu erblicken vermag. Aus diesem Grund ist der verfahrensgegenständliche Bescheid bereits mangelhaft begründet.

Zutreffend ist, dass im Zuge einer Hausdurchsuchung am 17.08.2017 in meinem Wohnzimmer ein als Taschenlampe getarnter Elektroschocker gefunden wurde.

Tatsache ist auch, dass mir der als Taschenlampe getarnte Elektroschocker vor einigen Jahren von einem Bekannten geschenkt wurde. Das Gerät funktioniert bereits zum Zeitpunkt der Übergabe nur bedingt (Schockfunktion war bereits defekt) und war aufgrund des mit minderer Qualität ausgestatten Akkus nach kurzer Zeit bereits gänzlich funktionsunfähig. Da mir bekannt war, dass Taschenlampen mit Elektroschockfunktion problemlos im Internet erworben werden können, war mir zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst, dass bei Besitz eines solchen Gegenstandes ein Verstoß gegen das Waffengesetz vorliegen könnte. Da die Taschenlampe mit Elektroschockfunktion zudem bereits zum Zeitpunkt der Übergabe nur bedingt funktionsfähig war, kam mir ein möglicher Verstoß gegen waffenrechtliche Bestimmungen nicht in den Sinn.

Vielmehr verstaute ich das Gerät für mehrere Jahre und hatte überhaupt vergessen, dass sich dieses in meinem Besitz befindet. Erst im Zuge der polizeilichen Hausdurchsuchung erinnerte ich mich wieder daran. Zu keinem Zeitpunkt fand eine Verwendung des Geräts statt, noch war eine solche geplant. Die Taschenlampe bzw. verboten Waffe habe ich, wenn auch nicht vorsätzlich, so allenfalls fahrlässig besessen.

Zu meiner Person möchte ich ausführen, dass ich im Jahr 2002 eine Ausbildung zum Personenschützer absolvierte. Im Anschluss arbeitete ich mehrere Jahre in der Sicherheitsbranche, in den Bereichen Personenschutz, Objektschutz, Geld und Wert- Transport und als Botschaftsguard (USA). Ich bin im Besitz des Waffenpasses sowie der Waffenbesitzkarte, zudem befinden sich eine xxx Pistole und 3 Karabiner in meinem Besitz. Die genannten Waffen erfüllen eine Sammlerfunktion, da es sich bei den Gewehren um Ordonnanzwaffen handelt.

 

Ich möchte an dieser Stelle festhalten, dass ich ein vollkommen unbescholtener Bürger bin. Zu keinem Zeitpunkt erfolgte eine polizeiliche Anzeige wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung wegen eines Deliktes gegen Leib und Leben, die persönliche Freiheit oder fremden Eigentums. Ebenso wenig wurde ein Delikt im Zusammenhang mit der Verwendung eine Waffe zur Anzeige gebracht. Schon aufgrund meiner Ausbildung bin ich stets bemüht sämtliche waffenrechtlichen Bestimmungen tunlichst genau einzuhalten.

Die Behörde behauptet, dass „zwischenzeitig ermittelt werden konnte", dass der begründete Verdacht bestehe, dass ich mit Sucht mittel (Cannabis) gehandelt hätte. Diesbezüglich halte ich fest, dass mir im gegenständlichen Verfahren mein Recht auf Parteiengehör vorenthalten wurde. Zu der Verdächtigung der ermittelten Kriminalpolizei ich sei ein Drogenhändler konnte ich im ordentlichen Verfahren niemals Stellung nehmen. Sohin stützt sich die Behörde in klar erkennbar antizipierter Weise lediglich auf Annahmen und Verdächtigungen der Polizei und übernimmt diese als Tatsachen, ohne dass ich je dazu von der belangten Behörde befragt wurde. Durch diese einseitige Vorgangsweise verletzt die Behörde die Pflicht zur Beweiswürdigung und sohin auch die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Begründung des Bescheides.

Ich halte fest. dass ich nie mit illegalen Substanzen gehandelt habe. Ich habe auch nie illegale Substanzen verkauft.

Es ist richtig, dass ich im Zeitraum 2015 bis August 2017 mit einem Bekannten, nämlich xxx, bei insgesamt ca. 7 bis 10 Treffen gemeinsam Cannabis geraucht habe. xxx und ich hatten jeweils unser eigenes Cannabiskraut einstecken. Bei diesen treffen kam es vielleicht 3 bis 5 Mal vor, dass ich ihm 1 bis 3 Gramm von meinem Cannabiskraut im Wert von ca. € 10,00 pro Gramm überließ, wobei mir xxx die gleiche Menge und die gleiche Qualität überließ. Ich schätze, dass xxx ebenfalls für das mir im Austausch überlassene Cannabis ca. € 10,00 bezahlt haben dürfte. xxx und ich haben daher bei ca. 7 bis 10 Treffen gemeinschaftlich Cannabis geraucht. Jeder von uns beiden rauchte sein eigenes Kraut. wobei es durchaus vorkam, dass wechselseitig das Kraut des anderen probiert wurde. Insofern handelte es sich dabei um einen gemeinsamen Konsum. Wenn das Kraut wechselseitig mundete, jedes Kraut schmeckt und wirkt bekanntlich anders, dann kam es vielleicht 3 bis 5 Mal vor, dass wir beide eine kleine Menge von 1 bis 3 Gramm untereinander getauscht haben. Nie hat einer von uns beiden dem anderen hiefür was bezahlen müssen. Es war sohin eine Tausch- und keine Verkaufshandlung. Wie die Behörde auf die Idee gelangt, xxx sein mein „Kunde" ist nicht nachvollziehbar.

Was die Cannabis-Platte betrifft halte ich fest, dass ich ein Stück davon probierte. Die Qualität war derart schlecht, dass von Cannabis eigentlich keine Rede sein kann. Würde jemand so eine Platte als Cannabis verkaufen, so würde dieser den Käufer schlicht um sein Geld betrügen. Die Cannabis-Platte war von so schlechter Qualität, dass niemand, auch nicht ich, daran interessiert sein konnte, auch nur im Entferntesten daran zu denken davon was zu probieren.

Beschwerdepunkte:

Durch den angefochtenen Bescheid vom 27.02.2018 erachte ich mich in meinem einfachgesetzlichen Recht auf Unterlassung der Verhängung eines unbefristeten Waffenverbotes sowie in meinem Recht mit behördlicher Genehmigung Waffen und Munition zu besitzen sowie im Recht auf ein rechts konformes Verfahren verletzt.

Beschwerdegründe:

Gemäß § 12 Absatz 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Solche Tatsachen liegen in meinem Fall gerade nicht vor. Wie der VwGH zum Ausdruck bringt, ist der Ausspruch eines Waffenverbotes dann unzulässig, wenn – wie im gegenständlichen Fall - der Beschwerdeführer noch nie auffällig in Bezug auf Waffen war und zudem keine Hinweise vorliegen, dass er die Waffen missbräuchlich verwenden könnte (vgl. VwGH vom 29.4.1987, ZI.: 85/01/0274 sowie LVwG-AV- 413/001-2016 vom 31.08.2016).

Der Besitz des mittlerweile funktionsfähigen Elektroschockers rechtfertigt für sich allein genommen den Ausspruch eines Waffenverbotes keinesfalls.

Es diesbezüglich auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen:

„Die bloße Tatsache eines allenfalls auch vorsätzlichen Verstoßes gegen Waffenrecht (unbefugter Besitz von Waffen und Kriegsmaterial) rechtfertigt nicht losgelöst von der Art des Verstoßes und den Umständen des Einzelfalls die Verhängung eines Waffenverbots. (Hinweis E vom 27. Februar 2003, 2001/20/0213)."

„Um zur Entscheidung über ein Waffenverbot zu kommen, ist eine Prognoseentscheidung durchzuführen. Diese Prognose hat auf Tatsachen zu basieren. Die angenommenen Tatsachen müssen wiederum die zukünftige Missbrauchsmöglichkeit (im Hinblick auf die geschützten Rechtsgüter: Leben, Gesundheit, Freiheit und fremdes Eigentum) begründen. (vgl. VwGH vom 18. März 2011, ZI. 2008/03/0011)."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa VwGH vom 18. September 2013, 2013/03/0072, mwN) dient die Verhängung eines Waffenverbotes der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger ("missbräuchlicher") Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG herbeigeführt werden könnte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch wiederholt erkannt, dass etwa die Bedrohung eines Menschen mit dem Erschießen jedenfalls eine "konkrete Tatsache" im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG darstellt, die ein für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Waffenverbots relevantes Bild eines Menschen vermitteln kann und wegen des damit zu Tage getretenen Aggressionspotentials ein Waffenverbot zu rechtfertigen vermag (vgl auch dazu VwGH vom 18. September 2013, 2013/03/0072, mwN).

Legt man die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung auf den vorliegenden Sachverhalt um, zeigt sich, dass die Verhängung eines Waffenverbots rechtswidrig erfolgte.

So rechtfertigt der bloße Besitz der Taschenlampe mit Elektroschockfunktion für sich allein genommen nicht den Ausspruch eines Waffenverbots. Es liegen bzw lagen keine Verdachtsmomente oder Hinweise für eine missbräuchliche Verwendung vor. Ebenso wenig liegen Gründe für eine solche. Besorgnis vor oder erfolgte zu irgendeinem Zeitpunkt Gefährdung im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Verhängung des Waffenverbotes im vorliegenden Fall eklatant der höchstgerichtlichen Rechtsprechung widerspricht. Der Besitz der Taschenlampe mit Elektroschockfunktion rechtfertigt nicht den Ausspruch eines Waffenverbotes. Die Annahme der Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung war zu keinem Zeitpunkt gegeben. Zu keinem Zeitpunkt lagen - wie vom VwGH gefordert - Verdachtsmomente betreffend Delikte gegen Leben, Gesundheit. Freiheit und fremdes Eigentum vor.

Solche Tatsachen liegen in meinem Fall gerade nicht vor. Wie der VwGH zum Ausdruck bringt. ist der Ausspruch eines Waffenverbotes dann unzulässig, wenn - wie im gegenständlichen Fall - der Beschwerdeführer noch nie auffällig in Bezug auf Waffen war und zudem keine Hinweise vorliegen, dass er die Waffen missbräuchlich verwenden könnte (vgl. VwGH vom 29.4.1987, ZI.: 85/01/0274 sowie LVwG-AV- 413/001-2016 vom 31.08.2016).

Es diesbezüglich auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen:

„Die bloße Tatsache eines allenfalls auch vorsätzlichen Verstoßes gegen Waffenrecht (unbefugter Besitz von Waffen und Kriegsmaterial) rechtfertigt nicht losgelöst von der Art des Verstoßes und den Umständen des Einzelfalls die Verhängung eines Waffenverbots. (Hinweis E vom 27. Februar 2003, 2001/20/0213)."

„Um zur Entscheidung über ein Waffenverbot zu kommen, ist eine Prognoseentscheidung durchzuführen. Diese Prognose hat auf Tatsachen zu basieren. Die angenommenen Tatsachen müssen wiederum die zukünftige Missbrauchsmöglichkeit (im Hinblick auf die geschützten Rechtsgüter: Leben, Gesundheit. Freiheit und fremdes Eigentum) begründen. (vgl. VwGH vom 18. März 2011, 1I. 2008/03/0011)."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa VwGH vom 18. September 2013, 2013/03/0072, mwN) dient die Verhängung eines Waffenverbotes der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger ("missbräuchlicher") Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG herbeigeführt werden könnte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch wiederholt erkannt, dass etwa die Bedrohung eines Menschen mit dem Erschießen jedenfalls eine "konkrete Tatsache" im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG darstellt. die ein für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Waffenverbots relevantes Bild eines Menschen vermitteln kann und wegen des damit zu Tage getretenen Aggressionspotentials ein Waffenverbot zu rechtfertigen vermag (vgl auch dazu VwGH vom 18. September 2013,2013/03/0072, mwN).

Legt man die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung auf den vorliegenden Sachverhalt um, zeigt sich, dass die Verhängung eines Waffenverbots rechtswidrig erfolgte.

So rechtfertigt die bloße Sicherstellung eines als Taschenlampe getarnten Elektroschockes nicht den Ausspruch eines Waffenverbots. Es liegen bzw lagen keine Verdachtsmomente oder Hinweise für eine missbräuchliche Verwendung vor. Ebenso wenig liegen Gründe für eine solche Besorgnis vor oder erfolgte zu irgendeinem Zeitpunkt Gefährdung im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG.

Auch das von Behörde ins Treffen geführte Suchtmittel ist in waffenrechtlicher Hinsicht unbedenklich. Es ist diesbezüglich auf Nachstehende höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen:

„Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kann der von der belangten Behörde herangezogene Suchtgiftkonsum, der keine Suchtkrankheit im Sinne des § 8 Abs. 2 Z 1 WaffG begründet in der Regel - wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Bewertung im Rahmen einer auf die Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen abstellenden Beurteilung nach sich ziehen müssten - nur dann die mangelnde Verlässlichkeit des Betroffenen begründen, wenn der Suchtgiftkonsum einen "waffenrechtlichen Bezug" aufweist (vgl. zum Erfordernis eines waffenrechtlichen Bezuges bei der Begehung von Delikten die zusammenfassende Darstellung im hg. Erkenntnis vom 21. September 2000, ZI. 98/20/0139 ... "

In einem weiteren Erkenntnis hält der VwGH (vgl. 17. Oktober 2002, ZI. 2000/20/0503) fest: „... dass zu einem "fallweisen Drogenabusus" (jedenfalls dann, wenn es sich wie in dem dort entschiedenen Fall um den Konsum von Cannabiskraut handle) noch zusätzliche Gefährdungsmomente hinzutreten müssten, um die für die Verhängung des Waffenverbotes maßgebliche Annahme zu rechtfertigen, dass der Betroffene durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Gefahren im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG hervorrufen könnte, z.B. dass sich die Person nach dem Genuss von Drogen aggressiv gezeigt hätte)."

Betreffend die sichergestellten Suchtmittel ist festzuhalten, dass nicht einmal die Behörde ein Suchtverhalten mit waffenrechtlichen Bezug behauptet. Ein solcher liegt nämlich nicht vor. In meinem Fall liegt weder eine Suchterkrankung vor, noch ist ein waffenrechtlicher Bezug gegeben. Weitere Gefährdungsmomente - wie vom VwGH gefordert - waren ebenso wenig gegeben.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Verhängung des Waffenverbotes im vorliegenden Fall eklatant der höchstgerichtlichen Rechtsprechung widerspricht. Die Sicherstellung des als Taschenlampe getarnten Elektroschockers sowie der Suchtmittel rechtfertigen nicht den Ausspruch eines Waffenverbotes. Die Annahme der Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung war zu keinem Zeitpunkt gegeben. Zu keinem Zeitpunkt lagen - wie vom VwGH gefordert - Verdachtsmomente betreffend Delikte gegen Leben, Gesundheit, Freiheit und fremdes Eigentum vor.

Aus den genannten Gründen und dem oben Vorgebrachten stelle ich durch meinen Rechtsvertreter nachstehende

ANTRÄGE:

1.       Die Bezirkshauptmannschaft xxx möge den angefochtenen Bescheid, GZ: xxx vom 01.03.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ersatzlos aufheben, in eventu

2.       meine Beschwerdeschrift dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorlegen;

3.       Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge meiner Beschwerde gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, nach vorheriger Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, stattgeben und die im behördlichen Bescheid vom GZ: xxx vom 01.03.2018 verhängte unbefristete Waffenverbot für rechtswidrig und daher unzulässig erklären und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben.“

Im Beschwerdeverfahren wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Es wurden der Beschwerdeführer und xxx vernommen. In den Gesamtakt und die im Verfahren vorgelegten und beigeschafften Unterlagen (Urteil des LG Klagenfurt, Nichtigkeitsbeschwerde, Urteil des OLG Graz, Verhandlungsschrift des LG Klagenfurt) wurde Einsicht genommen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Verfahrensgang, Sachverhalt:

Am 17.08.2017 fand in der Zeit zwischen 10.30 Uhr und 12.30 Uhr in der Wohnung des Beschwerdeführers xxx, über Anordnung der Staatsanwaltschaft xxx eine Hausdurchsuchung statt. Im Waffenschrank im des Wohnzimmers im ersten Stock wurden auf den Beschwerdeführer von der BH xxx ausgestellte waffenrechtliche Dokumente, der österreichische Waffenpass Nr. xxx, die österreichische Waffenbesitzkarte Nr. xxx, der österreichische Waffenführerschein Nr. xxx und etliche Registrierungsbestätigungen über Waffen der Kategorie C, hauptsächlich Büchsen, ein Vertrag über den Verkauf gebrauchter Schusswaffen, eine Rechnung, eine Pistole xxx mit dazugehörigem Magazin, ein schwarzer Plastikkoffer mit einer schwarzen Schreckschusspistole „xxx“, ein Mündungsaufsatz verschraubbar, zwei Stück Schreckschuss – Munition, ein Magazin für die Schreckschusspistole, eine Waffenputzbürste, eine Schusswaffe, Repetierer, unbekannter Marke (ev. Schweizer Gardestutzen), zwei weitere Schusswaffen, Repetierer unbekannter Marke und der Marke xxx, eine schwarze Doppelmagazinhalterung, Textil mit schwarzer Kunststofftrageplatte incl. zwei Magazine mit 24 Patronen und ein Elektroschocker mit Taschenlampe, Aufschrift „xxx“ sowie Munitionsschachteln unterschiedlichster Kaliber, Gewehrmunition unterschiedlicher Kaliber und Typen, Schrotpatronen unterschiedlicher Marken, eine Patrone Luger, eine Dose Platzpatronen „xxx“ und eine Dose Flobert-Platzpatronen „xxx“ vorgefunden. Des Weiteren wurden Cannabis, Cannabiskrautblüten, XTC-Tabletten, Cannabisharz, diverse Suchtgiftutensilien und eine Cannabisplatte, die dem Beschwerdeführer und seinem Mitbewohner von einem Holländer zum Kauf überlassen wurde, aufgefunden. Es wurde laut dem Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll vom 21. August 2017 alles sichergestellt.

Der als Taschenlampe getarnte Elektroschocker wurde dem Landeskriminalamt Kärnten, Kriminalpolizeiliche Untersuchungsstelle, zur Untersuchung und Beurteilung nach dem Waffengesetz übermittelt.

Im Bericht des Landeskriminalamtes Kärnten, Kriminalpolizeiliche Untersuchungsstelle – AB 08 vom 24.08.2017 wurde ausgeführt, dass der Elektroschocker mit der Aufschrift „xxx“ vorgelegt worden sei. Der von einer Taschenlampe nicht zu unterscheidende Gegenstand könne in einer Funktion als Taschenlampe benützt werden. Der Untersuchungsgegenstand besitze einen Umschalter am Boden des Gerätes, durch welchen der Elektroschocker aktiviert werden könne. An der Stirnseite des Gerätes befänden sich Metallkontakte. Aufgrund der Schriftzeichen eines Aufklebers am Boden des Gerätes dürfte das Gerät in einem asiatischen Land produziert worden sein. Das als Zubehör notwendige Ladekabel sei nicht mitübersandt worden. Der zur Untersuchung vorliegende Elektroschocker sei nach § 1 Abs. 1 Waffengesetz 1996 als Waffe zu beurteilen, da er dem Wesen nach dazu bestimmt sei, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen. Da der Elektroschocker als Taschenlampe ausgeführt sei und somit einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs vortäusche, sei er gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 als verbotene Waffe zu beurteilen.

Der Beschwerdeführer wurde am 17. August 2017, am 18. August 2017 und am 25. August 2017 in der LPD Kärnten, Landeskriminalamt, vernommen. Er gab an, seit dem Jahr 2009 Suchtmittel, insbesondere Cannabis, nahezu täglich 2 Joints zu konsumieren. Mit den vorgefundenen Suchtmitteln konfrontiert, gab er an, dass die in der Küche aufbewahrte Cannabisplatte ein ungefähres Gewicht von einem Kilo gehabt habe. Er habe sie von einem ihm namentlich nicht mehr bekannten Holländer erhalten, der ihm gesagt habe, dass er die Platte verkaufen könne und vom Verkauf 5,-- Euro je Gramm haben möchte. Die Platte sei dann kleinweise verkauft worden. Er habe 6, -- Euro für das Gramm verlangt und auch selbst ein Stück dieser Platte konsumiert. Der Beschwerdeführer sagte auch aus, dass er von xxx über den Zeitraum von zwei Jahren 20 bis 30 Mal Cannabis, insgesamt 20 bis 90 g Cannabis, gekauft habe. Die XTC-Tabletten habe er geschenkt bekommen. Die vorgefundene Einwegspritze sei nicht zum Spritzen verwendet worden, sondern zum Dosieren und Aufbewahren von CBD-Öl, welches aus Cannabispflanzen, genauer gesagt, aus Nutzhanf gewonnen werde. Er habe dieses gegen seine Schmerzen verwenden wollen. Es habe aber nicht wirklich etwas gebracht. Anlässlich der Beschuldigtenvernehmung am 18. August 2017 führte der Beschwerdeführer hingegen aus, kein einziges Gramm der Cannabisplatte verkauft zu haben. Die Qualität sei ganz schlecht gewesen und habe beim Rauchen keine Wirkung gezeigt.

Am 25. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer bei der Beschuldigtenvernehmung mitgeteilt, dass anlässlich der Waffenuntersuchung und Waffenbeurteilung der Elektroschocker als eindeutig verbotene Waffen im Sinne des Waffengesetzes einzustufen sei und er gemäß § 50 Waffengesetz bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt zur Anzeige gebracht werde. Aufgrund der Bestimmung des § 13 Waffengesetz wurde gegen den Beschwerdeführer daraufhin ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen.

Mit (Mandats-)Bescheid vom 01.09.2017, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG der Besitz von Waffen und Munition verboten.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 18.09.2017 Vorstellung.

Begründend führte er darin aus, dass ihm der als Taschenlampe getarnte Elektroschocker vor einigen Jahren von einem Bekannten geschenkt worden sei. Das Gerät habe bereits zum Zeitpunkt der Übergabe nur bedingt (die Schockfunktion sei bereits defekt gewesen) funktioniert und sei es aufgrund des mit minderer Qualität ausgestatteten Akkus nach kurzer Zeit bereits gänzlich funktionsunfähig gewesen. Da ihm bekannt gewesen sei, dass Taschenlampen mit Elektroschockfunktion problemlos im Internet erworben werden könnten, sei ihm zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst gewesen, dass beim Besitz eines solchen Gegenstandes ein Verstoß gegen das Waffengesetz vorliege. Da die Taschenlampe mit Elektroschockfunktion zudem bereits zum Zeitpunkt der Übergabe nur bedingt funktionsfähig gewesen sei, sei ihm ein möglicher Verstoß gegen die waffenrechtlichen Bestimmungen nicht in den Sinn gekommen. Er habe das Gerät für mehrere Jahre verstaut und überhaupt vergessen, dass es sich in seinem Besitz befinde. Erst im Zuge der polizeilichen Hausdurchsuchung habe er sich wieder daran erinnert. Zu keinem Zeitpunkt habe eine Verwendung des Gerätes stattgefunden, noch sei eine solche geplant gewesen. Im Jahre 2002 habe er eine Ausbildung zum Personenschützer absolviert. Im Anschluss daran habe er mehrere Jahre in der Sicherheitsbranche in den Bereichen Personenschutz, Objektschutz, Geld- und Wert-Transport und als Botschaftsguard (USA) gearbeitet. Er sei im Besitz des Waffenpasses sowie der Waffenbesitzkarte, zudem befänden sich eine xxx Pistole und drei Karabiner in seinem Besitz. Die genannten Waffen erfüllten eine Sammlerfunktion, da es sich bei den Gewehren um Ordonanzwaffen handle. Er sei ein vollkommen unbescholtener Bürger. Zu keinem Zeitpunkt sei eine polizeiliche Anzeige wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung wegen eines Deliktes gegen Leib und Leben, die persönliche Freiheit oder fremdes Eigentum erfolgt. Ebenso wenig sei ein Delikt im Zusammenhang mit der Verwendung einer Waffe zur Anzeige gebracht worden. Schon aufgrund seiner Ausbildung sei er stets bemüht sämtliche waffenrechtlichen Bestimmungen tunlichst genau einzuhalten. Der Besitz des mittlerweile funktionsfähigen Elektroschockers rechtfertige für sich allein genommen den Ausspruch eines Waffenverbotes keinesfalls.

In der Folge wurde der angefochtene Bescheid, gegen den sich die Beschwerde richtet, erlassen.

In der Beschwerde führte er u.a. aus im Zeitraum seit 2015 bis August 2017 mit xxx bei insgesamt sieben bis zehn Treffen gemeinsam Cannabis geraucht zu haben und ihm ca. drei bis fünf Mal 1 bis 3 Gramm Cannabiskraut im Wert von Euro 10,00 pro Gramm im Austausch überlassen zu haben.

Die Staatsanwaltschaft xxx brachte einen Strafantrag gegen den Beschwerdeführer wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz und § 50 Abs. 1 Z 2 Waffengesetz ein.

Mit Urteil des Landesgerichtes xxx vom 20. Dezember 2018, xxx wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 1. Satz 2. Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall SMG, des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG und des Vergehens der Begünstigung nach 299 Abs. 1, 15 StGB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf § 28 Abs. 1 StGB gemäß § 28 Abs. 2 SMG zu einer gemäß § 43 Abs. 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen neunmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Dem Beschwerdeführer wurde unter anderem zur Last gelegt, ab einem nicht mehr näher bestimmten Zeitpunkt Ende 2016 bis zum 17. August 2017 in xxx im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit xxx vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge überschreitenden Menge mit dem Vorsatz besessen zu haben, dass es in Verkehr gesetzt werde und des Weiteren eine unbekannte, im Zweifel die Grenzmenge nicht übersteigende Menge Cannabiskraut bestimmten Abnehmern teilweise entgeltlich überlassen zu haben und habe er, wenn auch nur fahrlässig, einen als Taschenlampe getarnten Elektroschocker unbefugt besessen.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen Nichtigkeitsbeschwerde.

Vom Oberlandesgericht xxx wurde in Stattgebung der Berufung wegen Nichtigkeit, teils aus Anlass der Berufung in amtswegiger Wahrnehmung von Nichtigkeitsgründen, das angefochtene Urteil mit Ausnahme der in Rechtskraft erwachsenen Teilfreisprüche zur Gänze aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an der Erstgericht zurückverwiesen.

In der Begründung des Urteiles des Oberlandesgerichtes xxx vom 17. Juni 2019, xxx, wird unter anderem ausgeführt, dass die Schuldsprüche zu den Punkten IV. und V. kassiert werden müssten, um für den zweiten Rechtsgang die Möglichkeit einer – allenfalls sogar gesetzlich gebotenen (§§35 Abs. 1, 37 SMG) – diversionellen Erledigung (des bislang unbescholtenen Angeklagten) zu eröffnen.

Beim Landesgericht xxx ist derzeit im zweiten Rechtsgang das Verfahren gegen den Beschwerdeführer zu xxx anhängig.

Die Hauptverhandlung vom 07. Oktober 2019 wurde vertagt. Hinsichtlich des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 Waffengesetz wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer diversionellen Erledigung gemäß §§ 198 Abs. 1 Z 1, 199 und 200 StPO in Form einer Zahlung eines Geldbetrages von 90 Tagessätzen á EUR 4,00, gesamt EUR 360,00 plus EUR 90,00 PK, insgesamt sohin EUR 450,00 angeboten. Er übernahm die Verantwortung bezüglich des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG.

Der Staatsanwalt sprach sich dagegen aus. Wenngleich sich der Staatsanwalt im Hinblick darauf, dass auch noch weitere Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz angeklagt sind, sohin auch das Vergehen der Begünstigung, gegen eine Teilerledigung ausgesprochen hat, nahm der Beschwerdeführer das Diversionsangebot an und erklärte er, dass er bis zum 30. November 2019 den Betrag zur Einzahlung bringen wird.

Einen Einwand dagegen, dass der zu Standblatt Nr. xxx, PZ xxx erliegende als Taschenlampe getarnte Elektroschocker bereits jetzt der Vernichtung zugeführt werden kann, erhob er nicht.

In der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass an den xxx Kirchtagen derartige Taschenlampen mit Elektroschockerfunktion verkauft worden seien. Aus diesem Grund habe er keine Bedenken gehabt, diesen als Taschenlampe getarnten Elektroschocker legal besitzen zu dürfen. Insbesondere auch deshalb, weil die Elektroschockerfunktion nachweislich nicht funktioniert habe. Es sei richtig, dass bei der Hausdurchsuchung am 17.08.2017 ein als Taschenlampe getarnter Elektroschocker aufgefunden worden sei. Diesen habe er von einem Bekannten bekommen. Wann genau dies gewesen sei, wisse er nicht. Dies müsste er nachsehen. Er wisse nicht mehr, ob er dafür etwas bezahlt habe. Er habe die Taschenlampe von xxx bekommen. Er habe bereits vor dem Kauf gewusst, dass der Elektroschocker nicht funktioniere, sehr wohl aber die Taschenlampe. Es habe sich um eine Taschenlampe gehandelt, die ein super Licht gegeben habe und zwar sei es eine LED-Lampe gewesen. Auf die Frage, warum er sich nicht eine normale Taschenlampe woanders gekauft habe, gebe er an, dass er keine Bedenken gehabt habe diese Taschenlampe zu kaufen, weil sie von vorneherein im Zusammenhang mit dem Elektroschocker nicht funktionsfähig gewesen sei. Er sei von der Taschenlampe als solcher begeistert gewesen. Wann er davon Kenntnis erlangt habe, dass der Elektroschocker nicht funktioniert habe, wisse er nicht mehr. Es handle sich um eine schwarze Taschenlampe mit einer Länge von ca. 15 bis 20 cm. Er habe diese Taschenlampe mit Elektroschocker als Taschenlampe ab und zu zu Hause verwendet. Er habe mittlerweile erfahren, dass solche Taschenlampen mit Elektroschocker sowohl im Internet als auch am xxx Kirchtag „legal“ erhältlich seien. Diese Taschenlampe sei im Zuge der Hausdurchsuchung auch sichergestellt worden. Ob diese Taschenlampe im Zuge der Sicherstellung auch fotografiert worden sei, wisse er nicht. Ihm sei keine Fotodokumentation über die Sicherstellung bekannt.

Wenn ihm aus dem Bericht der kriminalpolizeilichen Untersuchungsstelle vom 24.8.2017 hinsichtlich des Befundes, wonach auf dem als Taschenlampe ausgeführten Elektroschocker die Aufschrift „xxx“ angebracht gewesen sei, zitiert werde, gebe er an, dass er sich an eine solche Aufschrift nicht erinnern könne. Die gesamte Taschenlampe sei aus Metall gewesen. Ob ein Umschalter am Boden des Gerätes, durch welchen der Elektroschocker habe aktiviert werden können, vorhanden gewesen sei, wisse er nicht mehr. Er glaube, dass ein Hakerl vorhanden gewesen sei. Dies auf die Frage, ob an der Stirnseite Metallkontakte vorhanden gewesen seien. Für den verfahrensgegenständlichen Elektroschocker bzw. die Taschenlampe habe er kein Ladekabel gehabt. In einer solchen Form habe er einen Elektroschocker noch nie gesehen. Allerdings seien ihm Elektroschocker als solche schon bekannt, insbesondere jene, die man auch beim xxx kaufen könne. Selbst bei der Hausdurchsuchung sei es der Polizei nicht ganz klar gewesen, ob es sich bei der Taschenlampe und beim Elektroschocker um ein illegales Produkt handle. Er wisse nicht mehr, was xxx damals beim Verkauf der Taschenlampe gesagt habe. Er wisse auch nicht, woher er sie habe. Er habe die Taschenlampe nie auseinandergenommen und sei ihm auch nicht aufgefallen, dass ein Kabel, welches sich innen befunden habe, lose ist. Er habe diese Taschenlampe auch nie aufladen müssen, weil er kein Ladegerät gehabt habe. Solange diese Taschenlampe funktioniert habe, habe er sie auch verwendet. Wann er die Taschenlampe geschenkt bekommen habe, könne er nicht genau sagen. Vielleicht habe er sie ein Jahr oder auch länger gehabt. Er könne sich nicht daran erinnern, dass xxx ihm gesagt hätte, dass es sich bei dieser Taschenlampe um einen Elektroschocker handle.

Es sei richtig, dass er im Besitz eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte und eines Waffenführerscheines gewesen sei. Er habe vor der gegenständlichen Hausdurchsuchung eine Pistole der Marke xxx, sowie drei Karabiner gehabt. Diese Waffen habe er legal besessen und auch innerhalb der vorgeschriebenen Frist registrieren lassen. Mit dem Waffengesetz sei er nie in Konflikt geraten. Er habe auch für die ordentliche Verwahrung der Waffen gesorgt. Er habe diese im Waffenschrank, in welchem sich noch ein verschließbarer Safe befunden habe, verwahrt. Was während der Hausdurchsuchung genau fotografiert worden sei, wisse er nicht. Bei der Pistole xxx handle es sich um eine Dienstwaffe, die er als Personenschützer selbst erworben habe. Die Pistole habe er während seiner Tätigkeit in xxx, als er bei einer Firma, die die Banken von der Nationalbank beliefere, tätig gewesen sei, bereits besessen. Über die xxx habe er dann bei der Amerikanischen Botschaft in xxx gearbeitet. Der Waffenpass, die Waffenbesitzkarte und der Waffenführerschein seien ihm damals in xxx ausgestellt worden. Den Waffenführerschein habe er dann in xxx erneuert. Sein Freundeskreis sei in xxx und sei er deshalb nach xxx gezogen. Eine Ausbildung als Personenschützer mit abgelegter Prüfung habe er beim xxx absolviert und sei ihm in xxx am 14.6.2002 die entsprechende Bescheinigung ausgestellt worden. Die drei Karabiner besitze er als Sammlerobjekt. Er habe das Interesse für diese Waffen erst durch die Auslandseinsätze auf dem xxx 1999/2000 und 2001 im xxx entwickelt. Aufgrund dieser Auslandseinsätze, bei welchen er auch als Begleit- und Personenschutz tätig gewesen sei, habe er dann sein Interesse daran weiterverfolgt und beim xxx die Ausbildung für den Personenschutz absolviert.

Er nehme xxx und benötige dieses aufgrund seiner Erkrankung xxx. Dabei handle es sich um sogenannte Längsrisse im Rückenmark. Er müsse dreimal täglich drei Tropfen dieses teilsynthetischen THC-Präparates, welches ihm in der Schmerzambulanz in xxx als Folgerezept ausgestellt werde, nehmen. Erst aufgrund dieser Erkrankung sei er zum Cannabiskonsum gekommen. Von den Opiaten, die ihm auch ursprünglich verabreicht worden seien, habe er wegkommen wollen. Er habe gewisse Alltagsdinge eben nicht mehr erledigen können.

Es sei richtig, dass er aus Anlass der Hausdurchsuchung und der dort aufgefundenen illegalen Waffe bzw. auch des aufgefundenen Cannabis mehrfach einvernommen worden sei. Erstmalig sei er am 17. August 2017 um 06.47 Uhr bzw. fortlaufend um 12.52 Uhr als Beschuldigter vom Landeskriminalamt xxx, Ermittlungsbereich xxx, von BI xxx, vernommen worden. Eine weitere Einvernahme habe auch noch am 25.08.2017 durch BI xxx stattgefunden. Seine Angaben anlässlich der Beschuldigtenvernehmung am 17. August 2017 um 06.47 Uhr, ab 3. Absatz auf Seite 3 von 5, seien richtig. Es seien auch seine Angaben auf Seite 4 von 5 dieser Beschuldigtenvernehmung im 2. Absatz soweit richtig. Nicht sei allerdings von der Polizei festgehalten worden, dass er auch CBD erwähnt habe. Anlässlich der 2. Beschuldigtenvernehmung am 17. August 2017 um 12.52 Uhr habe er ebenfalls Angaben gemacht. Diesbezüglich bestehe ein Konnex zu seinen Ausführungen im 2. Verhandlungsprotokoll vor dem Landesgericht, welches er vorlegen werde. Am 18.8.2017 sei er um 10.22 Uhr wiederum vernommen worden und würden sich die Feststellungen auf Inhalte, die auch Gegenstand des anhängigen Gerichtsverfahrens seien, beziehen und werde er auch diesbezüglich nach Vorlage der gerichtlichen Verhandlungsprotokolle nähere Ausführungen dazu machen.

Der Zeuge BI xxx, der den Beschwerdeführer am 17. August 2017 vernommen hatte, sagte in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung aus, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme kooperativ gewesen sei. Er könne sich nicht erinnern, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme CBD erwähnt hätte. Er könne sich aber daran erinnern, dass er gegen Schmerzen Medikamente, insbesondere wegen Kreuzschmerzen nehme. Er wisse nicht mehr, wie die als Elektroschocker ausgestattete Taschenlampe ausgesehen habe. Die Taschenlampe sei mitgenommen und den Kollegen in der kriminaltechnischen Untersuchungsstelle übergeben worden. Es müsste auch ein Untersuchungsergebnis vorliegen. Im konkreten Fall sei ihm gesagt worden, dass es eindeutig eine verbotene Waffe sei, obwohl nicht jeder Elektroschocker unter das Verbot fallen müsse. Nähere Details zu diesem Elektroschocker könne er nicht machen. Soweit er sich erinnern könne, habe der Beschwerdeführer ihm gegenüber gesagt, dass er diesen Elektroschocker im Rahmen seiner Türstehertätigkeit jemandem abgenommen habe. Der Elektroschocker sei sicherlich fotografisch festgehalten worden und müsse in einer Lichtbildbeilage enthalten sein. Es sei normalerweise Standard bei Hausdurchsuchungen, dass solche Gegenstände fotografiert würden. Der Elektroschocker habe ausgesehen wie eine Taschenlampe. Es hätten aber dann Sachverständige in der kriminalpolizeilichen Untersuchungsstelle zu beurteilen gehabt, ob es sich um eine verbotene Waffe handle. Ob die Taschenlampe oder der Schocker funktionsfähig gewesen sei, wisse er nicht. Normalerweise führe man eine solche Untersuchung auch nicht durch, sondern gebe den aufgefundenen Gegenstand weiter zur Untersuchung. Es sei dann festgestellt worden, dass der Elektroschocker als Taschenlampe getarnt eine verbotene Waffe gewesen sei.

Feststellungen:

Am 17.08.2017 fand in der Wohnung des Beschwerdeführers am xxx in xxx über Anordnung der Staatsanwaltschaft xxx eine Hausdurchsuchung statt. Anlässlich der Hausdurchsuchung wurden beim Beschwerdeführer - soweit verfahrensrelevant - laut Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll vom 21. August 2017 u.a ein Elektroschocker mit der Aufschrift xxx sichergestellt. Dieser Elektroschocker, der sich im Eigentum des Beschwerdeführers befand, war nicht von einer normalen Taschenlampe zu unterscheiden und war grundsätzlich mit einem Umschalter am Boden zu aktivieren, zum Zeitpunkt der Sicherstellung aber nicht funktionsfähig. Es wurden von der Bezirkshauptmannschaft xxx am 24.04.2003 ausgestellten Dokumente - der Österreichische Waffenpass Nr. xxx, die Österreichische Waffenbesitzkarte Nr. xxx und der Österreichische Waffenführerschein Nr. xxx - sichergestellt. Der Beschwerdeführer hatte mehrere legale Waffen, die im Waffenschrank verwahrt waren. Es wurden überdies Cannabiskrautblüten, XTC-Tabletten, Cannabisharz, diverse Suchtgiftutensillien und eine Cannabisplatte, die dem Beschwerdeführer zum Weiterverkauf überlassen wurde, die er kleinweise zu einem Preis von 6,00 Euro verkaufte, den Verkauf aber aufgrund der schlechten Qualität bald einstellte, sichergestellt. Der Beschwerdeführer konsumiert seit 2009 Suchtmittel, insbesondere Cannabis. Er raucht täglich 2 Joints. Im Zeitraum von 2015 bis August 2017 rauchte er mit xxx bei insgesamt sieben bis zehn Treffen Cannabis und überließ ihm ca. drei bis fünfmal 1 bis 3 Gramm Cannabiskraut im Wert von Euro 10,00 pro Gramm im Austausch. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Er absolvierte eine Ausbildung als Personenschützer und wurde ihm in xxx am 14.06.2002 die entsprechende Bescheinigung ausgestellt.

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf das Ergebnis des abgeführten Beweisverfahrens, den Akt der belangten Behörde, die im Beschwerdeverfahren vorgelegte Unterlagen( Verhandlungsprotokolle, Urteile9 und den Gesamtakt.

Der Beschwerdeführer gestand zu, dass bei ihm anlässlich der Hausdurchsuchung am 17.08.2017 ein als Taschenlampe getarnter Elektroschocker aufgefunden wurde. Bezüglich des Erwerbes des Elektroschockers verantwortete er sich in der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid am 01.09.2017, Zahl: xxx, damit, den Elektroschocker vor einigen Jahren von einem Bekannten geschenkt bekommen zu haben und sei die Schockfunktion bereits defekt gewesen. Da es ihm bekannt gewesen sei, dass Taschenlampen mit Elektroschockfunktion problemlos im Internet erworben werden könnten, sei ihm zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst gewesen, dass bei Besitz eines solchen Gegenstandes ein Verstoß gegen das Waffengesetz vorliegen könnte. Die Taschenlampe sei bereits zum Zeitpunkt der Übergabe nur bedingt funktionsfähig gewesen. Er habe das Gerät für mehrere Jahre verstaut und überhaupt vergessen, dass es sich in seinem Besitz befinde. In der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte er vor, dass er die Taschenlampe von xxx bekommen habe und nicht mehr wisse, ob er dafür etwas bezahlt habe. Er habe vor dem Kauf gewusst, dass der Elektroschocker nicht funktioniere, sehr wohl aber die Taschenlampe. Wann er davon Kenntnis erlangt habe, dass der Elektroschocker nicht funktioniere, wisse er nicht mehr. Er habe keine Bedenken gehabt die Taschenlampe zu kaufen, weil sie von vorne herein im Zusammenhang mit dem Elektroschocker nicht funktionsfähig gewesen sei. Solche Taschenlampen mit Elektroschocker könnten sowohl im Internet als auch am xxx Kirchtag legal erworben werden. In der Hauptverhandlung am Landesgericht xxx am 07. Oktober 2019 gab er an, dass er sich gedacht habe, wenn die Elektroschockfunktion nicht funktioniere, sei dies nicht illegal. Er habe sich aber diesbezüglich nicht bei berufener Stelle, wie zum Beispiel bei der Bezirkshauptmannschaft, erkundigt. Mittlerweile wisse er, dass das Produkt illegal sei und er diesbezüglich einen Fehler gemacht habe. Laut der Zeugenaussage des BI xxx soll er den Elektroschocker im Rahmen der Türstehertätigkeit jemandem abgenommen haben. Der Beschwerdeführer verantwortete sich bezüglich des Erwerbes unterschiedlich. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sowohl Inhaber eines Waffenpasses als auch einer Waffenbesitzkarte war und über eine entsprechende Schulung hinsichtlich waffenrechtlicher Vorschriften verfügte, hätten ihm jedenfalls Bedenken wegen des Besitzes des Elektroschockers kommen müssen. Schon aufgrund der Ausführung hätte er erkennen können, dass es sich nicht um eine alltägliche Taschenlampe handelt und die Elektroschockfunktion wiederhergestellt werden kann. Als geprüfter Personenschützer müsste er über derartige verbotene Waffen unterrichtet gewesen sein. Unabhängig davon, ob die als Elektroschocker getarnte Taschenlampe funktionsunfähig war oder nicht und eine Verwendung nicht geplant war, ändert dies nichts daran, dass der Beschwerdeführer damit gegen § 50 Abs. 1 Z 2 Waffengesetz verstoßen. In seiner Wohnung wurden in einem unversperrten Aktenkoffer XTC-Tabletten, Suchtmittelutensilien, Verpackungsmaterial, eine Suchtmittelwaage, Cannabiskraut, Cannabisharz etc. und eine Cannabisplatte sichergestellt. Die Tatsache, dass er xxx Cannabis verkauft hat und eine Cannabisplatte zum Weiterverkauf angenommen hat, lässt sich der Schluss ziehen, dass der Beschwerdeführer sich des Öfteren zu einem Suchtmittelverkauf hinreißen lässt.

Rechtslage:

Gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte (vgl. VwGH 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, 02. März 2016, Ra 2016/03/0011 und 26. April 2016, Ra 2015/03/0079).

§ 12 Abs. 1 WaffG erlaubt es nach der ständigen Rechtsprechung, des Verwaltungsgerichtshofes, im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimmten Menschen den Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten; eine Einschränkung des Waffenverbotes auf eine bestimmte Art von Waffen (etwa genehmigungspflichtige Schusswaffen) kommt nicht in Betracht (vgl. etwa VwGH vom 18. September 2013, 2013/03/0050, und VwGH vom 26. April 2005, 2005/03/0043 (VwSlg 16.606 A/2005), sowie zum Folgenden auch etwa VwGH vom 28. Februar 2014, Ro 2014/03/0020, VwGH vom 30. Jänner 2014, 2013/03/0119).

Bei einem Waffenverbot wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht über eine strafrechtliche Anklage iSd Art. 6 EMRK entschieden, vielmehr handelt es sich um eine administrativrechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung (vgl. VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, 22. Juni 2016, Ra 2016/03/0040).

Im Hinblick auf den dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist ein strenger Maßstab anzulegen. Bei der Wahl des Beobachtungszeitraums sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu auch die Bedachtnahme auf die Art und das zeitliche Ausmaß der Anlasstat gehört (VwGH 23.09.2009, 2009/03/0091; 27.05.2010, 2010/03/0057, 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Die Waffenbehörde hat eine Prognoseentscheidung anzustellen und aus den bekannten und beweispflichtigen Tatsachen auf die Gefahr einer künftigen missbräuchlichen Waffenverwendung, die mit einer Gefährdung von Leben, Gesundheit, Freiheit oder fremden Eigentum verbunden sein könnte, zu schließen (s. VwGH v. 5.5.2014, Zl. Ro 2014/03/0033 mit Vorjudikatur).

Bei einem Waffenverbot wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht über eine strafrechtliche Anklage im Sinne des Art. 6 MRK entschieden, vielmehr handelt sich dabei um eine administrativ-rechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung (VwGH 19.03.2013, 2012/03/0180).

Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG setzt nämlich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine besonders qualifizierte missbräuchliche Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Entscheidend für die Verhängung eines Waffenverbotes ist es, ob der von der Behörde angenommene Sachverhalt "bestimmte Tatsachen" iSd § 12 Abs. 1 WaffG begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Die Erlassung eines Waffenverbotes dient somit der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung (das ist eines gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauches) von Waffen gegenüber Personen oder Sachen bezüglich der genannten Schutzgüter, denen ein sehr hoher Stellenwert zukommt. Bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist im Hinblick auf den dem WaffG (allgemein) innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Der Begriff der "missbräuchlichen Verwendung" einer Waffe ist daher nicht restriktiv auszulegen. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist. (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gemäß § 12 Abs. 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen. Die Erlassung eines Waffenverbotes liegt somit nicht im Ermessen der Behörde; sind die in § 12 WaffG normierten Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbots gegeben, hat die Behörde nach § 12 Abs. 1 leg cit vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen (VwGH 18. Mai 2011, 2008/03/001 und 27. November 2012, 2012/03/01).

Der Beschwerdeführer hat über Jahre selbst Suchtgift konsumiert und erworben. Er hat Suchtgift auch verkauft. Dies zeigt, dass er keine Bedenken hat Handlungen zu setzen, durch die die Gesundheit anderer in Gefahr geraten könnte. Dabei fällt vor allem ins Gewicht, dass er durch eine Weitergabe und einen Weiterverkauf den in § 12 Abs. 1 Waffengesetz geschützten Werten zuwiderhandelt. Der Beschwerdeführer schreckt nicht davor zurück einen Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz zu begehen Der Beschwerdeführer setzt Verhaltensweisen, die geeignet sind, eine für die Verhängung des Waffenverbotes erforderliche Gefährdungsprognose zu stützen. Es ist die bei ihm zutage getretene Einstellung zu rechtlich geschützten Werten nicht somit nicht gegeben ist und ist nicht gewährleistet, dass er sich an Vorschriften hält. Schon vor diesem Hintergrund kann eine positive Prognose nicht abgegeben werden, zumal eine Gefährdung der in §12 WaffG geschützten Werte naheliegt. Der Beschwerdeführer hat zudem eine verbotene Waffe, nämlich einen als Taschenlampe getarnten Elektroschocker, besessen. Unabhängig davon, ob dieser Elektroschocker funktionsfähig gewesen ist oder nicht, stellt der Besitz eines solchen Gegenstandes jedenfalls eine bestimmte Tatsache dar, die grundsätzlich dazu geeignet ist, gegen den Besitzer ein Waffenverbot auszusprechen. Der Elektroschocker hätte jederzeit repariert und eingesetzt werden können. Es wäre auch Dritten möglich gewesen unbefugt an den Elektroschocker zu gelangen und ihn nach entsprechender Adaptierung vorschriftswidrig zu gebrauchen. Damit ist aber eine Gefährdung von Gesundheit und Leben im Sinne des §12 WaffG ebenfalls nicht auszuschließen, unabhängig davon, ob eine missbräuchliche Verwendung von Waffen samt Gefährdung von Personen oder Sachen schon erfolgt ist. All die Gründe sind in waffenrechtlicher Hinsicht insofern bedeutsam, als von einer Waffe in gesetzwidriger Weise Gebrauch gemacht werden könnte und die Gesundheit und das Leben von Personen gefährdet werden könnte. Im gegenständlichen Verfahren war zu beurteilen, in wie weit die Gefahr der Gefährdung von Rechtsgütern durch eine missbräuchliche Verwendung von Waffen durch den Beschwerdeführer zu befürchten ist. Aufgrund obiger Darlegungen war die Verhängung eines Waffenverbotes gerechtfertigt, weil nach ständiger Rechtsprechung bereits aufgrund von Einzelereignissen, sowie ungeachtet eines untadeligen Vorlebens auf die durch § 12 Abs. 1 Waffengesetz verpönte Gefahr geschlossen werden kann, ohne dass es dafür der Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychologie bedurft hätte. Die Rechtsfrage, ob Tatsachen im Sinne des § 12 Abs. 1 Waffengesetz vorliegen, ist auch nicht von einem Sachverständigen zu beantworten.

Zur Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes nach § 12 Abs. 1 Waffengesetz vorliegen, ist es auch nicht entscheidend, ob die Strafverfolgungsbehörde wegen des strittigen Vorfalles von einer Verfolgung allenfalls nach diversionellem Vorgehen Abstand genommen hat, weil diese Entscheidung für die Waffenbehörde keine Bindungswirkung entfaltet (VwGH 30.01.2014, 2013/03/0154).

Zu den sonstigen in der Beschwerde vorgebrachten Gründen ist auszuführen, dass für eine Aufhebung eines Waffenverbotes, betreffend die beabsichtigte Berufsausübung, keine gesetzliche Grundlage besteht.

Nach § 12 Abs. 7 WaffG ist ein Waffenverbot von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind. Die Aufhebung eines Waffenverbotes gemäß § 12 Abs. 7 Waffengesetz verlangt jedoch auch die Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe und dient nicht dazu, die Rechtskraft des seinerzeit erlassenen Waffenverbotes zu durchbrechen, wenn keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist (vgl. VwGH 26.06.2013, 2013/03/0043 u.a.)

Der belangten Behörde war daher insgesamt nicht entgegen zu treten, wenn sie die Ansicht vertreten hat, dass ausreichend konkrete Umstände vorliegen, die die begründete Besorgnis erwecken, dass durch den Beschwerdeführer den in § 12 Abs. 1 Waffengesetz geschützten Interessen zuwidergehandelt werden kann, weshalb der Beschwerde kein Erfolg beschieden war.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, welcher grundsätzliche über den gegenständlichen Fall hinausgehende Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vgl. auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053), was hier der Fall ist, weil die anzuwendenden Normen eindeutig auslegbar sind. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vgl. auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074).

Schlagworte

Waffenverbot, Suchtmittel, Hausdurchsuchung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2019:KLVwG.837.25.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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