Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Aron I***** des Verbrechens des gewerbsmäßig begangenen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Aron I***** des Verbrechens des gewerbsmäßig begangenen schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2,, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er im August 2005 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken ... mehr lesen...
Gründe: Mit Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 1. Oktober 2002, GZ 9 U 362/02a-8, wurde Hanspeter P***** - dem Strafantrag des Bezirksanwaltes entsprechend - des Vergehens des Diebstahles nach § 127 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 18. März 2002 in Innsbruck „fremde Sachen, und zwar einen Betrag von 250 Euro, welchen er bei der Raiffeisen-Landesbank Marktplatz mittels der aufgefundenen Bankomatkarte der Herlinde W***** von ihrem Konto auf sein Konto überweisen ließ, m... mehr lesen...
Gründe: Martin S***** wurde (A) des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 erster Fall StGB und der Vergehen (B) des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB sowie (C) der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB schuldig erkannt. Martin S***** wurde (A) des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4,, 130 erster Fall StGB und der Vergehen (B) des schweren Betr... mehr lesen...
Norm: StGB §127StGB §148a
Rechtssatz: Das Aufladen eines Wertkartentelefons oder einer Quickgeldbörse unter Verwendung einer Bankomatkarte ist nicht nach § 127 StGB, sondern nach § 148a StGB zu beurteilen. Entscheidungstexte 15 Os 99/05f Entscheidungstext OGH 13.10.2005 15 Os 99/05f 12 Os 45/06v Entscheidungstext OGH 01.06.20... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, auch noch weitere Angeklagte betreffenden Urteil wurde Yassin M***** des Verbrechens des betrügerischen Datenverarbeitungsmißbrauches nach § 148 a Abs 1 und 2 erster und dritter Fall StGB schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen, auch noch weitere Angeklagte betreffenden Urteil wurde Yassin M***** des Verbrechens des betrügerischen Datenverarbeitungsmißbrauches nach Paragraph 148, a Absatz eins und 2 erster und dritter Fall StGB schuldig erkannt. ... mehr lesen...
Norm: StGB §148a
Rechtssatz: Tatbildlich handelt, wer unter Verwendung von D-Netz-Handyphonen internationale Telefongespräche, für die kein Entgelt vorgeschrieben werden kann, vermittelt, indem er jeden der beiden Gesprächsteilnehmer von Salzburg aus mit je einem Gerät anwählt und durch Aufeinanderlegen der Telefone eine Verbindung herstellt, wobei die benützten (nicht angemeldeten) Mobiltelefone - in unzulässiger Manipulation - mit Rufnummer... mehr lesen...
Norm: StGB §127StGB §148a
Rechtssatz: Eine zweckwidrige Vermögensverschiebung durch Benützung der technischen Möglichkeiten einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage fällt in jenen Bereich rechtswidrigen Handelns, der nach dem Willen des Gesetzgebers von der Strafbestimmung des § 148 a StGB erfasst werden sollte (vgl JAB 359 BlgNR XVII.GP,15), wohingegen bei Schaffung dieser
Norm: an den Bankomatkartenmissbrauch unbestrittenermaßen... mehr lesen...
Norm: StGB §148a
Rechtssatz: Daten sind als gespeicherte Informationen für sich allein genommen weder richtig noch unrichtig. Erst wenn sie zur Realität in Beziehung gesetzt werden, läßt sich ihr Wahrheitsgehalt bestimmen (Triffterer StGB-Kommentar § 148 a RdZ 20). Aus dieser Sicht kann aber nicht zweifelhaft sein, daß Daten dann unrichtig sind, wenn sie den darzustellenden Lebenssachverhalt falsch wiedergeben. Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: StGB §148a
Rechtssatz: Anläßlich der Formulierung der Strafbestimmung des § 148 a StGB wurde die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der zur Eingabe verwendeten Daten ausdrücklich für unerheblich angesehen (JAB 359 BlgNR XVII.GP,18), weshalb von vorneherein fraglich ist, ob diese Unterscheidung für die Gesetzesauslegung von Bedeutung sein kann. Entscheidungstexte 15 Os 131/95 Entsch... mehr lesen...
Norm: StGB §148a
Rechtssatz: Wer unter Einsatz des rechtswidrig erlangten Computerprogramms an einem Geldspielautomaten "spielt", wirkt unbefugt auf den Ablauf eines Datenverarbeitungsvorgangs ein (§ 263 a Abs 1 dStGB). Veröff: BGHSt 40,331 = JR 1995,430 (Mitsch) Schlagworte *D* European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:AUSL000:1994:RS0103841 Dokumentnummer JJR_1994... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 19.März 1971 geborene ungarische Staatsbürger Istvan L***** des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1 StGB (I), des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls nach §§ 127 und 15 StGB (II), des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB (III) und des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB (IV) schuldig erkannt. Diesen Schuldsprüchen liegen insgesamt vier Überf... mehr lesen...
Gründe: I. Mit dem angefochtenen Urteil wurden Mathias B***, Joachim A***, Hans H*** und Erasmus W*** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Bandendiebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 130 zweiter Fall und § 15 StGB schuldig erkannt. Von einem Teil der dahin gehenden Anklage wurden sie freigesprochen. Gegenstand der Entscheidung war die teils gelungene, teils versuchte Wegnahme von insgesamt mehr als 3,6 Millionen Schilling Bargeld aus Bankomaten in mehreren... mehr lesen...
Norm: StGB §146 EStGB §148a
Rechtssatz: Wortlaut und Sinn des § 148 a StGB setzen zur Deliktsverwirklichung voraus, dass der tatbestandsmäßige Vermögensschaden (arg "Wer ..... dadurch schädigt, dass er ....... beeinflusst") als unmittelbare Folge einer auf die dort beschriebene Weise vorgenommene Beeinflussung des Ergebnisses einer automationsunterstützten Datenverarbeitung eintritt. Wird hingegen nach dem Vorliegen des durch die Manipulation b... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Klaus Dieter W*** des Verbrechens des schweren Diebstahls nach §§ 12 (dritter Fall), 127, 128 Abs 2 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Wien "vor dem 30.Dezember 1988" (gemeint: zwischen Anfang Dezember 1988 und dem 28.d.M. - s. US 9) durch die Überlassung der Original-Bankomatkarte zum Konto Nr. 33946051 der E*** Ö*** S***-C***, lautend auf Vesna U***, und durch die Bekanntgabe des zugehörigen "Pin Codes 7191" zumindest an eine bish... mehr lesen...
Norm: StGB §127 EStGB §148a
Rechtssatz: An der Beurteilung der Geldbehebung aus Bankomaten unter missbräuchlicher Verwendung von fremden Bankomatkarten oder Bankomatkarten-Duplikaten als Diebstahl hat sich durch das Inkrafttreten des § 148a StGB - unvorgreiflich der Frage, ob ein derartiges Verhalten von der neuen Bestimmung überhaupt erfasst wird, jedenfalls im Hinblick auf deren materielle Subsidiarität - nichts geändert. ... mehr lesen...