Norm
StGB §148aRechtssatz
Daten sind als gespeicherte Informationen für sich allein genommen weder richtig noch unrichtig. Erst wenn sie zur Realität in Beziehung gesetzt werden, läßt sich ihr Wahrheitsgehalt bestimmen (Triffterer StGB-Kommentar § 148 a RdZ 20). Aus dieser Sicht kann aber nicht zweifelhaft sein, daß Daten dann unrichtig sind, wenn sie den darzustellenden Lebenssachverhalt falsch wiedergeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0094725Dokumentnummer
JJR_19951214_OGH0002_0150OS00131_9500000_003