Norm
StGB §127Rechtssatz
Eine zweckwidrige Vermögensverschiebung durch Benützung der technischen Möglichkeiten einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage fällt in jenen Bereich rechtswidrigen Handelns, der nach dem Willen des Gesetzgebers von der Strafbestimmung des § 148 a StGB erfasst werden sollte (vgl JAB 359 BlgNR XVII.GP,15), wohingegen bei Schaffung dieser Norm an den Bankomatkartenmissbrauch unbestrittenermaßen nicht gedacht wurde (Schwaighofer in ÖJZ 1990,459; Einhard Steininger in JBl 1992,607).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0094718Dokumentnummer
JJR_19951214_OGH0002_0150OS00131_9500000_001