Norm: StGB §146StGB §147 Abs1a
Rechtssatz: Sozialadäquanz bestimmter Verhaltensweisen im Rechtsverkehr schränkt die Betrugsstrafbarkeit ? auch in Bezug auf die Erschleichung einer Anstellung ? ein. Stellt aber das Gesetz ein bestimmtes Verhalten ? wie § 147 Abs 1a StGB die Täuschung über die dort genannten Umstände ? (als sozial schädlich) unter Strafe, ist dieses jedenfalls sozialinadäquat. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §147 Abs1a
Rechtssatz: Der von § 147 Abs 1a StGB geforderte, mehr als geringe Schaden muss durch eine Tat herbeigeführt worden sein. Er darf sich nicht erst aus der Zusammenrechnung von Schadensbeträgen mehrerer Taten (§ 29 StGB) ergeben. Entscheidungstexte 14 Os 119/20m Entscheidungstext OGH 27.04.2021 14 Os 119/20m 14 Os 63/21b ... mehr lesen...