Norm
StGB §146Rechtssatz
Sozialadäquanz bestimmter Verhaltensweisen im Rechtsverkehr schränkt die Betrugsstrafbarkeit ? auch in Bezug auf die Erschleichung einer Anstellung ? ein. Stellt aber das Gesetz ein bestimmtes Verhalten ? wie § 147 Abs 1a StGB die Täuschung über die dort genannten Umstände ? (als sozial schädlich) unter Strafe, ist dieses jedenfalls sozialinadäquat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133629Im RIS seit
29.06.2021Zuletzt aktualisiert am
29.06.2021