Norm
StGB §147 Abs1aRechtssatz
Der von § 147 Abs 1a StGB geforderte, mehr als geringe Schaden muss durch eine Tat herbeigeführt worden sein. Er darf sich nicht erst aus der Zusammenrechnung von Schadensbeträgen mehrerer Taten (§ 29 StGB) ergeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133630Im RIS seit
29.06.2021Zuletzt aktualisiert am
09.11.2021