Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2.März 1988 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schumacher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rudolf E*** wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2 und Abs 3 erster bis dritter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16.April 1987, GZ 12 e Vr 14231/86-62, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der jetzt 50-jährige Kaufmann (Inhaber eines Kaffeehauses und Geschäftsführer des Lokales "A***") - Rudolf E*** neben einer weiteren strafbaren Handlung - des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2 und Abs 3 "erster und zweiter Fall" (richtig: erster bis dritter Fall - vgl. EvBl 1978/153; JBl 1982, 48) StGB schuldig erkannt (Punkt A/1 - 12 des Urteilssatzes).
Das bezeichnete Verbrechen liegt ihm zur Last, weil er zu nachgenannten Zeiten in Wien
(A/) gewerbsmäßig nachstehend angeführte Sachen in einem 100.000 S übersteigenden Wert, welche die abgesondert verfolgten Arnold J***, Friedrich H*** und Momcilo M*** durch
Begehung von Verbrechen, nämlich eines schweren Raubes sowie von (schweren) Einbruchsdiebstählen, sohin durch mit fünf Jahre erreichender bzw. übersteigender Freiheitsstrafe bedrohte Handlungen gegen fremdes Vermögen erlangt hatten, gekauft, an sich gebracht und verhandelt hat, wobei ihm der diese Strafdrohung begründende Umstand (jedenfalls in Ansehung der Diebstahlsbegehung durch Einbruch) bekannt war, und zwar:
1. im Mai oder Juni 1985 einen Revolver der Marke Smith & Wesson 357 Magnum im Wert von ca. 12.000 S (aus dem am 2.Jänner 1984 zum Nachteil des Josef N*** verübten Einbruchsdiebstahl);
2. im Mai 1985 eine goldene Herrenarmbanduhr R*** im Wert von 140.000 S, eine goldene Damenarmbanduhr R*** im Wert von ca. 110.000 S, einen Damenring mit zwei Brillanten im Wert von 200.000 S, einen Damenring mit Brillanten und Rubin im Wert von 20.000 S, einen Damenring mit Brillanten und Saphir im Wert von 20.000 S sowie weiteren nicht mehr näher bestimmbaren Goldschmuck (aus dem am 13.Mai 1985 zum Nachteil der Eheleute Roman und Gabriele M*** verübten Raub);
3. im Juni 1985 zumindest einen (tragbaren) Fernsehapparat der Marke P*** (aus dem am 9.Juni 1985 zum Nachteil des Dkfm. Franz K*** verübten Einbruchsdiebstahl);
4. im Herbst 1985 zwei Videorecorder der Marke S***, einen Videorecorder der Marke P*** sowie ein Farbfernsehgerät der Marke S*** im Gesamtwert von mindestens (vgl. US 7, 8) 27.000 S (aus dem am 10.August 1985 zum Nachteil der Speditionsfirma P*** verübten Einbruchsdiebstahl);
5. im Oktober 1985 ein goldenes Armband im Wert von ca. 24.000 S und mindestens 10 kg Kaffee im Wert von ca. 1.200 S (aus dem am 18. Oktober 1985 zum Nachteil der Firma S*** verübten Einbruchsdiebstahl);
6. im Frühjahr 1986 einen Weißgoldarmreifen mit Brillanten und ein Gelbgoldarmketterl sowie weiteren nicht mehr näher bestimmbaren Goldschmuck (aus dem am 28.Jänner 1986 zum Nachteil des Gerhard C*** verübten Einbruchsdiebstahl);
7. im Frühjahr 1986 eine goldene Uhr der Marke S*** im Wert von ca. 20.000 S, drei Sammelringe, drei Gelbgoldringe, ein Gliederarmband, ein Paar Manschettenknöpfe, einen Rotgoldherrensiegelring, Ohrgehänge, eine Damenarmbanduhr, ein Halsketterl, ein Paar Ohranhänger, diverse Anhänger für ein Bettelarmband sowie weiteren nicht mehr näher bestimmbaren Goldschmuck (aus dem am 1.Feber 1986 zum Nachteil des Rudolf D*** verübten Einbruchsdiebstahl);
8. im Frühjahr 1986 ein Paar goldene Manschettenknöpfe im Wert von ca. 3.000 S (aus dem am 2.Feber 1986 zum Nachteil des Harald A*** verübten Einbruchsdiebstahl);
9. im Frühjahr 1986 zwei Perkussionsrevolver im Gesamtwert von ca. 12.000 S (aus dem am 15.März 1986 zum Nachteil der Firma Z*** & Co GesmbH verübten Einbruchsdiebstahl); sowie 10.-12. im Frühjahr 1986 nicht mehr näher bestimmbaren Goldschmuck (stammend aus den jeweils am 31.März 1986 zum Nachteil des Ing. Johann P*** und Ing. Herbert R*** sowie am 13. April 1986 zum Nachteil des Karl T*** verübten Einbruchsdiebstählen).
Rechtliche Beurteilung
Der Sache nach nur diesen Schuldspruch - und zwar im Hinblick auf das in der Beschwerdeschrift (vgl. S 460, 478/Bd. III) hinsichtlich der ab Frühjahr 1986 angekauften Sachen (= Schuldspruchfakten A/6 bis 12) abgelegte Geständnis nur, soweit es den Grundtatbestand betrifft, die Schuldspruchfakten A/1 bis 5 sowie die Annahme der Qualifikationen nach § 164 Abs 3 StGB - bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Den Verfahrensmangel (Z 4) erblickt er in der Abweisung der von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Anträge auf
1. Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Gold- und Silberwaren zum Beweis dafür, "daß der Wiederbeschaffungswert der gegenständlichen Sachen mit Ausnahme der (beiden) R***-Uhren und der (beiden) goldenen Herrenpanzerketten aus Faktum A/2 den Betrag von 60.000 S nicht übersteigt, eventuell unter weiterer Ausnahme sämtlicher in A/2 bis A/5 angeklagten Gegenstände";
2. Einvernahme des Juweliers Heinz T*** zum Beweis dafür, "daß ein angemessener Preis von Privatmann zu Privatmann ausgemacht wurde, ein Fünftel jenes Betrages, der beim Kauf eines dazu befugten Gewerbsmann(es) zu bezahlen ist und zum Beweis dafür, daß er dem Angeklagten eine Auskunft erteilt hat, als sich dieser nach einem angemessenen Anschaffungspreis erkundigt hat" (S 386/Bd. III). Das Erstgericht wies die Anträge mit der Begründung ab (S 387/Bd. III), daß die Einholung des begehrten Sachverständigengutachtens über den Wiederbeschaffungswert der verhehlten Sachen deshalb entbehrlich erscheine, weil auf Grund anderer Beweismittel, insbesondere der Verantworung des Angeklagten selbst, ein die Wertgrenze von 100.000 S erheblich übersteigender Wiederbeschaffungswert erwiesen sei. Gleiches gelte auch für die begehrte Vernehmung des Zeugen T***, der hinsichtlich der Preisgestaltung im Rechtsverkehr zwischen Privatkäufern nur zu redlichen Geschäftsfällen, nicht aber auch zur Preisgestaltung im Verkehr zwischen Dieben und Hehlern sachkundige Aussagen machen könnte.
Dieser Argumentation des Schöffengerichts ist im Ergebnis zuzustimmen. Ihr ist noch folgendes hinzuzufügen:
Dem Wert jener Schmuckstücke, die nach dem Inhalt des Beweisantrags Gegenstand der begehrten Begutachtung durch einen Sachverständigen sein sollten, käme nur dann entscheidende Bedeutung zu, wenn im Sinne der Verantwortung des Beschwerdeführers davon ausgegangen würde, er habe nur diese Schmuckstücke nicht aber auch die beiden R***-Uhren und die beiden goldenen Ketten bzw. überhaupt die in A/2 bis A/5 angeführten Sachen verhehlt. Eben diese Verantwortung haben aber die Tatrichter als widerlegt erachtet (US 11), indem sie zur Überzeugung gelangten, daß der Angeklagte bei der Übernahme aller verfahrensgegenständlichen Sachen, für die er - seinen eigenen Angaben zufolge (vgl. S 647/Bd. II) - mindestens 150.000 S an J*** bezahlte (vgl. US 15), jedenfalls Kenntnis von deren Herkunft (zumindest) aus Einbruchsdiebstählen und im übrigen auch von deren erheblich über dem von ihm geleisteten Entgelt gelegenen Wert hatte. Dabei stützte sich das Schöffengericht insbesondere auf die für glaubwürdig erachteten Angaben des Arnold J*** im Vorverfahren, wonach der Angeklagte zum einen auf Fragen nach der Herkunft des jeweiligen Schmucks die "in ihren Kreisen" (mit Beziehung auf strafbare Handlungen) eindeutige Antwort "unbekannter Herkunft" akzeptiert habe und zum anderen wissen wollte, "aus welcher Gegend der Schmuck stamme", um eine Weiterverwertung des verhehlten Gutes in der Gegend des jeweiligen Tatortes zu vermeiden, aber auch auf die damit im Einklang stehenden Aussagen der Zeugen Friedrich H*** und Momcilo M***, denen zufolge ihnen von J*** mitgeteilt wurde, daß er einen Hehler habe, "der alles nimmt", die Beute nach Deutschland gehe und in Österreich nicht wieder auftauchen werde (US 12 ff). Solcherart hat das Schöffengericht die bezügliche Verantwortung, die die Voraussetzung für die Erheblichkeit der begehrten Beweisaufnahme wäre, mit durchaus denkrichtiger und mit den übrigen Verfahrensergebnissen in Einklang stehender Begründung abgelehnt. Versagt aber das Gericht - wie hier - mit unbedenklicher Begründung einem Angeklagten den Glauben an die Richtigkeit einer von ihm aufgestellten Behauptung, so ist es nicht gehalten, Beweise aufzunehmen, für deren Erheblichkeit die Richtigkeit dieser als unglaubwürdig abgelehnten Behauptung Voraussetzung wäre (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 67 zu § 281 Z 4).
In Ansehung des Beweisantrages Punkt 2. genügt, soweit dieser nach dem im Hauptverhandlungsprotokoll enthaltenen - und für die Prüfung der Verfahrensrüge allein maßgebenden - Wortlaut einer sachbezogenen Erörterung überhaupt zugänglich ist, der Hinweis, daß ein "von Privatmann zu Privatmann" vereinbarter "angemessener Preis", der einem Fünftel jenes Betrages entspricht, der "beim Kauf eines dazu befugten Gewerbsmannes zu bezahlen ist", für die hier aktuelle Wertermittlung der verhehlten Sachen ebensowenig von Belang ist, wie der Umstand, daß der als Zeuge beantragte Juwelier T*** dem Angeklagten "eine Auskunft - ersichtlich gemeint in der oben angeführten Richtung - erteilt hat". Ergibt sich doch der insoweit relevante (objektiv-abstrakt zu berechnende) Wert der verhehlten Sachen aus deren Wiederbeschaffungspreis zur Tatzeit, wobei bei gebrauchten Sachen der Zeitwert maßgebend ist (vgl. Leukauf-Steininger Kommentar2 § 128 RN 20 ff). Geht man aber davon aus, daß die vom Angeklagten an J*** bezahlten Beträge ohnehin bloß einem Fünftel des Wertes der verhehlten Sachen entsprachen (vgl. S 365/Bd. III), so resultiert daraus, daß dieser angesichts des vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellten (an J*** entrichteten) Gesamtkaufpreises von etwa 150.000 S (vgl. US 15 iVm S 647/Bd. II sowie S 451/Bd. II und 155 a/Bd. I) sogar erheblich über jenem vom Erstgericht letztlich (nur) mit "mindestens 500.000 S" (US 15) festgestellten Wert gelegen gewesen sein muß.
Die Verfahrensrüge geht demnach zur Gänze fehl; es versagt aber auch die Mängelrüge (Z 5).
Mit ihr wird eingewendet, das Ersturteil enthalte für den Ausspruch, dem Angeklagten sei auch schon bei den vor "Frühjahr 1986" gelegenen Tathandlungen (= Punkt A/1-5 des Urteilssatzes) die "zumindest einbruchsdiebische" Herkunft der von Arnold J*** übernommenen Sachen bekannt gewesen, ebenso nur offenbar unzureichende Gründe wie für die Annahme der gewerbsmäßigen Tatbegehung und der Kenntnis des Angeklagten vom (weiteren) strafsatzerhöhenden Umstand eines 100.000 S übersteigenden Wertes der (insgesamt) verhehlten Sachen. Damit behauptet der Beschwerdeführer jedoch - wie zum Teil allein schon das Beschwerdevorbringen, ansonsten aber zumindest dessen Vergleich mit den Urteilsgründen und den bezogenen Verfahrensergebnissen zeigt - sachlich keinen Begründungsmangel. Er beschwert sich vielmehr in Wahrheit darüber, daß das Gericht der Darstellung des Arnold J*** vor der Polizei und dem Untersuchungsrichter sowie den Zeugen H*** und M*** höhere Glaubwürdigkeit beigemessen hat als seiner (leugnenden) Verantwortung sowie der Aussage des Zeugen J*** in der Hauptverhandlung und auf Grund der - ohnehin eingehend gewürdigten - Ergebnisse des Beweisverfahrens (US 11 ff) nicht zu für ihn günstigeren Konstatierungen gelangt ist. Die als Mängelrüge deklarierten Ausführungen des Beschwerdeführers enthalten demnach insoweit bloß einen unzulässigen und damit unbeachtlichen Angriff auf die Beweiswürdigung, in deren Rahmen das Erstgericht die Bekundungen der genannten Zeugen wie auch des Angeklagten einer genauen Analyse unterzog, wobei Divergenzen in den Angaben, die es nicht detailliert und unter allen irgendwie in Betracht kommenden Aspekten einer Erörterung unterziehen mußte (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO), keineswegs unerörtert blieben (vgl. insbesondere US 13). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in diesem Zusammenhang (auch) auf die bezüglichen Ausführungen bei Erörterung der Verfahrensrüge (Z 4) verwiesen. Schließlich legte das Erstgericht - unter gewissenhafter Beachtung der ihm nach der zuvor genannten Verfahrensvorschrift (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) auferlegten Begründungspflicht - ausführlich dar, wieso es zu der den Schuldspruch (einschließlich der angenommenen Verbrechensqualifikationen) tragenden Überzeugung gelangte.
Gleiches gilt für die gegen die Annahme gewerbsmäßig begangener Hehlerei erhobenen Einwendungen. Die Beschwerde bekämpft auch insoweit - ausgehend von der eigenen leugnenden Verantwortung und den vom Schöffengericht (gleichfalls) abgelehnten (von seinen Angaben im Vorverfahren abweichenden) Angaben des Zeugen J*** in der Hauptverhandlung - in Wahrheit nur die Beweiskraft der vom Erstgericht verwerteten Verfahrensergebnisse. Sie übersieht nämlich, daß das Gericht die Urteilskonstatierung über ein Handeln des Angeklagten mit gewerbsmäßiger Tendenz (§ 70 StGB) - daß der Hehler das Diebsgut tatsächlich gewinnbringend veräußern konnte, ist nicht gefordert (ÖJZ-LSK 1978/109 = EvBl 1978/108) - aus einer Mehrzahl von Tatumständen in ihrer Gesamtheit, insbesondere aus der - vom Beschwerdeführer selbst nicht in Abrede gestellten (vgl. S 647/Bd. II) - (mehrmals) wiederholten Übernahme vor allem von (überwiegend) wertvollem Goldschmuck und von Markenuhren, der Bezahlung von Geldbeträgen an J*** hiefür, die - abermals nach der eigenen Verantwortung des Angeklagten - nur rund 20 % des tatsächlichen Wertes entsprachen, und den eingangs wiedergegebenen Aussagen der Zeugen J*** (im Vorverfahren) sowie H*** und M***, abgeleitet hat. Die von den Tatrichtern aus all diesen Verfahrensergebnissen gemäß § 258 Abs 2 StPO in Richtung einer gewerbsmäßigen Tatbegehung gezogenen Schlußfolgerungen stehen mit den Denkgesetzen und allgemeiner Lebenserfahrung im Einklang; sie sind solcherart einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile entzogen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann insoweit auch von einer Scheinbegründung keine Rede sein.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Dementsprechend sind die Akten gemäß § 285 i StPO idF des Strafrechtsänderungsgesetzes 1987 BGBl. Nr. 605 zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten dem hiefür in einem solchen Fall zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Anmerkung
E13479European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0140OS00017.88.0302.000Dokumentnummer
JJT_19880302_OGH0002_0140OS00017_8800000_000