Begründung: Die gefährdete Partei (Antragstellerin) und der Gegner der gefährdeten Partei (Antragsgegner) hatten „miteinander eine Beziehung". Nach deren Auflösung durch die Antragstellerin wurde diese vom Antragsgegner - der dies zunächst nicht zur Kenntnis nehmen wollte - durch eine körperliche Attacke sowie in der Folge durch Anrufe und SMS behelligt. Die Streitteile wohnen in derselben Straße und begegnen einander deshalb zwangsläufig gelegentlich. Bei einem zufälligen Zusamme... mehr lesen...
Begründung: Zwischen der Antragstellerin und gefährdeten Partei (in der Folge immer: Antragstellerin) und dem Antragsgegner und Gegner der gefährdeten Partei (in der Folge immer: Antragsgegner) bestand ab dem Frühjahr 2005 eine durch heftige Spannungen geprägte Beziehung. Im Laufe des Jahres 2005 kam es immer wieder zu heftigen Streitigkeiten zwischen den Parteien. Der Antragsgegner leidet an starken Verlustängsten. Er beschwor die Antragstellerin, sie dürfe ihn nicht verlassen, er ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1328aEO §382gStGB §107a
Rechtssatz: Ein Unterlassungsanspruch nach § 382g EO besteht nicht nur dann, wenn der Straftatbestand des § 107a StGB oder zumindest die Voraussetzungen des § 1328a ABGB (rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten) erfüllt sind. Entscheidungstexte 8 Ob 155/06m Entscheidungstext OGH 31.01.2007 8 Ob 155/06m Veröff: SZ 2007/14 ... mehr lesen...