RS UVS Oberösterreich 1996/09/25 VwSen-103915/11/Br

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Veröffentlicht am 25.09.1996
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Rechtssatz

Hinsichtlich der Nötigung zum Abbremsen vertritt der unabhängige Verwaltungssenat die Auffassung, daß hiedurch ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt. Diesbezüglich wurde mit h. Schreiben vom 10.9.1996 der Sachverhalt der Staatsanwaltschaft W zur Kenntnis gebracht und wird von dieser ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet.

Nach § 99 Abs.6 lit.c StVO 1960 liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn eine in Abs.2, 2a, 2b, 3 oder 4 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht. Im Lichte des vorliegenden Beweisergebnisses waren daher die Punkte 4. u. 5. einzustellen. Eine plötzlich durchgeführte Vollbremsung eines Pkw, die dazu führt, den Hintermann zum Anhalten seines Fahrzeuges zu nötigen, um einen Auffahrunfall zu vermeiden, ist, falls diese Vorgangsweise eine allfällige Sachbeschädigung und Körperverletzung befürchten läßt, als Nötigung durch gefährliche Drohung iSd § 105 StGB zu qualifizieren (OLG Wien 16.5.1988, 21 Bs 201/88, Messiner StVO-Kommentar 9. Aufl. E19, Seite 526). Diese strafrechtliche Qualifikation hatte der unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsbehörde hier selbst vorzunehmen.

Hier liegt eine auf mangelhafte Verbundenheit mit den Verkehrsvorschriften schließen lassende Verhaltensweise vor. Der Berufungswerber brachte durch sein Verhalten eine besonders geringe Selbstbeherrschung und eine mangelhafte Verbundenheit mit dem gesetzlich geschützten Wert "Verkehrssicherheit" zum Ausdruck. Diese Verhaltensweise wäre objektiv durchaus geeignet Zweifel an der Verkehrszuverlässigkeit aufkommen zu lassen. Mit seinem Verhalten hat er offenbar potentiell sogar einen Verkehrsunfall in Kauf genommen. Dies war schließlich auch der Anlaß für die Sachverhaltsmitteilung an die Staatsanwaltschaft betreffend der Punkte 4. u. 5.

Abschließend sei bemerkt, daß sich - insbesondere das zweimalige plötzliche Abbremsen in geradezu typischer Weise als besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern darstellt und offenbar auch durchaus die Bereitschaft bestanden hat, auch einen allfälligen Auffahrunfall in Kauf zu nehmen. Ein solches Verhalten indiziert wohl zweifelsfrei, die Frage nach der Verkehrszuverlässigkeit eines solchen Verkehrsteilnehmers im Rahmen eines Administrativverfahrens zu stellen.

Dies hätte die Erstbehörde bei so umfangreicher Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt durchaus aufgreifen können.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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