Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 7.Februar 1948 geborene Kaufmann Erich M***, der am 18.Juli 1953 geborene Angestellte Ludwig F*** und der am 17.März 1950 geborene Angestellte Franz E*** des Finanzvergehens der (gewerbsmäßigen) Hinterziehung von Eingangsabgaben nach den §§ 35 Abs. 2, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, des Vergehens der Urkundenfälschung nach dem § 223 Abs. 2 StGB., des Vergehens nach dem § 17 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 AußHG - Franz E*** jeweils als Beteiligte... mehr lesen...
Norm: DevG §2DevG §3DevG §4DevG §5DevG §6DevG §14 Abs1DevG §24 Abs1 litb
Rechtssatz: Zwar ist nach § 14 Abs 1 zweiter Satz DevG die Übernahme von Geldverpflichtungen im Zusammenhang mit einer Wareneinfuhr, die von der zuständigen Stelle (§§ 6 und 7 AußHG) genehmigt wurde, im Sinn des DevG nicht bewilligungspflichtig. Dies bedeutet, daß zwar der Abschluß des Verpflichtungsgeschäftes einer Bewilligung der Österreichischen Nationalbank nicht bedar... mehr lesen...
In seiner zu 2 Cg 163/52 erhobenen Klage bringt der Kläger vor: 1. Er sei seit langer Zeit vor dem Krieg Eigentümer des Sammelstücks Nr. 561 - 570 der 8%igen verlosbaren Obligationen der beklagten Partei, das ein Nominale von 1000 Schweizer Franken habe und im Depot des Klägers im Bankhaus Sch. in Wien I., erliege. Dieses Wertpapier sei mit Kupons ausgestattet, die am 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres fällig seien und auf je 4% des Nominalbetrages der Obligation, sonach auf j... mehr lesen...
Norm: ABGB §905 IDDevG 1946 §1 Abs1 Z5DevG 1938 §6 Z10
Rechtssatz: Die acht prozentigen Prioritätsobligationen der oberösterreichischen Kraftwerke AG in Linz vom Jahre 1923, lautend auf Schweizer Franken, waren deutsche Auslandsbons im Sinne des DevG 1938. Sie waren gemäß Runderlaß 105/40 durch Zahlung an die deutsche Konversionskasse (Koka) zu tilgen. Die oberösterreichischen Kraftwerke AG ist hinsichtlich der Rückzahlung solcher Fälligkeiten ... mehr lesen...