Norm
DevG §2Rechtssatz
Zwar ist nach § 14 Abs 1 zweiter Satz DevG die Übernahme von Geldverpflichtungen im Zusammenhang mit einer Wareneinfuhr, die von der zuständigen Stelle (§§ 6 und 7 AußHG) genehmigt wurde, im Sinn des DevG nicht bewilligungspflichtig. Dies bedeutet, daß zwar der Abschluß des Verpflichtungsgeschäftes einer Bewilligung der Österreichischen Nationalbank nicht bedarf, impliziert jedoch keineswegs, daß eine Importbewilligung nach dem AußHG für alle mit der Abwicklung eines solchen Rechtsgeschäftes und mit der Erfüllung der in seinem Rahmen übernommenen Zahlungsverpflichtungen verbundenen Geldbewegungen und Rechtshandlungen die devisenrechtliche Genehmigung automatisch substituieren würde. Vielmehr sind diese Vorgänge unabhängig von der Erteilung einer außenhandelsrechtlichen Einfuhrbewilligung grundsätzlich den Beschränkungen und Verboten der §§ 2 bis 6 DevG unterworfen. Demgemäß unterliegen der Zahlungsverkehr mit dem Ausland und alle Verfügungen über Konten im Ausland zugunsten eines Ausländers der Bewilligungspflicht der Notenbank. Bei einer (mittels verfälschter Ursprungszeugnisse) erschlichenen Einfuhrbewilligung sind Zahlungen an den (wahren) ausländischen Endbegünstigten von der mit Kundmachung DE 5/71 (nunmehr DE 5/82) erteilten generllen Bewilligung der Nationalbank nicht umfaßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0054310Dokumentnummer
JJR_19861028_OGH0002_0110OS00132_8600000_001