RS OGH 1953/12/21 1Ob359/53

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Veröffentlicht am 21.12.1953
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Norm

ABGB §905 ID
DevG 1946 §1 Abs1 Z5
DevG 1938 §6 Z10

Rechtssatz

Die acht prozentigen Prioritätsobligationen der oberösterreichischen Kraftwerke AG in Linz vom Jahre 1923, lautend auf Schweizer Franken, waren deutsche Auslandsbons im Sinne des DevG 1938. Sie waren gemäß Runderlaß 105/40 durch Zahlung an die deutsche Konversionskasse (Koka) zu tilgen. Die oberösterreichischen Kraftwerke AG ist hinsichtlich der Rückzahlung solcher Fälligkeiten (seit 01.04.1945) mit dem Inkrafttreten des DevG 1946 in Verzug geraten. Dennoch kann aber nicht der Kurs des Zahlungstages, sondern nur Verzugszinsen verlangt werden. Diesem Anspruch steht für den Zeitraum, in dem die oberösterreichischen Kraftwerke AG gemäß öffentlicher Kundmachung zur Leistung nicht bereit war, nicht die unterlassene Vorlegung des Papiers entgegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0024540

Dokumentnummer

JJR_19531221_OGH0002_0010OB00359_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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