Norm
ABGB §905 IDRechtssatz
Die acht prozentigen Prioritätsobligationen der oberösterreichischen Kraftwerke AG in Linz vom Jahre 1923, lautend auf Schweizer Franken, waren deutsche Auslandsbons im Sinne des DevG 1938. Sie waren gemäß Runderlaß 105/40 durch Zahlung an die deutsche Konversionskasse (Koka) zu tilgen. Die oberösterreichischen Kraftwerke AG ist hinsichtlich der Rückzahlung solcher Fälligkeiten (seit 01.04.1945) mit dem Inkrafttreten des DevG 1946 in Verzug geraten. Dennoch kann aber nicht der Kurs des Zahlungstages, sondern nur Verzugszinsen verlangt werden. Diesem Anspruch steht für den Zeitraum, in dem die oberösterreichischen Kraftwerke AG gemäß öffentlicher Kundmachung zur Leistung nicht bereit war, nicht die unterlassene Vorlegung des Papiers entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0024540Dokumentnummer
JJR_19531221_OGH0002_0010OB00359_5300000_001