Norm
DevG §4 Abs2Rechtssatz
Nur dann, wenn bloß die devisenrechtliche Leistungsbewilligung fehlt, ist das Klagebegehren nicht zur Gänze abzuweisen, sondern kann gemäß § 4 Abs 2 DevG auf gerichtlichen Erlag erkannt werden. Ist aber das Verpflichtungsgeschäft, aus dem der Kläger seine Ansprüche ableitet, mangels Vorliegens der erforderlichen devisenbehördlichen Bewilligung nichtig bzw schwebend unwirksam, dann kommt auch eine Verurteilung des Beklagten zum gerichtlichen Erlag aus dem Erfüllungsgeschäft geschuldeter Leistungen nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0054379Dokumentnummer
JJR_19850125_OGH0002_0080OB00557_8400000_001