Norm
VbVG §3 Abs2Rechtssatz
Die Fristen für die Verjährung der strafrechtlichen Verbandsverantwortlichkeit und für die Verjährung der Strafbarkeit der Tat des Entscheidungsträgers laufen gesondert (ab oder fort), wenn ein die Verjährung hemmender Umstand nur aufseiten des belangten Verbandes, nicht aber aufseiten der natürlichen Person besteht oder umgekehrt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132555Im RIS seit
17.05.2019Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019