RS OGH 2019/3/13 13Os119/18a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.2019
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Norm

VbVG §3 Abs2
VbVG §12 Abs1
StGB §57
StGB §58
FinStrG §28a Abs1
FinStrG §31

Rechtssatz

Die Fristen für die Verjährung der strafrechtlichen Verbandsverantwortlichkeit und für die Verjährung der Strafbarkeit der Tat des Entscheidungsträgers laufen gesondert (ab oder fort), wenn ein die Verjährung hemmender Umstand nur aufseiten des belangten Verbandes, nicht aber aufseiten der natürlichen Person besteht oder umgekehrt.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 119/18a
    Entscheidungstext OGH 13.03.2019 13 Os 119/18a
    Beisatz: Dass die Strafbarkeit der Tat des Entscheidungsträgers bereits verjährt ist, schließt Verbandsverantwortlichkeit nach Maßgabe des § 3 Abs 2 VbVG daher nicht eo ipso aus. (T1)
    Beisatz: Die Verjährung der strafrechtlichen Verbandsverantwortlichkeit hemmen nur solche Verfolgungsschritte, die gegen den belangten Verband gesetzt wurden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132555

Im RIS seit

17.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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