Norm: VbVG §15 Abs1VbVG §22VbVG §24
Rechtssatz: Die Feststellungswirkung eines Schuldspruchs einer natürlichen Person erstreckt sich dann auf einen Verband, wenn dieser im Verfahren gegen die natürliche Person Parteistellung gem § 15 Abs 1 zweiter Satz VbVG, somit die Möglichkeit hatte, zu den Vorwürfen, für die er verantwortlich erklärt werden könnte, Stellung zu nehmen und das Urteil über seinen Entscheidungsträger oder Mitarbeiter – im Umfan... mehr lesen...
Norm: StPO §281StPO §290VbVG §22VbVG §24
Rechtssatz: Bei Kompatibilität des (angefochtenen) Verbandsurteils mit dem rechtskräftigen Schuldspruch des präsumtiven Entscheidungsträgers oder Mitarbeiters (§ 2 VbVG), also der natürlichen Person, bedeutet die Bindungswirkung dieses Schuldspruchs (RIS-Justiz RS0112232) eine Einschränkung der Anfechtungslegitimation (und der amtswegigen Überprüfbarkeit) in Bezug auf das Verbandsurteil dahin, dass die B... mehr lesen...