RS OGH 2021/5/19 13Os128/20b, 13Os9/21d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.2021
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Norm

StPO §281
StPO §290
VbVG §22
VbVG §24

Rechtssatz

Bei Kompatibilität des (angefochtenen) Verbandsurteils mit dem rechtskräftigen Schuldspruch des präsumtiven Entscheidungsträgers oder Mitarbeiters (§ 2 VbVG), also der natürlichen Person, bedeutet die Bindungswirkung dieses Schuldspruchs (RIS-Justiz RS0112232) eine Einschränkung der Anfechtungslegitimation (und der amtswegigen Überprüfbarkeit) in Bezug auf das Verbandsurteil dahin, dass die Begehung der (konkreten) mit Strafe bedrohten Handlung(en) durch die natürliche Person nicht mehr Gegenstand der Anfechtung (und der amtswegigen Prüfung) des Ausspruchs über die Verbandsverantwortlichkeit ist.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 128/20b
    Entscheidungstext OGH 19.05.2021 13 Os 128/20b
  • 13 Os 9/21d
    Entscheidungstext OGH 29.09.2021 13 Os 9/21d
    Vgl; Beisatz: Im Unterschied dazu erzeugt ein Freispruch zwar Sperrwirkung im Sinn der Unzulässigkeit neuerlicher Verfolgung des freigesprochenen Angeklagten (nicht aber eines Dritten, etwa des belangten Verbandes) wegen der davon umfassten Tat. Er entfaltet aber – auch im Fall seiner Rechtskraft – keine Feststellungswirkung im Sinn einer bindenden Konstatierung, dass die betreffende Tat nicht (tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft) begangen worden wäre. (T1)
    Beisatz: Hier: Zur Anfechtbarkeit eines abweislichen Verbandsurteils durch die Staatsanwaltschaft trotz Rechtskraft eines (damit kompatiblen) Freispruchs der natürlichen Person. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133675

Im RIS seit

16.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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