Entscheidungen zu § 8 Abs. 1 LDG 1984

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 1993/4/28 92/12/0077

Die Beschwerdeführerin steht als Hauptschuloberlehrerin (Verwendungsgruppe L2a2) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Mit Bescheid vom 22. Juli 1974 war der Beschwerdeführerin, die damals Arbeitslehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich (Verwendungsgruppe L2b1) war, gemäß § 2 Abs. 1 lit. c des Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes, LGBl. Nr. 50/1964, in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstg... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 28.04.1993

RS Vwgh 1993/4/28 92/12/0077

Index: 64/03 Landeslehrer
Norm: LDG 1984 §25;LDG 1984 §26 Abs1;LDG 1984 §8 Abs1;
Rechtssatz: Die Ernennung auf eine andere Planstelle gemäß § 8 Abs 1 LDG 1984 ist nur zulässig, wenn der Landeslehrer die besonderen Ernennungserfordernisse HIEFÜR erfüllt. Daraus folgt aber eindeutig, daß die Schulfestigkeit mit den besonderen Ernennungserfordernissen der jeweiligen Planstelle untrennbar verbunden ist. Das heißt, daß... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 28.04.1993

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