RS Vwgh 1993/4/28 92/12/0077

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Veröffentlicht am 28.04.1993
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64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §25;
LDG 1984 §26 Abs1;
LDG 1984 §8 Abs1;

Rechtssatz

Die Ernennung auf eine andere Planstelle gemäß § 8 Abs 1 LDG 1984 ist nur zulässig, wenn der Landeslehrer die besonderen Ernennungserfordernisse HIEFÜR erfüllt. Daraus folgt aber eindeutig, daß die Schulfestigkeit mit den besonderen Ernennungserfordernissen der jeweiligen Planstelle untrennbar verbunden ist. Das heißt, daß im Fall der Ernennung auf eine andere Planstelle, die Schulfestigkeit der Planstelle, die der Landeslehrer bis dahin inne hatte, verloren gehen muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120077.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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