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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §25;Rechtssatz
Die Ernennung auf eine andere Planstelle gemäß § 8 Abs 1 LDG 1984 ist nur zulässig, wenn der Landeslehrer die besonderen Ernennungserfordernisse HIEFÜR erfüllt. Daraus folgt aber eindeutig, daß die Schulfestigkeit mit den besonderen Ernennungserfordernissen der jeweiligen Planstelle untrennbar verbunden ist. Das heißt, daß im Fall der Ernennung auf eine andere Planstelle, die Schulfestigkeit der Planstelle, die der Landeslehrer bis dahin inne hatte, verloren gehen muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120077.X01Im RIS seit
20.11.2000