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64/03 Landeslehrer;Norm
LDG 1984 §25;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Beschwerde der A in S, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in A, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 26. September 1991, Zl. Bi-010034/1-1991-Zei, betreffend Verlust einer schulfesten Stelle, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Hauptschuloberlehrerin (Verwendungsgruppe L2a2) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich.
Mit Bescheid vom 22. Juli 1974 war der Beschwerdeführerin, die damals Arbeitslehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich (Verwendungsgruppe L2b1) war, gemäß § 2 Abs. 1 lit. c des Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes, LGBl. Nr. 50/1964, in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 245/1962, mit Wirkung vom 1. September 1974 die schulfeste "Arbeitslehrerinnenstelle" an der Hauptschule X verliehen worden.
Mit Schreiben vom 16. Mai 1991 teilte der Bezirksschulrat der Beschwerdeführerin mit, daß sie auf Grund der Verordnung des Amtes der Oö. Landesregierung vom 3. Dezember 1990 die mit Wirkung vom 1. September 1974 verliehene schulfeste Lehrerstelle für "WE" an der Hauptschule X verloren habe, weil sie mit Wirkung vom 1. September 1990 zum "HOL" ernannt worden sei.
Daraufhin ersuchte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Juni 1991 den Landesschulrat für Oberöstereich um bescheidmäßige Feststellung des Verlustes der schulfesten Lehrerstelle.
Mit Bescheid vom 8. Juli 1991 sprach der Landesschulrat für Oberösterreich aus, die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Ernennung zum Hauptschullehrer in die Verwendungsgruppe L2a2 per 1. September 1990 die schulfeste Stelle als Arbeitslehrerin der Verwendungsgruppe L2b1 an der Hauptschule X verloren. Als Rechtsgrundlage der Entscheidung wurden § 8 LDG 1984 und § 58 AVG sowie die Verordnung der Oö Landesregierung vom 23. März 1970 über die Erklärung der Schulfestigkeit von Lehrerstellen an Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie Polytechnischen Lehrgängen und von Lehrerstellen für Arbeitslehrerinnen genannt. Begründend wurde unter Hinweis auf die zitierte Verordnung ausgeführt, in dieser sei die schulfeste Lehrerstelle für Arbeitslehrerinnen an der gemischten Hauptschule X ausgeschrieben worden, die der Beschwerdeführerin verliehen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe am 25. Juni 1990 die Lehramtsprüfung für Hauptschulen abgelegt und um Ernennung als Hauptschullehrer (Verwendungsgruppe L2a2) anstelle der bisherigen Verwendung (L2b1) für Arbeitslehrerinnen angesucht. Gemäß § 8 LDG 1984 erfolge eine Ernennung auf eine andere Planstelle auf Ansuchen. Durch ihre Ernennung in L2a2 als Hauptschullehrer habe die Beschwerdeführerin ihre schulfeste Stelle verloren, da sie auf eine andere Planstelle ernannt worden sei. Die schulfeste Stelle sei mit der Planstelle als Arbeitslehrerin verbunden gewesen, weshalb die Ernennung im Dienstverhältnis auf eine Planstelle für Hauptschullehrer in L2a2 den Verlust der schulfesten Stelle bedeute.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. In der Bescheidbegründung wird im wesentlichen nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe durch Abschluß der Lehramtsprüfung für Hauptschulen die besonderen Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L2a2 erfüllt, wobei die Ernennung auf die Planstelle für die Verwendungsgruppe L2a2 gemäß § 8 LDG 1984 (Ernennung im Dienstverhältnis) auf Grund ihres eigenen Ansuchens erfolgt sei. Dadurch habe die Beschwerdeführerin ihre schulfeste Planstelle in L2b1 als Arbeitslehrerin verloren, da sie auf eine andere Planstelle ernannt worden sei. Ihre schulfeste Stelle sei mit der Planstelle als Arbeitslehrerin verbunden gewesen. Aus der Ernennung (Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe) ergebe sich, daß die mit der früheren Planstelle spezifisch verbundenen Rechtsverhältnisse erlöschen und die mit der neuen Planstelle im Zusammenhang stehenden rechtlichen Gegebenheiten wirksam werden, obwohl das LDG 1984 den Verlust einer schulfesten Stelle im Falle einer Überstellung nicht ausdrücklich normiere. Dieses dem LDG 1984 zugrunde liegende Verständnis lasse sich aus der Bestimmung des § 55 Abs. 6 ableiten, wonach nur in einem, nämlich dem in § 55 Abs. 6 ausdrücklich geregelten Fall der mit der bisherigen Verwendungsgruppe verbundene Amtstitel erhalten bleibe und in allen anderen Fällen der Verlust des mit der früheren Verwendungsgruppe verbundenen Amtstitels vorausgesetzt werde, ohne daß es einer ausdrücklichen Regelung über den Verlust des mit der früheren Verwendungsgruppe verbundenen Amtstitels bedürfe. Auch werde der Inhaber einer schulfesten Lehrerstelle mit seiner Ernennung auf die Planstelle eines Leiters seiner bisherigen schulfesten Lehrerstelle verlustig, ohne daß es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedürfe. Zu der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ungleichbehandlung gegenüber Kollegen bezüglich der Verordnung der Oö Landesregierung vom 3. Dezember 1990, mit der die Verordnung über die Erklärung und Aufhebung der Schulfestigkeit von Stellen für Lehrer für Werkerziehung an Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie an Polytechnischen Lehrgängen geändert wird, Amtliche Linzer Zeitung, Folge 26/1990, wird ausgeführt, nach § 24 Abs. 2 und 5 LDG 1984 seien von den sonstigen Lehrerstellen an Volks-, Haupt- und Sonderschulen, an Polytechnischen Lehrgängen und Berufsschulen jene zu ermitteln, deren dauernder Bestand bei Berücksichtigung der voraussichtlichen Schülerzahlen gesichert sei. Die Erklärung und Aufhebung der Schulfestigkeit habe durch Verordnung der Landesregierung zu erfolgen. Für die ehemaligen Arbeitslehrer, nunmehr Lehrer für Werkerziehung, sei eine eigene Verordnung erlassen worden, mit der die Erklärung der Schulfestigkeit von Stellen für Lehrer für Werkerziehung an Allgemeinen Pflichtschulen erfolgt sei. Mit dieser Verordnung über die Schulfestigkeit von Stellen für Lehrer für Werkerziehung werde der Systematik des LDG 1984 entsprochen, da dort für die Lehrer für Werkerziehung eigene Bestimmungen, etwa im Ausmaß der Lehrverpflichtung und im Bereich der Amtstitel bestünden. Darüber hinaus würden in der Anlage zum LDG 1984 unter Art. II die Lehrer für Werkerziehung nur in der Verwendungsgruppe L2b1 erwähnt. Daraus ergebe sich auch die Verknüpfung der Planstelle eines Lehrers für Werkerziehung mit der Verwendungsgruppe L2b1 und erfolge in der Verordnung der Oö Landesregierung über die Erklärung der Schulfestigkeit von Stellen für Lehrer für Werkerziehung auch nur für diesen speziellen Lehrerbereich die Erklärung der Schulfestigkeit von Stellen. Diese Verordnung sei am 22. Dezember 1980 beschlossen und in der Amtlichen Linzer Zeitung, Folge 1/1981 kundgemacht worden. Nunmehr habe sich ergeben, daß jene ehemaligen Lehrer für Werkerziehung, die im Wege einer Zusatzprüfung die Lehramtsprüfung für Hauptschulen erworben hätten und so wie die Beschwerdeführerin von der Verwendungsgruppe L2b1 als Hauptschullehrer in die Verwendungsgruppe L2a2 überstellt worden seien, sich auf Grund der erfolgten Überstellung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe L2a2 nicht mehr um eine den Lehrern für Werkerziehung vorbehaltene schulfeste Stelle, sondern nur mehr um eine schulfeste Stelle als "literarische Lehrer" bewerben hätten können. Für diese (literarischen) Lehrer sei mit Verordnung der Oö Landesregierung vom 24. April 1989, Amtliche Linzer Zeitung, Folge 17/1989, die Erklärung und Aufhebung der Schulfestigkeit von Lehrerstellen an Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie an Polytechnischen Lehrgängen erfolgt. Um diesen ehemaligen Lehrern für Werkerziehung, nun Hauptschullehrern der Verwendungsgruppe L2a2, die auch weiterhin Textiles Werken und/oder Hauswirtschaft unterrichteten, die Möglichkeit zu eröffnen, sich nach wie vor um eine schulfeste Stelle dieses Lehrerbereiches zu bewerben, sei mit Verordnung der Oö Landesregierung vom 3. Dezember 1990, Amtliche Linzer Zeitung, Folge 26/1990, die Wortgruppe "Lehrer für Werkerziehung" um die Wortgruppe "bzw. Lehrer für Textiles Werken und Hauswirtschaft" erweitert worden. Damit sei gerade für jene Gruppe von Lehrern, die durch Ernennung auf eine andere Planstelle ihre Schulfestigkeit verloren hätten, eine Verbesserung insofern geschaffen worden, als sich ehemalige Lehrer für Werkerziehung, die als Hauptschullehrer weiterhin Textiles Werken und Hauswirtschaft unterrichteten, nunmehr sowohl um eine schulfeste Stelle für "literarische Lehrer" als auch um eine schulfeste Stelle für Lehrer für Textiles Werken und Hauswirtschaft bewerben könnten. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung sei eine Besserstellung für jenen Lehrerbereich, dem die Beschwerdeführerin angehöre, geschaffen worden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 B-VG, welcher jedoch mit Beschluß vom 24. Februar 1992, B 1244/91, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abtrat.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof machte die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und brachte zum Ausdruck, sie sei in ihrem Recht auf Beibehaltung der schulfesten Stelle verletzt.
Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides allein entscheidend, ob durch die Ernennung eines Landeslehrers auf eine andere Planstelle (Ernennung im Dienstverhältnis gemäß § 8 Abs. 1 LDG 1984) die schulfeste Stelle, die diesem Landeslehrer vor Ernennung auf die andere Planstelle verliehen worden war, kraft Gesetzes verloren geht oder nicht.
Nach § 25 LDG 1984, BGBl. Nr. 302, kann der Inhaber einer schulfesten Stelle unter Bedachtnahme auf § 19 nur
1.
mit seiner Zustimmung,
2.
im Falle einer Verwendungsbeschränkung gemäß § 28,
3.
bei Aufhebung der Schulfestigkeit,
4.
bei Auflassung der Planstelle oder
5.
im Falle des durch Disziplinarerkenntnis ausgesprochenen Verlustes der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte
an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve versetzt werden.
§ 26 LDG 1984 bestimmt in seinem Abs. 1, daß schulfeste Stellen nur Landeslehrern im definitiven Dienstverhältnis verliehen werden dürfen, die die Ernennungserfordernisse für die BETREFFENDE STELLE erfüllen.
Schulfeste Stellen sind nach Abs. 2 der zitierten Bestimmung - ausgenommen im Falle des Diensttausches (§ 20) von Inhabern solcher Stellen - im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen.
Die freigewordenen schulfesten Stellen sind nach Abs. 3 leg. cit. ehestens, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Freiwerden, in den zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden Behörde bestimmten Verlautbarungsblättern auszuschreiben. Unter freigewordenen Stellen sind auch solche zu verstehen, deren Inhaber die aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses verloren haben.
Aus der zuletzt zitierten Bestimmung des Abs. 3 ist ebensowenig wie aus den folgenden Bestimmungen eine ausdrückliche Norm zu erschließen, unter welchen Voraussetzungen eine schulfeste Stelle frei wird. Abs. 4 des § 26 regelt nur die Sonderfälle des Freiwerdens schulfester Stellen durch Übertritt ihres Inhabers in den Ruhestand (§ 11) oder wegen Versetzung in den Ruhestand (§§ 12 und 13), insoweit als diese Fälle, in welchen ein Freiwerden schon vorauszusehen ist, so zeitgerecht auszuschreiben sind, daß sie nach Möglichkeit im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.
Der Beschwerdeführerin ist also zuzubilligen, daß eine ausdrückliche Norm über das Freiwerden der schulfesten Stelle den Bestimmungen des LDG 1984 nicht zu entnehmen ist. Dennoch ergibt sich aus der systematischen Stellung der Einrichtung der schulfesten Stelle, daß diese untrennbar mit einer bestimmten Planstelle verbunden ist und im Falle der Ernennung auf eine andere Planstelle (Ernennung im Dienstverhältnis gemäß § 8 Abs. 1 LDG 1984) die mit der bisherigen Planstelle verbundene schulfeste Stelle deren Inhaber verloren geht. Dies ergibt sich einerseits schon aus § 26 Abs. 1 LDG 1984, wonach für die Verleihung schulfester Stellen Voraussetzung ist, daß der Landeslehrer die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllt. Die Ernennung auf eine andere Planstelle gemäß § 8 Abs. 1 LDG 1985 ist aber nur zulässig, wenn der Landeslehrer die besonderen Ernennungserfordernisse HIEFÜR erfüllt. Daraus folgt aber eindeutig, daß die Schulfestigkeit mit den besonderen Ernennungserfordernissen der jeweiligen Planstelle untrennbar verbunden ist. Das heißt, daß im Fall der Ernennung auf eine andere Planstelle, die Schulfestigkeit der Planstelle, die der Landeslehrer bis dahin inne hatte, verloren gehen muß.
Sofern die Beschwerdeführerin die Meinung vertritt, sie habe trotz ihrer Ernennung zum Hauptschullehrer in der Verwendungsgruppe L2a2 tatsächlich auch noch die frühere Lehrerplanstelle als Lehrer für Werkerziehung bzw. Lehrer für Textiles Werken und Hauswirtschaft inne, weil sie in diesen Fächern unterrichte, übersieht sie, daß sie nach ihrer Ernennung im Dienstverhältnis ausschließlich die neue Planstelle inne hat. Dies auch dann, wenn sie tatsächlich als Lehrer auch noch in Gegenständen unterrichtet, für die die Ernennungsvoraussetzungen ihrer bisherigen Planstelle ausreichend waren.
Eines Rückgriffes auf die Bestimmungen des § 55 Abs. 3 LDG 1984 über die Führung des Amtstitels und auf die Schulfestigkeit von Leiterstellen gemäß § 24 Abs. 1 LDG 1984 bedarf es zur Auslegung der hier entscheidenden Rechtsfragen nicht, sodaß auf das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde nicht weiter einzugehen ist.
Die von der belangten Behörde zitierten Verordnungen gemäß § 24 Abs. 5 LDG 1984 über die Erklärung und Aufhebung der Schulfestigkeit sind für die Entscheidung im Beschwerdefall ohne Bedeutung.
Die Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120077.X00Im RIS seit
20.11.2000