Der Beschwerdeführer steht als Hauptschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Seine Dienststelle ist die Hauptschule X in Y im Innkreis. Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen beim Bezirksschulrat Y (Senat für Hauptschullehrer und für Lehrer an Polytechnischen Schulen) vom 31. Oktober 2005 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, die Weisung seines vorgesetzten Haupt... mehr lesen...
Index: 64/03 Landeslehrer
Norm: LDG 1984 §30 Abs1;LDG 1984 §30 Abs2;LDG 1984 §30 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 91/09/0002 E 21. März 1991 RS 1(Hier ohne zweiten Satz.) Stammrechtssatz Sind dienstliche Weisungen erkennbar erteilt,so sind sie grundsätzlich bindend und können nicht aus eigener Beurteilung als ungerechtfertigt oder unzumutbar zurückgewiesen werden. Ungehorsam drückt sich normalerweise in der ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Hauptschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol. Mit Disziplinarerkenntnis der beim Amt der Tiroler Landsregierung eingerichteten Disziplinarkommission für Landeslehrer, Senat für Landeslehrer an Hauptschulen, vom 12. Juli 2001 wurde der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von einem Monatsbezug verurteilt, weil er 1. am 28. November 2000 im Konferenzzimmer der Hauptschule Z, um ca. 11.00 Uhr, zu Herrn Hauptschul... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz64/03 Landeslehrer
Norm: BDG 1979 §44 Abs1 impl;BDG 1979 §44 Abs2 impl;BDG 1979 §44 Abs3 impl;LDG 1984 §30 Abs1;LDG 1984 §30 Abs2;LDG 1984 §30 Abs3;VwRallg;
Rechtssatz: Wurden dienstliche Weisungen auch für den Beamten (hier: Landeslehrer) erkennbar erteilt, so sind sie grundsätzlich bindend und können nicht aus eigener Beurteilung als ungerecht... mehr lesen...