TE Vwgh Erkenntnis 2003/11/20 2002/09/0088

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Veröffentlicht am 20.11.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/10 Grundrechte;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
64/03 Landeslehrer;

Norm

BDG 1979 §43 Abs2 impl;
BDG 1979 §44 Abs1 impl;
BDG 1979 §44 Abs2 impl;
BDG 1979 §44 Abs3 impl;
BDG 1979 §91 impl;
B-VG Art20 Abs1;
LDG 1984 §29 Abs2;
LDG 1984 §29;
LDG 1984 §30 Abs1;
LDG 1984 §30 Abs2;
LDG 1984 §30 Abs3;
LDG 1984 §69;
MRK Art10;
StGG Art13;
VwRallg;
ZustG;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, über die Beschwerde des S in I, vertreten durch Dr. Peter Sparer, Rechtsanwalt in 6010 Innsbruck, Meinhardstraße 6/III, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Landeslehrer beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 11. März 2002, Zl. Präs. III-LDOK-1/29, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Hauptschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol.

Mit Disziplinarerkenntnis der beim Amt der Tiroler Landsregierung eingerichteten Disziplinarkommission für Landeslehrer, Senat für Landeslehrer an Hauptschulen, vom 12. Juli 2001 wurde der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von einem Monatsbezug verurteilt, weil er

1. am 28. November 2000 im Konferenzzimmer der Hauptschule Z, um ca. 11.00 Uhr, zu Herrn Hauptschuldirektor W. in einem drohenden, lauten und aggressiven Ton u.a. gesagt habe, er (Hauptschuldirektor W. - in der Folge: HD W.) solle "aufpassen" und "vorsichtig sein", sonst würde er ihm "Probleme machen" und am Schluss der Unterredung gegenüber dem HD W. den Ausdruck "schleich di" verwendet habe,

2. sich am 11. Dezember 2000 trotz dreimaligen Ersuchens durch HD W. geweigert habe, das Blatt für die Stundenabrechnung für den Monat November 2000 abzugeben, obwohl der Direktor die Formulare für die Ermittlung des tatsächlichen Unterrichtes monatlich in sein Postfach gelegt habe und gleichzeitig ein monatlicher Anschlag mit der Aufforderung zur Abgabe der Abrechnung am schwarzen Brett der Hauptschule erfolgt sei,

3. obwohl der Direktor die Formulare für die Ermittlung des tatsächlichen Unterrichtes monatlich in sein Postfach gelegt habe und gleichzeitig ein monatlicher Anschlag mit der Aufforderung zur Abgabe der Abrechnung am schwarzen Brett der Hauptschule erfolgt sei, die Blätter für die Stundenabrechnung der Monate Dezember 2000, Jänner 2001, Februar 2001, März 2001 und April 2001, nicht abgegeben habe und

4. am 12. Dezember 2000 um 8.10 Uhr vor der Türe der 2 A-Klasse der Hauptschule Z eine schriftliche Weisung des HD W. übernommen und diese wieder am selben Tag um 9.35 Uhr ungeöffnet mit der Bemerkung "ich habe es jetzt eilig und keine Zeit" dem Direktor in die Direktion zurückgebracht habe.

Er habe dadurch gegen die allgemeinen Bestimmungen der §§ 29 Abs. 2 und 30 LDG 1984 verstoßen.

Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 95 LDG 1984 ab.

Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers gegen den Schuldspruch zu Punkt 1. führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die allgemeine Verhaltensregel des § 29 Abs. 2 LDG 1984 sei ein Leitbild für das persönliche Verhalten des Lehrers in Bezug auf sein Dienstverhältnis, aber auch in einem engen Zusammenhang mit dem Disziplinarrecht zu sehen, weil dieses keine konkreten strafbaren Tatbestände aufstelle, sondern nur bestimme, dass der Landeslehrer, der schuldhaft seine Dienstpflicht verletze, disziplinär zur Verantwortung zu ziehen sei (§ 69 LDG). Im gegenständlichen Fall sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer seinem Vorgesetzten gegenüber ungehörig verhalten habe. Sowohl die vorgeworfene Wortwahl, als auch die dabei verwendete Lautstärke vermöchten eventuell auf dem Schulhof gebräuchlich sein, hätten jedoch im Umgang zwischen Lehrpersonen bzw. einem Beamten und seinem Vorgesetzten keinerlei Berechtigung. Dass sich der Beschwerdeführer flegelhaft seinem Vorgesetzten gegenüber verhalten habe, werde auch in seiner Berufung bestätigt. Dort werde ausgeführt, dass er in einem "zornig-lauten" Ton gesprochen und erklärt habe, der Direktor solle "vorsichtig sein" und "aufpassen", weil er sonst "Probleme bekomme". Die Worte "schleich di" schienen ebenfalls gefallen zu sein, da die vom Beschwerdeführer zugestandenen Worte "eich dich" im landesüblichen Sprachgebrauch unbekannt seien und deren Verwendung nur als Ausrede anzusehen sei. Dies gelte um so mehr, als in der Berufung der weitere Fortgang des Gespräches zugestanden werde, wonach der Beschwerdeführer dem Direktor erklärt habe, er solle jetzt gehen, er sei fertig mit seinen Ausführungen. Diese Wortwahl liege ebenso auf "Schulhofniveau" und entspreche nicht dem Stil zwischen Beamten und Vorgesetzten. Zugestanden werde dem Beschwerdeführer, dass er das subjektive Gefühl gehabt habe, ungerecht behandelt worden zu sein. Im gegenständlichen Fall sei jedoch davon auszugehen, dass er selbst keine unmittelbare Provokation durch seinen Vorgesetzten behauptet habe, die seine ungebührliche Wortwahl irgendwie hätte rechtfertigen können. Vielmehr sei der Beschwerdeführer mit seinem Stundenplan unzufrieden gewesen, es sei ihm auch nicht gelungen, trotz mehrmaliger Gespräche eine sofortige Änderung zu erlangen. Selbst wenn diese Tatsache für den Beschwerdeführer frustrierend gewesen sei, rechtfertige sie nicht sein ungebührliches Verhalten.

Hinsichtlich der Tatvorwürfe laut Punkt 2) und 3) des Schuldspruchs führte die belangte Behörde begründend aus, die "Drohung" laut Punkt 1) des Strafvorwurfs sei offenkundig vom Beschwerdeführer wahrgemacht worden, indem er damit begonnen habe, "Probleme zu machen", nämlich die Stundenabrechnung für den Monat November 2000 trotz des dreimaligen mündlichen Ersuchens durch den Direktor am 11. Dezember 2000 nicht auszufüllen bzw. abzugeben. Die weiteren Stundenabrechnungen für die Monate Dezember 2000 bis einschließlich April 2001 seien auch nicht abgegeben worden, obwohl seitens des Direktors eine entsprechende Aufforderung zur Abgabe der Abrechnung am schwarzen Brett ausgehängt gewesen sei und die Formulare für die Ermittlung des tatsächlichen Unterrichtes monatlich in das Postfach des Beschwerdeführers gelegt worden seien. Die Tatsache, dass die Stundenabrechnungen plötzlich nicht mehr vorgelegt worden seien, werde im gesamten Verfahren nicht bestritten. Der Beschwerdeführer vertrete lediglich die Ansicht, diese Vorlage stelle eine reine Gefälligkeit dar, die jederzeit wieder unterlassen werden könne. Der Direktor könne nicht Aufgaben aus seinem Wirkungsbereich ohne weiteres durch Weisung an seine Untergebenen übertragen ("er hätte ja bald gar nichts mehr zu tun, wenn er alles delegieren könne"). Seitens des Beschwerdeführers werde auch zugestanden, dass der Direktor am 11. Dezember 2000 zum dritten Male von ihm die Stundenabrechnung "erbeten" hätte, bei einer vorigen Bitte habe er ihm jedoch schon mitgeteilt, dass er diese Arbeit nicht mehr machen würde, da sie eine Gefälligkeit darstelle, die er ihm (HD W.) auf Grund seiner Äußerung (man könne nicht auf jeden Rücksicht nehmen) nicht mehr zukommen ließe. Jede Weisung müsse erlassen werden, dem Adressaten also bekannt gemacht werden. Mangels rechtlicher Vorschriften könne eine Weisung in jeder Art der Publikation erfolgen. Auch ein Ersuchen oder Bitten könne eine Weisung darstellen, wenn "aus dem Zusammenhang klar hervorgehe, an wen sie sich richtet und dass der Inhalt ungeachtet der gewählten Formulierung bei verständiger Würdigung nur als Festlegung einer Pflicht verstanden werden könne". Im gegenständlichen Fall sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2000 zum wiederholten Male von HD W. aufgefordert worden sei, die Stundenabrechnung ausgefüllt abzugeben. Rechtliche Bedenken gegen das Ansinnen habe er nicht erhoben. Der Beschwerdeführer habe es höchstens als ungerecht empfunden, dass er Arbeiten hätte machen sollen, die seiner Meinung nach in den Zuständigkeitsbereich des Direktors fielen. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Weisung gehabt, hätte er die Pflicht gehabt, diese Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. In dieser Mitteilung müsse aber auch erkennbar sein, welche "rechtlichen" Bedenken er gegen die Weisung habe und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaube. Eine bloße Weigerung, die Weisung zu befolgen, genüge keinesfalls. Im gegenständlichen Fall sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seiner Remonstrationspflicht nicht nachgekommen sei, sondern lediglich die Abgabe der Stundenaufstellungen verweigert habe. In dieser Weisungswidrigkeit habe er auch in weiterer Folge verharrt. Er selber habe in seiner Stellungnahme vom 9. April 2001 ausgeführt, dass er die "Vereinbarung" (betreffend die Ausfüllung der Abrechnungsformulare durch die Lehrerschaft) vom 15. September 1998, nicht mehr genau in Erinnerung habe, sich aber sicher sei, "dass wir Lehrer nie darüber aufgeklärt worden sind, dass Freiwilligkeit, was die Ausübung der Formulare betrifft, gegeben ist". Er gebe sohin selbst zu, dass die Freiwilligkeit lediglich von ihm behauptet werde. Ein Hinweis auf das Datum der Lehrerkonferenz (Anm.: in welcher diese "Vereinbarung" beschlossen worden sei) sei seitens des Direktors auch nicht notwendig gewesen, habe der Beschwerdeführer doch von der Existenz (dieser Weisung) auf alle Fälle gewusst und auch jahrelang erlassmäßig gehandelt. Im Gesetz sei die Form einer Weisung nicht näher determiniert, sie könne daher ihre Grundlage auch in Form eines Beschlusses der Lehrerkonferenz haben. Durch die Unterlassung der von ihm geforderten Ausfüllung der Abrechnungsformulare habe er seiner Pflicht gemäß § 29 Abs. 1 LDG, die ihm obliegenden Verwaltungsaufgaben treu und gewissenhaft und mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, nicht erfüllt. Er habe vielmehr ein Verhalten gesetzt, dass sowohl auf Eigennützigkeit als auch auf Missachtung der dienstlichen Interessen schließen ließe.

Zum Tatvorwurf laut Punkt 4) des Schuldspruchs führte die belangte Behörde schlussendlich aus, Weisungen könnten wie gesagt formlos erteilt werden. Auch die Übergabe eines Briefes habe als Akt einer Weisung zu gelten, wenn klar erkennbar sei, dass die Übernahme eine Pflicht darstelle. Der Beschwerdeführer habe selbst zugegeben, dass es absolut ungewöhnlich sei, wenn der Direktor während des Unterrichtes in der Klasse erscheine (Anm.: zwecks Briefübergabe); schon aus diesem Grund habe für ihn erkennbar sein müssen, dass die Übergabe des Briefes nicht aus "Jux und Tollerei" erfolgt sei, sondern einen dienstlichen Hintergrund gehabt habe. Auch das Kuvert, welches ihm übergeben worden sei, habe als Absender die Hauptschule Z und als Adresse seinen Namen mit Vermerk "im Haus" enthalten. Der offizielle Charakter des Umschlages sei somit eindeutig gewesen. Übergebe nun ein Vorgesetzter einem Beamten in gegenständlicher Weise einen Brief, so habe dieser die Verpflichtung, ihn auch zu übernehmen. Die Rückgabe des Briefes verbunden mit der mündlichen Weigerung, diesen zu lesen, könne nur als weisungswidriges Verhalten ausgelegt werden, wobei es unerheblich sei, ob dem Empfänger der Inhalt des Briefes vorher schon bekannt gewesen sei oder nicht.

Im Übrigen legte die belangte Behörde ihre Strafzumessungsgründe dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher lediglich Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 69 LDG 1984 sind Landeslehrer, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, nach den Bestimmungen des 7. Abschnittes dieses Gesetzes zur Verantwortung zu ziehen.

§ 29 Abs. 1 LDG 1984 definiert diese Dienstpflichten dahin, dass der Landeslehrer verpflichtet ist, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

Im Rahmen der allgemeinen Dienstpflichten hat der Landeslehrer gemäß § 29 Abs. 2 LDG in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Gemäß § 30 Abs. 1 LDG 1984 hat der Landeslehrer die Weisungen seiner Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.

Zum Anschuldigungspunkt 1:

Die Wahrnehmung der Rechtmäßigkeit im eigenen Verantwortungsbereich des Beamten gehört zu den wesentlichen Aufgaben eines öffentlich-rechtlich Bediensteten (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. September 1995, Zl. 95/12/0122). In diesem Rahmen hat jeder Beamte selbstverständlich das Recht, sich auch gegen interne Angriffe zur Wehr zu setzen. Grundsätzlich ist aber zu fordern, dass sich eine vorgetragene Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Disziplinarrechtlich ergibt sich die diesbezügliche Grenze (die auch gegen verfassungsrechtliche Grundrechte, wie das der Meinungsäußerungsfreiheit nach § 13 StGG bzw. Art. 10 EMRK, wirkt - vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1994, B 1400/92) vor allem aus der Bestimmung des § 43 Abs. 2 BDG 1979 (dem § 29 Abs. 2 LDG 1984 inhaltlich entsprechend nachgebildet ist, weshalb die zu § 43 Abs. 2 BDG 1979 ergangene Rechtsprechung auch für § 29 Abs. 2 LDG 1984 in gleicher Weise gültig ist). Zu § 43 Abs. 2 BDG 1979 hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. Dezember 1985, Slg. Nr. 11.966/A = Zl. 85/09/0223, u. a. ausgeführt (siehe auch das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1995, Zl. 94/09/0024):

"Für die gute Zusammenarbeit in einer Behörde ist es wünschenswert, dass jeder Beamte seinen Kollegen und Vorgesetzten mit der Achtung und Hilfsbereitschaft begegnet, die er selbst von ihm erwartet. Nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes Vergreifen im Ausdruck gegenüber einem Vorgesetzten stellt schon eine Dienstpflichtverletzung dar. Es sind die Bedingungen des Einzelfalles entscheidend. An spontane mündliche Äußerungen sind geringere Anforderungen zu stellen als an schriftliche. Einer verständlichen Erregung ist billigerweise Rechnung zu tragen. Die Grenze der Pflichtwidrigkeit ist erst erreicht, wenn die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt oder wenn der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit anderweitig ernstlich gestört wird."

Im Übrigen kommt es zur Verwirklichung des Tatbestandes nach § 29 Abs. 2 (ebenso wenig wie nach 43 Abs. 2 BDG 1979 - vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. März 1996, Zl. 96/09/0038 und die dort wiedergegebene Judikatur) weder auf die öffentliche Begehung der Tat noch darauf an, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt geworden oder nicht.

Unter Beachtung dieser Gesichtspunkte ergibt sich für den Beschwerdefall, dass die im Spruchpunkt 1. wiedergegebenen und festgestellten Äußerungen des Beschwerdeführers gegen seinen Vorgesetzten, denen überdies keine unmittelbare Provokation vorausgegangen war, von diesem im Zusammenhang mit dem weiteren Gespräch durchaus als diesen in seiner Stellung als Vorgesetzter herabwürdigend, provokant und verletzend anzusehen sind und somit der Erhaltung des Betriebsfriedens und eines Klimas, in dem dienstliche Zusammenarbeit möglich ist, denkbar abträglich waren. Das zulässige Maß an sachlicher Kritik am Verhalten seines Vorgesetzten - sei diese auch berechtigt gewesen - diesem gegenüber hat der Beschwerdeführer durch seine offen gezeigte Geringschätzung und Aggression jedenfalls überschritten. Der vom Beschwerdeführer hierzu vertretenen Ansicht, "dass Lautstärke und Emotionalität des Tons dem Vorgesetzten gegenüber nicht rechtswidrig" gewesen seien, - was im Übrigen lediglich Ergebnis einer auf keiner konkreten Sachverhaltsgrundlage basierenden subjektiven Bewertung der ansonsten zugestandenen Äußerungen ist - kann sich der Verwaltungsgerichtshof aus den dargelegten Gründen nicht anschließen. Obwohl es auf die Worte "Schleich di" letztendlich in Bezug auf die disziplinäre Strafbarkeit des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers gar nicht mehr entscheidend ankommt, sei hinzugefügt, dass auch in der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung zur Frage, ob diese Worte oder der vom Beschwerdeführer behauptete, im Sprachgebrauch unbekannte Ausdruck: "Eich dich" gefallen seien, keine Rechtswidrigkeit erblickt werden kann.

Zu den Anschuldigungspunkten 2 und 3:

Der Beschwerdeführer vertritt - zusammengefasst - die Meinung, bei der in der Lehrerkonferenz vom 15. September 1998 beschlossenen "Vereinbarung", die Stundenabrechnungen mittels eines von der Schulverwaltung (Direktor) beigestellten und von den einzelnen Lehrpersonen auszufüllenden Formulars in regelmäßigen Zeiträumen durchzuführen, handle es sich lediglich um einen reinen Gefälligkeitsdienst, nicht aber um eine verbindliche Weisung. Dies ist jedoch nicht zutreffend.

Gemäß § 30 Abs. 1 LDG 1984 hat der Landeslehrer die Weisungen seiner Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann der Landeslehrer die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Hält der Landeslehrer eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

Unter "Weisung" ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation und an keine besonderen Formerfordernisse gebunden. Sie kann mündlich oder schriftlich ergehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1997, Zl. 95/09/0230). Eine Weisung (ein Auftrag), die (der) von einem Vorgesetzten erteilt wird, ist nach seinem Inhalt und nicht allein nach seiner Bezeichnung rechtlich zu beurteilen. Im Regelfall enthält der Auftrag eines Vorgesetzten im Dienstbetrieb eine einseitig verbindliche Anordnung (Festlegung von Pflichten) und ist damit als Weisung (Befehl) zu werten (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 15. September 1994, Zl. 92/09/0382). Eine Weisung in einer Verwaltungsorganisation muss aber nicht in Form eines Befehles ergehen, um verbindlich zu sein. Ein "Ersuchen" oder ein "Gebetenwerden" durch einen Vorgesetzten bzw eine vorgesetzte Stelle genügt jedenfalls dann, wenn aus dem Zusammenhang klar hervorgeht, an wen (Organwalter) es sich richtet und dass sein Inhalt (ungeachtet der gewählten Formulierung) bei verständiger Würdigung nur als Festlegung einer Pflicht verstanden werden kann. Ob dies der Fall ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände festzustellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 1994, Zl. 93/09/0009). Im Beschwerdefall wurde seitens des Schulleiters die auf einem Beschluss der Lehrerkonferenz beruhende Anordnung an alle an dieser Schule tätigen Lehrpersonen erteilt, die von ihm aufgelegten Formulare betreffend die Stundenabrechnungen in periodischen Abständen ausgefüllt an ihn zu retournieren. Aus Inhalt und Bezug dieser - in "Ersuchen" oder "Bitten" gekleideten Anordnungen musste auch für den Beschwerdeführer unzweifelhaft klar sein, dass es sich hierbei um von ihm zu befolgende - und durch längere Zeit hindurch auch tatsächlich befolgte - Weisungen handelt. Wurden dienstliche Weisungen aber auch für den Beschwerdeführer erkennbar erteilt, so sind sie grundsätzlich bindend und können nicht aus eigener Beurteilung als ungerechtfertigt oder unzumutbar zurückgewiesen werden. Von der Verpflichtung zur Befolgung von Weisungen des Vorgesetzten ist der Beamte nur dann frei, wenn es sich um die Weisung eines unzuständigen Organs oder um eine Weisung handelt, deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Von diesen Fällen abgesehen ist der Beamte verpflichtet, alle sonstigen Weisungen, mögen sie im Einzelfall auch gesetzwidrig sein, zu befolgen (vgl.  die hg. Erkenntnisse vom 21. Juni 2000, Zl. 99/09/0028, und vom 18. Februar 1998, Zl. 94/09/0352 und die dort angeführte Judikatur). Hätte der Beschwerdeführer rechtliche Bedenken gegen den Inhalt der in Rede stehenden Anordnung gehabt, so hätte er - neben der Geltendmachung eines Feststellungsinteresses im dienstrechtlichen Verfahren zur Frage, ob die Befolgung der Weisung zu seinen Dienstpflichten gehört - allenfalls ein Ablehnungsrecht im Sinne des § 30 Abs. 3 LDG 1984 geltend machen können. Aus der Ablehnungsregelung des § 30 Abs 3 LDG 1984, ist weiters abzuleiten, dass in allen anderen als den in Abs. 2 und 3 aufgezählten Fällen eine Weisung - und daher sogar eine gesetzwidrige Weisung - grundsätzlich zu befolgen ist. In Bezug auf das erwähnte Remonstrationsrecht - welches der Beschwerdeführer nicht eindeutig für sich in Anspruch genommen hat - wäre allerdings zu bedenken, dass sich zwar dem Gesetz nicht ausdrücklich eine Formvorschrift für die Remonstration entnehmen lässt, wie etwa die Bezeichnung der Einwände als Remonstration oder ein ausdrückliches Verlangen, die erteilte Weisung wegen der geäußerten Bedenken schriftlich zu erteilen, doch aber im Hinblick auf die vielfachen Formen, in der Kritik vorgetragen werden kann und auch die damit unterschiedlich verbundenen Zielsetzungen unter Einbeziehung der jeweiligen Gesamtsituation (und damit auch der Form der vorgebrachten Einwendungen) bei objektiver Betrachtung die vorgebrachten Bedenken für den Vorgesetzten als Remonstration erkennbar sein müssen.

Die für den Beschwerdeführer erkennbare erteilte Weisung, periodisch die von ihm auszufüllenden Stundenabrechnungen vorzulegen, wurde von ihm zugestandener Maßen in dem inkriminierten Zeitraum nicht befolgt. Da weder einer der Fälle des § 30 Abs. 3 LDG 1984 vorlag noch der Beschwerdeführer von seinem Recht auf Remonstration Gebrauch gemacht hat, ist in der Missachtung der Weisung ein disziplinäres Verhalten des Beschwerdeführers zu sehen. Insoweit erweist sich der Bescheid der belangten Behörde ebenfalls als nicht rechtswidrig.

Zu Anschuldigungspunkt 4:

Mit der versuchten persönlichen Übergabe des Kuverts an den Beschwerdeführer mit der schriftlichen Weisung seines Vorgesetzten war offensichtlich beabsichtigt worden, die Zurkenntnisnahme derselben sicherzustellen. Dadurch, dass der Beschwerdeführer diesen an ihn adressierten Briefumschlag ungeöffnet retournierte, entzog er sich de facto der Kenntnisnahme des Inhaltes. Darauf aufbauend argumentiert er, er habe den Inhalt ja nicht gekannt und auch nicht gewusst, dass es sich dabei um ein "offizielles" Schreiben gehandelt habe.

Wie oben bereits dargelegt, ist die Weisung an keine Form gebunden, was bedeutet, dass auch ihre Erlassung an keine Form gebunden ist, mündlich oder schriftlich, telefonisch, im Umlauf etc erfolgen kann. Wird der Postweg beschritten, so unterliegt auch die Erlassung einer Weisung dem Zustellgesetz. Dieser Weg ist aber nicht obligatorisch. Die Art der Übermittlung kann vielmehr frei gewählt werden. Vielmehr gebietet schon das dienstliche Interesse eine möglichst ökonomische Art der Zurkenntnisbringung (vgl. dazu auch Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten2, S 153). Daher kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn HD W. den Versuch unternommen hat, dem Beschwerdeführer die schriftliche Weisung in einem geschlossenen Kuvert persönlich zu überreichen. Dass es sich unter den gegebenen Umständen nicht um ein privates Schriftstück handeln konnte, musste für den Beschwerdeführer klar sein. Er wäre somit verpflichtet gewesen, dieses bei entsprechender Aufmerksamkeit und sachlicher Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben für ihn erkennbar dienstliche (d.h. nicht private) Schriftstück nicht nur (rein physisch) zu übernehmen, sondern auch zur Kenntnis zu nehmen. Dass er den Inhalt des von ihm solcherart übernommenen Schriftstücks nicht zur Kenntnis genommen hat, ist auf Grund der erfolgten Übernahme unerheblich. Dadurch setzte er ein Verhalten, welches mit seinen allgemeinen Dienstpflichten im Sinne des § 29 LDG 1984 in Widerspruch stand. Auch der zu Pkt. 4 der Anschuldigungen erfolgte Schuldspruch erweist sich somit als nicht rechtswidrig.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 20. November 2003

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002090088.X00

Im RIS seit

26.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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