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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §30 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/09/0002 E 21. März 1991 RS 1(Hier ohne zweiten Satz.)Stammrechtssatz
Sind dienstliche Weisungen erkennbar erteilt,so sind sie grundsätzlich bindend und können nicht aus eigener Beurteilung als ungerechtfertigt oder unzumutbar zurückgewiesen werden. Ungehorsam drückt sich normalerweise in der gezielten Ablehnung oder in der nachlässigen Außerachtlassung einer Anordnung auf Grund bedingten Vorsatzes oder Fahrlässigkeit aus. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen persönlichen oder sachlichen Gründen die Befolgung der Weisung unterlassen wird, ob aus Bequemlichkeit, Gleichgültigkeit, Vergeßlichkeit, sachlicher Kritik an der Zweckmäßigkeit, Rechthaberei, wegen Unzumutbarkeit o ä.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006090049.X02Im RIS seit
04.04.2008Zuletzt aktualisiert am
14.07.2010