RS Vwgh 2008/3/6 2006/09/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.2008
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64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §30 Abs1;
LDG 1984 §30 Abs2;
LDG 1984 §30 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/09/0002 E 21. März 1991 RS 1(Hier ohne zweiten Satz.)

Stammrechtssatz

Sind dienstliche Weisungen erkennbar erteilt,so sind sie grundsätzlich bindend und können nicht aus eigener Beurteilung als ungerechtfertigt oder unzumutbar zurückgewiesen werden. Ungehorsam drückt sich normalerweise in der gezielten Ablehnung oder in der nachlässigen Außerachtlassung einer Anordnung auf Grund bedingten Vorsatzes oder Fahrlässigkeit aus. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen persönlichen oder sachlichen Gründen die Befolgung der Weisung unterlassen wird, ob aus Bequemlichkeit, Gleichgültigkeit, Vergeßlichkeit, sachlicher Kritik an der Zweckmäßigkeit, Rechthaberei, wegen Unzumutbarkeit o ä.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006090049.X02

Im RIS seit

04.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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