RS Vwgh 1990/3/5 89/15/0022

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Veröffentlicht am 05.03.1990
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Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §53 Abs10;
BewG 1955 §53 Abs3;
BewG 1955 §53 Abs4;
BewG 1955 §53 Abs5;
BewG 1955 §53 Abs6;
BewG 1955 §53a;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 412;

Rechtssatz

Die Gebäudebewertung gem § 53 Abs 3 bis 6 im Zusammenhalt mit § 53a BewG stellt im wesentlichen eine Bewertung nach der Bauweise und Ausstattung des Gebäudes mit einer pauschalen Berücksichtigung des Alters dar. Bei dieser Bewertung bleibt für eine Berücksichtigung des Umstandes, daß das Gebäude PRAKTISCH nicht mehr benützungsfähig ist, kein Raum. Diesem Umstand kann nur allenfalls bei der Bewertung mit dem gemeinen Wert Rechnung getragen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150022.X03

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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