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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §53 Abs10;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 412;Rechtssatz
Die Gebäudebewertung gem § 53 Abs 3 bis 6 im Zusammenhalt mit § 53a BewG stellt im wesentlichen eine Bewertung nach der Bauweise und Ausstattung des Gebäudes mit einer pauschalen Berücksichtigung des Alters dar. Bei dieser Bewertung bleibt für eine Berücksichtigung des Umstandes, daß das Gebäude PRAKTISCH nicht mehr benützungsfähig ist, kein Raum. Diesem Umstand kann nur allenfalls bei der Bewertung mit dem gemeinen Wert Rechnung getragen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150022.X03Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
15.07.2008