In der Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes und Festsetzung des Grundsteuermeßbetrages land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zum 1. Jänner 1988 gab die Beschwerdeführerin betreffend ihren Betrieb EZ. 92 KG. G. die Gesamtfläche mit 5,2106 ha an. Davon entfielen der Erklärung zufolge auf forstwirtschaftlich genutzte Flächen (Neuaufforstungen landwirtschaftlicher Grenzertragsböden, nicht älter als 40 Jahre) 3,4761 ha und auf Niederwald (Moor und Sumpf) 1,7345 ha. In der Erklä... mehr lesen...
Index: 33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §46 Abs4;BewG 1955 §46 Abs5;
Rechtssatz: Die Anordnung in § 46 Abs 4 BewG, wonach bei der Feststellung der Hektarsätze nach Abs 3 die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen, der äußeren Verkehrslage und des Holzbestandes zugrundezulegen sind, richtet sich an den Verordnungsgeber (den Bundesminister für Finanzen), der die genannten, in de... mehr lesen...