Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe, wie aufgrund einer lebensmittelpolizeilichen Kontrolle am 28.09.1994 um 10.20 Uhr im Verkaufsgeschäft in L festgestellt worden sei, "Jausenspeck" in Originalvakuumpackung ohne Vakuum, welcher für den Letztverbraucher bestimmt gewesen sei, ohne Kennzeichnungselemente in Verkehr gebracht, obwohl verpackte Waren, die ohne weitere Verarbeitung für den Letztverbraucher bestimmt seien, folgende Kennzeichnung... mehr lesen...
Begründung: I. Der Berufung liegt folgendes Verfahren in der ersten Instanz zugrunde: 1. Der
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der "M-gesellschaft mbH" zu verantworten, daß diese Gesellschaft, etabliert in Wien, B-gasse, am 19.7.1993 durch die Auslieferung von 3 Packungen Bauchfleisch vom Schwein (verpackt auf Styroporschale, mit Saugeinlage, getwistet, Bruttogewicht ... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe, wie anläßlich einer lebensmittelpolizeilichen Revision am 20.04.1994 im Bezirkskrankenhaus Lienz festgestellt worden sei, Frankfurter in Originalvakuumverpackung mit Vakuum dem Bezirkskrankenhaus Lienz geliefert, welche lediglich als "Transportpackung, Lagerung bei +2 Grad Celsius bis +4 Grad Celsius und E-Lienz tiefgekühlt lagern, 17.04.1994 - 20.04.1994" gekennzeichnet gewesen wären, obwohl Einric... mehr lesen...