TE UVS Wien 1996/07/16 07/08/561/95

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.07.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Pipal über die Berufung des Herrn Johann A gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 3. Bezirk, vom 21.6.1995, Zl MBA 3 - S 902/94, wegen Übertretung des § 74 Abs 5 Z 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl Nr 86/1975, iVm § 1 Abs 1 und § 3 Abs 1 lit a der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, BGBl Nr 627/1973 iddgF sowie iZm § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 17.6.1996 und am 16.7.1996 entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Abänderung bestätigt, daß die Tatumschreibung lautet:

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ im Sinne des § 9 Abs 1 VStG der "M-gesmbH" zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 19.7.1993 durch die Auslieferung von 3 Packungen Schweinsbauchfleisch, verpackt auf Styroporschale, von ihrem Standort in Wien, B-gasse, an die Filiale der K-GenmbH in Wien, W-straße, verpackte Lebensmittel, die - ohne weitere Verarbeitung - für den Letztverbraucher bestimmt waren, in Verkehr gebracht hat, welche nicht mit der handelsüblichen Sachbezeichnung "Schweinsbauchfleisch" gekennzeichnet waren, sondern mit der nicht eindeutigen Abkürzung "S-BAUCHFLEISCH ZUGESCHN".

Die verletzte Verwaltungsvorschrift lautet:

"§ 74 Abs 5 Z 2 LMG 1975 in Verbindung mit den §§ 1 Abs 1, 3 Abs 1

lit a und 4 Z 1 LMKV, BGBl Nr 72/1993"

Die Strafbestimmung lautet:

"§ 74 Abs 5 LMG 1975"

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG wird daher ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 400,-- vorgeschrieben, das sind 20 % der verhängten Strafe.

Text

Begründung:

I. Der Berufung liegt folgendes Verfahren in der ersten Instanz zugrunde:

1. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet:

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der "M-gesellschaft mbH" zu verantworten, daß diese Gesellschaft, etabliert in Wien, B-gasse, am 19.7.1993 durch die Auslieferung von 3 Packungen Bauchfleisch vom Schwein (verpackt auf Styroporschale, mit Saugeinlage, getwistet, Bruttogewicht je 499,8), vom obgenannten Standort an die Filiale der "K-GenmbH" in Wien, W-straße, verpackte Lebensmittel in Verkehr gebracht hat, die entgegen § 3 Abs 1 lit a der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, BGBl Nr 72/93, mit einer mißverständlichen Abkürzung, nämlich mit der Bezeichnung "S-BAUCHFLEISCH ZUGESCHN", versehen waren.

Verwaltungsübertretung nach:

§ 74 Abs 5 Z 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl Nr 86/1975, in Verbindung mit § 1 Abs 1 und § 3 Abs 1 lit a der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, BGBl Nr 627/1973, in der derzeit geltenden Fassung, sowie in Zusammenhalt mit § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Schilling 2.000,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen

gemäß § 74 Abs 1 des Lebensmittelgesetzes 1975 in der derzeit geltenden Fassung.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

200,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10% der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 2.200,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

Sie haben außerdem gemäß § 64 Abs 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 die in diesem Strafverfahren entstandenen Barauslagen zu ersetzen:

288,-- Schilling für die Untersuchung in der Lebensmitteluntersuchungsanstalt der Magistratsabteilung 59."

2. Dieser Vorwurf ergab sich aus einer Anzeige der MA 59 - Markt- und Veterinäramt vom 26.1.1994 samt Gutachten der MA 60 - Lebensmitteluntersuchungsanstalt.

Der Beschuldigte gab in seiner Stellungnahme vom 5.4.1994 an, es seien nicht etwa aufgrund des Aussehens, der Form oder der Beschaffenheit des Fleischstückes Zweifel über die Tierart aufgetreten. Die Auslegung des Etikettentextes "S" für "Schaffleisch" sei weder für sich allein noch in Verbindung mit dem durch die Verpackungsfolie erkennbaren Fleischstück möglich. Die gegenständliche Textierung sei seit 15 Jahren verwendet worden.

3. In der rechtzeitigen Berufung wurde vorgebracht, die Kennzeichnung sei im vorliegenden Fall nach der LMKV 1973 erfolgt. Der Etikettentext stelle eine handelsübliche Sachbezeichnung dar. Bei Lammfleischangeboten handle es sich in aller Regel um Tiefkühlprodukte, die keinesfalls in derselben Kühlvitrine zusammen mit frischem Schweinefleisch angeboten würden. Der durchschnittliche Konsument erwarte sich im Rahmen des üblichen Frischfleischangebotes die Hauptfleischarten Rindfleisch, Schweinefleisch und Geflügel.

II. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:

1. Zuerst war die Schuldfrage zu überprüfen:

1.1. Der objektive Tatbestand war folgendermaßen zu beurteilen:

1.1.1. Die verletzte Verwaltungsvorschrift lautet:

Nach § 1 Abs 1 LMKV ist diese Verordnung auf alle verpackten Waren gemäß den §§ 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmittel und Verzehrprodukte) - ausgenommen Kakao- und Schokoladeerzeugnisse und Waren, die dem Weingesetz 1985 in der geltenden Fassung unterliegen -, die - ohne weitere Verarbeitung - für den Letztverbraucher bestimmt sind, anzuwenden; dem Letztverbraucher sind Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung gleichzustellen.

Nach § 3 Abs 1 lit a LMKV müssen die Kennzeichnungselemente (Angaben) leicht verständlich sein und sind an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft auf der Verpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett anzubringen; sie dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden.

Gemäß § 4 Z 1 LMKV sind verpackte Waren wie folgt zu kennzeichnen, sofern die §§ 5 bis 7 nicht anderes bestimmen:

die handelsübliche Sachbezeichnung - bei Fehlen einer solchen eine Beschreibung, die Rückschlüsse auf Art und Beschaffenheit der Ware ermöglicht - in Verbindung mit einer Angabe über den physikalischen Zustand oder über die besondere Behandlung der Ware (zB pulverförmig, konzentriert, geräuchert, gefriergetrocknet, UHT-erhitzt), sofern die Unterlassung einer solchen Angabe geeignet wäre, beim Käufer einen Irrtum herbeizuführen. Gemäß § 74 Abs 5 Z 2 LMG 1975 macht sich, wer den Bestimmungen einer auf Grund der §§ 15 Abs 7 oder 8 lit a oder b, 19 oder 31 Abs 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht nach den §§ 56 bis 64 oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 25.000,-- S zu bestrafen.

1.1.2. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.6.1996 und am 16.7.1997 nimmt der Unabhängige Verwaltungssenat Wien den im Spruch angeführten Sachverhalt als erwiesen an. Dabei wurde die Tathandlung näher konkretisiert.

1.1.3. Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, daß der als erwiesen angenommene Sachverhalt den objektiven Tatbestand der verletzten Verwaltungsvorschrift erfüllt.

Im vorliegenden Fall ist die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, BGBl Nr 72/1993, anzuwenden, welche am 30.1.1993 in Kraft getreten ist:

Gemäß § 13 LMKV (in der Stammfassung) dürfen verpackte Waren, die dieser Verordnung nicht entsprechen, noch bis 31.12.1994 im Verkehr belassen werden.

Da der Verordnungsgeber ausdrücklich von einem "Im - Verkehr - Belassen" spricht und nicht von einem "Inverkehrbringen", kann diese Übergangsbestimmung nur auf Lebensmittel angewendet werden, die schon vor dem 30.1.1993 in Verkehr gebracht wurden. Das gegenständliche Lebensmittel wurde aber erst am 19.7.1993 in Verkehr gebracht.

§ 4 Z 1 LMKV verlangt die Angabe der "handelsüblichen Sachbezeichnung", welche weiters gemäß § 3 Abs 1 lit a LMKV "leicht verständlich" sein muß.

Bei der Auslegung dieser Bestimmungen ist auch die EG-Etikettierungsrichtlinie heranzuziehen:

Deren Präambel hält als einen der Gründe für die Erlassung der Richtlinie fest: "Jede Regelung der Etikettierung von Lebensmitteln soll vor allem der Unterrichtung und dem Schutz der Verbraucher dienen."

Artikel 5 der EG-Etikettierungsrichtlinie lautet:

"(1) Die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels ist die Bezeichnung, die in den diesbezüglichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, und, bei Fehlen einer solchen, die verkehrsübliche Bezeichnung in dem Mitgliedstaat, in dem die Abgabe an den Endverbraucher und an gemeinschaftliche Einrichtungen erfolgt, oder eine Beschreibung des Lebensmittels und erforderlichenfalls seiner Verwendung, die hinreichend genau ist, um es dem Käufer zu ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von ähnlichen Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte.

...

(3) Die Verkehrsbezeichnung enthält oder wird ergänzt durch eine Angabe über den physikalischen Zustand des Lebensmittels oder über die besondere Behandlung, die es erfahren hat (zB pulverförmig, gefriergetrocknet, tiefgekühlt, konzentriert, geräuchert), sofern die Unterlassung einer solchen Angabe geeignet wäre, beim Käufer einen Irrtum herbeizuführen. ..."

Artikel 11 Abs 2 dieser Richtlinie bestimmt folgendes: "Diese Angaben müssen leicht verständlich sein und werden an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und unverwischbar angebracht. Sie dürfen auf keinen Fall durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden."

Bei Umsetzung dieser Bestimmungen der Richtlinie des Rates mußte es dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz also unter anderem darum gehen, im Interesse der Unterrichtung und des Schutzes der Verbraucher eine Verkehrsbezeichnung vorzuschreiben, "die hinreichend genau ist, um es dem Käufer zu ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von ähnlichen Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte." Denn der Grad an Genauigkeit, der für eine "Beschreibung" gefordert wird, muß auch in den übrigen beiden Fällen von einer Verkehrsbezeichnung verlangt werden. Legt man die §§ 3 Abs 1 lit a, 4 Z 1 LMKV richtlinienkonform aus, so muß der verständige Durchschnittsverbraucher aus der handelsüblichen Sachbezeichnung die tatsächliche Art des Lebensmittels erkennen können, ohne daß es zu einer Verwechslung mit ähnlichen Erzeugnissen kommen kann. Zusätzlich zu dieser Eindeutigkeit der handelsüblichen Sachbezeichnung ist noch ihre leichte Verständlichkeit vorgeschrieben. Auch Abkürzungen sind entsprechend dem Zweck dieser Regelung nur insoweit zulässig, als sie eindeutig und leicht verständlich sind.

Im vorliegenden Fall müßte die handelsübliche Sachbezeichnung mit "Schweinsbauchfleisch" gekennzeichnet sein, die vom Berufungswerber gewählte Etikettierung lautet demgegenüber "S-Bauchfleisch zugeschn". Wenn auch dem Berufungswerber insofern Recht zu geben ist, daß der verständige Durchschnittsverbraucher in derartig gekennzeichneten Fleischpackungen aufgrund des Aussehens des Fleisches, der Plazierung in einer bestimmten Verkaufsvitrine und der statistischen Wahrscheinlichkeit am ehesten Schweinefleisch vermuten wird, so ist diese Kennzeichnung dennoch im Sinne der wiedergegebenen Bestimmungen nicht vorschriftsgemäß. Denn der Wortlaut der Abkürzung ist weder eindeutig noch leicht verständlich, es könnte beispielsweise auch Schaffleisch damit gemeint sein. Dadurch, daß der verständige Durchschnittskonsument dennoch mit Hilfe entsprechender Schlußfolgerungen aus dieser nicht eindeutigen Sachbezeichnung im Zusammenhang mit den übrigen Umständen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit richtig erraten wird können, welches Lebensmittel er gerade kauft, wird dem Willen des Verordnungsgebers noch nicht Genüge getan. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß etwa diese Bezeichnung schon seit 15 Jahren von der gegenständlichen Firma verwendet worden wäre.

1.2. Das Verschulden war folgendermaßen zu beurteilen:

1.2.1. Nach § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

1.2.2. Da die im vorliegenden Fall verletzte Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt und auch zu ihrem Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, hätte also der Berufungswerber glaubhaft machen müssen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Solche schuldbefreienden Umstände haben sich jedoch nicht ergeben.

Daher ist auch das Verschulden als erwiesen anzusehen. Wegen des Erlasses des Bundesministeriums für Gesundheit Sport und Konsumentenschutz vom 23.3.1993, GZ 31.900/2-III/B/12/93, betreffend Auslegung der §§ 12 und 13 LMKV, durfte allerdings der Berufungswerber davon ausgehen, daß noch eine Kennzeichnung nach der LMKV 1973 zulässig war. Doch auch gemäß § 3 Z 1 LMKV 1973 war das Kennzeichnungselement "handelsübliche Sachbezeichnung" vorgeschrieben. Ein entschuldbarer Rechtsirrtum im Sinne des § 5 Abs 2 VStG kann also nicht vorliegen.

2. Sodann war die verhängte Strafe zu überprüfen:

2.1. Die Strafbestimmung wurde bereits unter Punkt 1.1.1. wiedergegeben.

2.2. Über die Strafbemessung bestimmt § 19 VStG folgendes:

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

2.3. Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das Interesse am Konsumentenschutz im Lebensmittelverkehr durch Kennzeichnung der entsprechenden Informationen über das Lebensmittel. Sonst zog die Tat keine nachteiligen Folgen nach sich. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit zu werten, Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

Das Verschulden war angesichts der näheren Umstände der Tat nicht bloß geringfügig, weil auch nicht anzunehmen ist, daß womöglich die Übertretung aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Weiters waren bei der Bemessung der Geldstrafe das nach Alter und Beruf als überdurchschnittlich eingeschätzte Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen. Auf Sorgepflichten gab es keinen Hinweis.

2.4. Bei diesen Strafbemessungsgründen und dem gesetzlichen Strafrahmen kam eine Herabsetzung der Strafe nicht in Betracht, weil die Erstbehörde bereits eine sehr milde Strafe verhängte und eine geringere Strafe auch nicht geeignet wäre, den Berufungswerber und andere in Frage kommende Personen in Zukunft wirksam von der Begehung derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 64 VStG.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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