TE Vwgh Erkenntnis 1994/1/19 90/12/0095

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Veröffentlicht am 19.01.1994
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;
63/06 Dienstrechtsverfahren;

Norm

ABGB §1438;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BDG 1979 §38;
DVG 1984;
GehG 1956 §13a Abs1;
GehG 1956 §13a Abs2;
GehG 1956 §13a Abs3;
GehG 1956 §13a idF 1966/109;
GehG 1956 §13a;
GehG 1956 §13b Abs1 idF 1972/214;
GehG 1956 §13b Abs4 idF 1973/318;
GehG 1956 §13b;
GehG 1956 §60 Abs1 Z1 lita;
GehG 1956 §60 Abs1;
GehG 1956 §60a Abs1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß,

Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Beschwerde des E in K, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. November 1989, Zl. 13 - 368/I Zo 31/18 - 1989, betreffend Übergenuß gemäß § 13a des Gehaltsgesetzes 1956 (Dienstzulage nach § 60 Abs. 1 Z. 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Volksschullehrer (Verwendungsgruppe L 2 a 1) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Ab 1. September 1972 wurde er in der Hauptschule M auf dem Arbeitsplatz eines Hauptschullehrers (Verwendungsgruppe L 2 a 2) verwendet und bezog seither eine Dienstzulage nach § 60 Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG) (im folgenden Dienstzulage genannt).

Der Landesschulrat für Steiermark (LSR) versetzte den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 27. August 1985 an die Volksschule L (Wirksamkeit: 9. September 1985).

Dessenungeachtet wurde dem Beschwerdeführer auch ab 1. Oktober 1985 weiterhin monatlich die Dienstzulage nach § 60 Abs. 1 Z. 1 GG bis einschließlich November 1988 ausbezahlt.

Nach dem Gehaltsnachweis für den Monat Dezember 1988 (im folgenden Gehaltszettel genannt) wurde dem Beschwerdeführer folgender Übergenuß ausgewiesen:

4301 UG-DZUL.60/1/1       -25168,00 12/85-11/88

5901 UG-DML.VERG.          -1785,70 12/85-07/88

0004 UG-SONDERZAHLG.       -4176,00 12/85-09/88

7050 UG-EML.VERG.            -79,50 02/86-12/87"

Gleichzeitig wurde ein Teil des Übergenusses im Monat Dezember 1988 einbehalten. Nach der Aktenlage wurde der Rest des Übergenusses in den Monaten Jänner bis September 1989 im Abzugsweg hereingebracht.

Mit Schreiben vom 31. Mai 1989 ersuchte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Abzug um Rückerstattung des einbehaltenen Übergenusses, in eventu auf "bescheidmäßige Erkennung". Er begründete dies damit, daß er die Zahlungen im guten Glauben empfangen und verbraucht habe.

Mit Bescheid vom 11. Juli 1989 stellte der LSR als Dienstbehörde erster Instanz gemäß § 13a Abs. 1 bis 3 GG in Verbindung mit § 8 Abs. 2 DVG und § 106 LDG 1984 fest, "daß Sie

a) in der Zeit vom 1. Oktober 1985 bis einschließlich November 1988 die Dienstzulage gemäß § 60 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, in der Höhe gemäß der jeweiligen Fassung dieses Gesetzes zu Unrecht, ohne guten Glauben, empfangen haben und

b) den dadurch entstandenen Übergenuß in Höhe von insgesamt

S 25.168,-- dem Land Steiermark zu ersetzen haben."

In der Begründung führte der LSR im wesentlichen aus, die weiteren Voraussetzungen für die Dienstzulage nach § 60 Abs. 1 Z. 1 GG seien durch die Versetzung des Beschwerdeführers an die Volksschule L in Verbindung mit § 6 Abs. 3 GG ab 1. Oktober 1985 weggefallen. Die Dienstbehörde habe es versehentlich unterlassen, der Landesbuchhaltung den Auftrag zur Einstellung dieser Zulage zu erteilen. Erst im Zuge einer routinemäßigen Überprüfung sei der Irrtum aufgedeckt und die Zulage mit November 1988 eingestellt worden. Der Übergenuß habe zu diesem Zeitpunkt die Höhe von netto S 29.483,10 erreicht. Eine zu Unrecht empfangene Leistung liege dann vor, wenn für ihre Empfangnahme kein gültiger Titel (Gesetz, Bescheid) vorhanden sei. Guter Glaube liege dann nicht vor, wenn die objektive Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle durch den Empfänger gegeben sei. Stehe die Auszahlung des Übergenusses im Widerspruch zu einer gesetzlichen Norm, so sei nach herrschender Lehre und Rechtsprechung guter Glaube auszuschließen. Da der Empfang des Übergenusses § 60 Abs. 1 Z. 1 GG widersprochen habe und dieser Widerspruch dem Beschwerdeführer hätte auffallen müssen (die Dienstzulage sei auf seinem Gehaltszettel als solche unter Anführung des § 60/1/1 GG ausdrücklich ausgewiesen worden), sei ein Empfang im guten Glauben ausgeschlossen, weshalb die Hereinbringung durch Abzug nach § 13a Abs. 2 GG zu verfügen gewesen sei.

In seiner Berufung machte der Beschwerdeführer im wesentlichen geltend, es bestehe zwischen den im Spruch und der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides genannten Beträgen ein Widerspruch, ohne daß dieser näher erläutert worden wäre. Ferner fehle es an einer Feststellung der Höhe der einzelnen (jeweils bezogenen) Dienstzulagen: Dies sei im Hinblick auf die eingetretene Verjährung von Bedeutung. Eine Unterbrechung der Verjährung auf Grund der von der Landesbuchhaltung am Gehaltszettel für Dezember 1988 bekanntgegebenen Einbehaltung habe nicht erfolgen können, weil nach § 1497 ABGB (auf den § 13b GG verweise) die Verjährung nur durch Anerkennung durch den Verpflichteten oder durch Klagsführung (dem sei nach § 13b Abs. 4 GG ein Verwaltungsverfahren gleichzuhalten) erfolgen könne. Schließlich berief sich der Beschwerdeführer auch darauf, er habe die Dienstzulage im guten Glauben empfangen:

Die objektive Erkennbarkeit des Irrtums der bezugsauszahlenden Stelle werde bloß behauptet, nicht aber näher ausgeführt. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei abzuleiten, daß "Abweichungen in der Relation von über 25 %" - bezogen auf den Gesamtbezug - noch innerhalb des üblichen Unschärferahmens gelegen seien. Die Relation zwischen Gehalt und Dienstzulage betrage S 18.349,-- zu S 658,-- bzw. S 21.025,-- zu S 714,--. Seine Redlichkeit ergebe sich auch daraus, daß er diese Zulage über 13 Jahre empfangen habe und sie daher auf Grund langjähriger Übung zu einem fixen Einkommensbestandteil geworden wäre. Der Wegfall der Zulage sei ihm auch anläßlich seiner Versetzung nicht bekanntgegeben worden. Eine Überprüfungspflicht habe für ihn nicht bestanden. Auf seinem Gehaltszettel sei lediglich die Abkürzung "ZUL. 60/1/1" ohne weitere Erläuterungen ausgewiesen gewesen. Nur ein versierter Kenner der Lohnverrechnung hätte darin den Ausdruck einer Zulage erkennen können.

Mit Schreiben vom 16. Oktober 1989 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens mit. Insbesondere wurde der Übergenuß in der Höhe von insgesamt S 32.668,20 (davon für Dezember 1985 bis November 1988: S 31.209,40) für die einzelnen Bezugsmonate aufgelistet. Aus der Aufstellung geht hervor, daß die belangte Behörde von einer Verjährung der im Oktober und November 1985 bezogenen Dienstzulage ausging und die in diesem Zeitraum bezogene Zulage nicht in den vom Beschwerdeführer zurückgeforderten Gesamtbetrag miteinbezogen hat. In der Aufstellung wurden auch die Auswirkungen der Dienstzulage nach § 60 Abs. 1 Z. 1 GG auf andere Zulagen des Beschwerdeführers und die Sonderzahlungen mitberücksichtigt. Ferner sei am Gehaltszettel des Beschwerdeführers seit seiner Versetzung an die Hauptschule M die Dienstzulage (als "DZUL. 60/1/a" bzw. nach der Novelle BGBl. Nr. 62/1977 als "DZUL. 60/1/1") ausgewiesen worden. Aus Anlaß dieser Versetzung habe der Beschwerdeführer einen Beschäftigungsnachweis vorgelegt. Der daraufhin ergangene Zahlungsauftrag vom 13. Oktober 1972 betreffend die Anweisung der Dienstzulage nach § 60 Abs. 1 GG sei abschriftlich auch an den Beschwerdeführer ergangen. Eine unklare Abkürzung auf dem Gehaltszettel hätte durch Rückfrage bei der Landesbuchhaltung leicht aufgeklärt werden können. Dem Beschwerdeführer hätte auffallen müssen, daß die nach wie vor am Gehaltszettel ausgewiesene Dienstzulage ihm ab seiner Versetzung an die Volksschule L nicht mehr gebührt habe, da die Gesetzeslage diesbezüglich eindeutig sei.

In seiner Stellungnahme vom 6. November 1989 wies der Beschwerdeführer darauf hin, am Gehaltszettel sei immer die Verwendungsgruppe L 2 a 1 angegeben gewesen (also auch während seiner Verwendung als Hauptschullehrer in L 2 a 2), sodaß ihm eine Veränderung nicht habe auffallen können. Die Kopie des Zahlungsauftrages aus 1972 sei nur für einen buchhalterisch Vorgebildeten, nicht aber für einen gewöhnlichen Gehaltsbezieher verständlich, sofern sie dem Beschwerdeführer überhaupt zugegangen sei. Auf Grund der geringen Höhe der Dienstzulage, die monatlich weiter ausbezahlt worden sei, sei ihm der Irrtum der auszahlenden Stelle nicht aufgefallen. Es hätten ihm auch nicht Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zahlung kommen müssen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28. November 1989 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Die vom LSR festgestellte Höhe wurde wie folgt "berichtigt":

"In der Zeit vom 1.10.1985 bis einschließlich November 1988 haben Sie die Dienstzulage gemäß § 60 Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Höhe gemäß der jeweils geltenden Fassung dieses Gesetzes zu Unrecht, ohne guten Glauben, empfangen und den dadurch entstandenen Übergenuß in Höhe von INSGESAMT S 31.209,20 dem Land Steiermark zu ersetzen."

Nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage ging die belangte Behörde in der Begründung auf die einzelnen Punkte der Berufung des Beschwerdeführers ein. Zum Widerspruch zwischen Spruch und Begründung des Bescheides des LSR betreffend die Höhe führte sie aus, die im (erstinstanzlichen) Spruch aufscheinenden S 25.168,-- hätten sich lediglich auf die Dienstzulage selbst bezogen. Da sich diese Dienstzulage jedoch auch auf die Höhe der Sonderzahlungen und Einzel- bzw. Dauermehrdienstleistungen ausgewirkt habe, betrage die tatsächliche Höhe des Übergenusses S 31.209,20 (wobei dazu auf die Aufschlüsselung in der Anlage hingewiesen wurde). Dieser Betrag sei vom LSR fälschlicherweise um die rückerstattete Lohnsteuer in der Höhe von S 1.796,20 vermindert worden, was zu einem Ergebnis von S 29.483,-- hätte führen müssen. Dieser Betrag scheine auch in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides (mit einer buchungsmäßig zu erklärenden Differenz von S 0,10) auf. Der LSR habe zwar die Verjährung und die Ersatzpflicht des Beschwerdeführers richtig beurteilt, sei jedoch von falschen Beträgen ausgegangen, die zu berichtigen gewesen wären. Der von der Landesbuchhaltung einbehaltene Betrag stimme mit dem tatsächlichen (nunmehr vorgeschriebenen) Betrag überein. Zum Verjährungseinwand des Beschwerdeführers stellte die belangte Behörde fest, der Abzug der ersten Übergenußrate sei als Geltendmachung des Ersatzanspruches anzusehen, weshalb im Dezember 1988 eine Unterbrechung der Verjährung erfolgt sei. Außerdem habe der Beschwerdeführer bis zum 31. Mai 1989 die Einbehaltung des Übergenusses ohne Widerspruch akzeptiert, was als ein stillschweigendes Anerkennen des Rechtes der Behörde zu werten sei. Zum gutgläubigen Empfang wies die belangte Behörde darauf hin, die Redlichkeit des Empfängers eines nicht geschuldeten Bezuges sei lediglich nach der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums der ausbezahlenden Stelle zu beurteilen. Objektiv erkennbar sei der Irrtum, wenn er in der offensichtlich falschen Anwendung einer klaren, der Auslegung nicht bedürfenden Norm bestehe. Da die fragliche Dienstzulage einerseits auf dem Gehaltsnachweis des Beschwerdeführers, andererseits auf dem abschriftlich auch an den Beschwerdeführer ergangenen Zahlungsauftrag vom Oktober 1972 eindeutig ausgewiesen sei, habe die Zuordnung der Zahlenkombination "60/1/a (bzw. 60/1/1)" auf dem Gehaltszettel keineswegs die vom Beschwerdeführer behaupteten besonderen Kenntnisse erfordert. Bei Unklarheit hätte eine Rückfrage bei der Landesbuchhaltung gereicht. Diese Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt dürfe jedenfalls von einem Lehrer erwartet werden (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juni 1985, Zl. 84/12/0118). Der Beschwerdeführer wäre also in der Lage gewesen, die Bedeutung der Zahlenkombination zu erkennen oder zu erfragen. Bei entsprechender Zuordnung hätte ihm aber auffallen müssen, daß ihm diese Zulage anläßlich der Versetzung von der Hauptschule M an die Volksschule L ab Oktober 1985 nicht mehr gebührt hätte, da die Zulage auf Grund der Gesetzeslage eindeutig nur jenen Lehrern zustehe, die der Verwendungsgruppe L 2 a 1 angehörten und, ohne die Voraussetzungen für eine Einstellung in der Verwendungsgruppe L 2 a 2 zu erfüllen, auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe L 2 a 2 verwendet werden würden (vgl. z.B. Volksschullehrer, die an einer Hauptschule unterrichteten). Der Beschwerdeführer hätte daher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Weiterzahlung der Dienstzulage haben müssen, unabhängig davon, daß er diese Zulage über 13 Jahre hindurch zu Recht empfangen habe und ihm deren Wegfalll anläßlich der Versetzung an die Volksschule L nicht ausdrücklich mitgeteilt worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangte Behörde sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 106 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 gilt (mit im Beschwerdefall nicht relevanten Abweichungen) für das Besoldungs- und Pensionsrecht der Landeslehrer unter anderem auch das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54.

Nach § 13a Abs. 1 GG sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund (hier nach § 106 Abs. 2 Z. 1 LDG 1984 dem Land) zu ersetzen.

Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Bestimmung sind die rückforderbaren Leistungen durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden.

Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen (§ 13a Abs. 3 GG).

Gemäß § 13b Abs. 1 leg. cit. verjährt der Anspruch auf Leistungen, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründete Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.

Nach Abs. 4 dieser Bestimmung sind die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.

Nach § 60 Abs. 1 Z. 1 lit. a GG gebührt unter anderem Lehrern der Verwendungsgruppe L 2 a 1, die, ohne die Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2 a 2 zu erfüllen, auf einem für Hauptschullehrer vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden, für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf mängelfreies Verfahren, in seinem Recht auf Feststellung, daß ein Übergenuß an Dienstzulage für den Zeitraum 1. Oktober 1985 bis einschließlich November 1988 nicht bestehe sowie in seinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.

Die Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde sieht der Beschwerdeführer in der Überschreitung des Verfahrensgegenstandes durch die belangte Behörde nach § 66 Abs. 4 AVG. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens sei allein und ausschließlich die Dienstzulage nach § 60 Abs. 1 Z. 1 GG gewesen, weshalb die Dienstbehörde erster Instanz auf dieser Grundlage einen Übergenuß in der Höhe von S 25.168,-- errechnet habe. Der von der belangten Behörde in Rechnung gestellte Übergenuß von S 31.209,30 beziehe auch "Dauermehrdienstleistungen", Einzelmehrdienstleistungen und Sonderzahlungen", die ihre gesetzlichen Grundlagen in anderen Bestimmungen als § 60 GG hätten, mit ein.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten:

Die Dienstbehörde erster Instanz ist im Spruch ihres Bescheides von einem Übergenuß von S 25.168,-- ausgegangen, der nach der Aktenlage dem Nettobezug der Dienstzulage nach § 60 Abs. 1 Z. 1 lit. a GG im Rückforderungszeitraum entspricht, während sie in der Begründung ihres Bescheides einen Betrag von S 29.483,10 nannte, der nach der Aktenlage den Nettobezug der Dienstzulage einschließlich den Anteil an den Sonderzahlungen und "Einzel- bzw. Dauermehrdienstleistungen" umfaßt. Da der Beschwerdeführer in seiner Berufung zutreffend diesen Widerspruch zwischen Spruch und Begründung des erstinstanzlichen Bescheides bekämpft hat, war es Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG zu klären, ob der Übergenußbetrag nur auf Grund der Dienstzulage allein auch unter Einbeziehung der in anderen Bezugsbestandteilen enthaltenen auf die Dienstzulage nach § 60 Abs. 1 GG zurückgehenden Anteile zu ermitteln war. Die belangte Behörde hat daher den vom erstinstanzlichen Bescheid vorgegebenen Verfahrensgegenstand nicht überschritten.

Im Anwendungsbereich des DVG und des AVG gilt im Berufungsverfahren kein Verbot der reformatio in peius. Die belangte Behörde konnte daher im Rahmen des Verfahrensgegenstandes die für den Beschwerdeführer ungünstigere Variante wählen. Da die Lohnsteuer nach ständiger Rechtsprechung nicht die Höhe der zu Unrecht empfangenen Leistung mindert, weil die Abfuhr der Lohnsteuer, die der Arbeitgeber an die Abgabenbehörde vorzunehmen hat, für Rechnung des lohnsteuerpflichtigen Arbeitnehmers erfolgt (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Mai 1980, Zlen. 966 und 978/79 = Slg. 10122 A/1980, sowie vom 22. Oktober 1990, Zl. 89/12/0110, und vom 23. Juni 1993, Zl. 92/12/0105) war es auch nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde im Beschwerdefall den Übergenußbetrag nicht nach dem "Netto-", sondern nach dem "Bruttoprinzip" ermittelte. Daß sie bei der Ermittlung des Betrages (auf dieser Berechnungsgrundlage) rechtswidrig vorgangen ist, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet und ist dem Verwaltungsgerichtshof auch auf Grund der Aktenlage nicht erkennbar.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer im wesentlichen geltend, der Spruch des angefochtenen Bescheides sei widersprüchlich. Einerseits werde als Übergenußzeitraum der 1. Oktober 1985 bis einschließlich November 1988 angegeben, andererseits fehle die Angabe, auf welchen Zeitraum sich der zum Rückersatz vorgeschriebene Betrag (S 31.209,20) beziehe. Beide Zeiträume könnten nicht ident sein, gehe doch selbst die belangte Behörde von einer teilweisen Verjährung aus. Selbst wenn die Auffassung der belangten Behörde betreffend das Ausmaß der Verjährung zutreffen sollte, sei der Beschwerdeführer durch die mangelhafte Spruchfassung in seinen Rechten verletzt, weil als Beginn des Übergenußzeitraumes nur der 1. Dezember 1985 (nach Auffassung der Behörde) in Frage komme.

Dem ist folgendes zu erwidern:

Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, daß die Spruchformulierung mißverständlich ist, könnte man doch "den dadurch entstandenen Übergenuß in Höhe von INSGESAMT S 31.209,20" auf den zuvor im Spruch genannten Übergenußzeitraum vom 1. Oktober 1985 bis einschließlich November 1988 beziehen, was mit der in der Begründung von der belangten Behörde vertretenen Auffassung einer teilweisen Verjährung (Monate Oktober und November 1985) im Widerspruch stünde. Diese Auslegung ist jedoch nicht zwingend. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Begründung eines Bescheides zur Auslegung eines unklaren Ausspruches heranzuziehen (vgl. z. B. die in den Entscheidungen 12 und 13 zu § 59 AVG in Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, I. Band, Seite 520 zitierte Judikatur). Im Beschwerdefall ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides (vor allem aus der Anlage 1) unmißverständlich, daß der im Spruch vorgeschriebene Übergenußbetrag (S 31.209,20) nur den im Zeitraum Dezember 1985 bis November 1988 vom Beschwerdeführer bezogenen Übergenuß erfaßt. Der auslegungsbedürftige Spruch des angefochtenen Bescheides ordnet daher in Verbindung mit der Begründung das nach der Auffassung der belangten Behörde Gebotene an, nämlich den Ersatz des vom Beschwerdeführer bezogenen Übergenusses für die Zeit ab 1. Dezember 1985 bis einschließlich November 1988. Die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung liegt daher nicht vor.

Der Beschwerdeführer rügt ferner, entgegen der Auffassung der belangten Behörde sei eine Unterbrechung der Verjährung auf Grund der von der Landesbuchhaltung am Gehaltsabschnitt im Dezember 1988 vorgenommenen Einbehaltung nicht eingetreten. Aus § 13b GG in Verbindung mit § 1497 ABGB leitet der Beschwerdeführer ab, es hätte zur Unterbrechung der Verjährung der Einleitung eines formellen Verwaltungsverfahrens bedurft. Auch könne die gegen den Willen des Beschwerdeführers (ab Dezember 1988) erfolgte Einbehaltung nicht als stillschweigende Anerkennung gewertet werden. Die Verjährung sei daher zumindest bis 11. Juli 1986 eingetreten.

Dazu ist folgendes zu bemerken.

Der Anspruch des Landes auf Rückzahlung des Übergenusses kann, da keine bestimmte Formvorschrift besteht, im Verwaltungsverfahren schriftlich, mündlich oder durch ein sonstiges, dem Beamten erkennbares Verhalten geltend gemacht werden (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 1976, Zl. 1774/74), die Geltendmachung des Ersatzanspruches muß daher nicht mittels Bescheid erfolgen. Die erste Einbehaltung des Übergenusses, die auch im Gehaltszettel für den Dezember 1988 klar zum Ausdruck kommt, stellt die Geltendmachung des Ersatzanspruches des Landes Steiermark gegenüber dem Beschwerdeführer dar. Die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, die auf das Datum des erstinstanzlichen Bescheides des LSR (= 11. Juli 1989) abstellt, ist durch das Gesetz nicht gedeckt. Vielmehr sind gemäß § 13a Abs. 2 erster Satz GG die rückforderbaren Leistungen IN ERSTER LINIE durch Abzug von den nach dem Gehaltsgesetz 1956 gebührenden Leistungen hereinzubringen und ist nach § 13a Abs. 3 GG die Verpflichtung zum Eratz nur auf VERLANGEN DES BEAMTEN mit Bescheid festzustellen. Wäre die Rechtsmeinung des Beschwerdeführers richtig, so käme hinsichtlich der Verjährung dem gesetzlich primär vorgesehenen Abzug von den Bezügen überhaupt keine rechtliche Bedeutung zu, andererseits hätte es der Beschwerdeführer in der Hand, durch Unterlassen einer Antragstellung nach § 13a Abs. 3 GG die bescheidmäßige Feststellung zu verhindern und damit die Verjährung herbeizuführen (so bereits das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1989, Zl. 88/12/0225). Der Verjährungseinwand des Beschwerdeführers trifft daher nicht zu.

Abschließend macht der Beschwerdeführer geltend, selbst ausgehend von den (mangelhaften) Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde sei ihm der Irrtum der auszahlenden Behörde objektiv nicht erkennbar gewesen. Wegen des langjährigen Bezuges der Dienstzulage (13 Jahre) und mangels Mitteilung des Wegfalles derselben aus Anlaß seiner Versetzung an die Volksschule L habe für den Beschwerdeführer - auch dann, wenn er die Anmerkung auf dem Gehaltszettel "DZUL. 60/1/a bzw. DZUL. 60/1/1" trotz Fehlens von Erläuterungen hätte entziffern können - kein Anlaß für eine Rückfrage bei der Landesbuchhaltung oder anderen Stellen bestanden. In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer auch, die belangte Behörde habe sich nicht mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt, daß in seinen Gehaltsnachweisen seine Einstufung ohne Rücksicht auf seine Verwendung immer als L 2 a 1 Lehrer ausgewiesen gewesen sei. Außerdem finde sich im Beschäftigungsnachweis vom September 1972 kein Hinweis auf eine Zulage, zumal auch der Zahlungsauftrag des Landesschulrates vom 13. Oktober 1972 dem Beschwerdeführer wahrscheinlich nie zugekommen sei, dieses Schriftstück aber jedenfalls auf Grund des langen vergangenen Zeitraumes in Vergessenheit habe geraten müssen. Außerdem liege der angebliche Übergenußbetrag in der Höhe von S 658,-- bzw. S 714,-- pro Monat innerhalb des vom Verwaltungsgerichtshof judizierten "Unschärferahmens" von 25 %, der von der monatlichen Gesamtauszahlung zu berechnen sei. Die von der belangten Behörde angenommene Sorgfaltspflicht eines Lehrers komme im Beschwerdefall nicht zum Tragen. Selbst wenn der Beschwerdeführer nämlich die Abkürzung am Gehaltszettel hätte entziffern hätten können, hätte er nicht erkennen müssen, daß ihm die Dienstzulage nach seiner Versetzung an die Volksschule L nicht mehr zustehe, zumal ihm dies nie ausdrücklich mitgeteilt worden sei. Aus diesen Gründen seien dem Beschwerdeführer guter Glaube und Redlichkeit beim Empfang eines alllfälligen Übergenusses mangels objektiver Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle zuzubilligen.

Auch dieses Vorbringen, mit dem der Beschwerdeführer ausschließlich die Annahme der belangten Behörde, er habe den Übergenuß nicht gutgläubig bezogen, in Frage stellt, ist nicht berechtigt.

Für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines nicht geschuldeten Betrages (eines Übergenusses), dessen Zahlung auf einen Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen ist, hat es, wie der Verwaltungsgerichtshof seit seinem (noch zur Rechtslage vor der Einfügung des § 13a in das GG durch die 15. GG-Novelle, BGBl. Nr. 109/66) von einem verstärkten Senat beschlossenen Erkenntnis vom 30. Juni 1965, Zl. 1278/63, Slg. Nr. 6736/A, in ständiger Rechtsprchung erkennt (vgl. unter anderem die Erkenntnisse vom 15. Oktober 1970, Zl. 1167/70 und Zl. 1168/70, vom 17. März 1977, Zlen. 21, 22/77, und vom 3. Juni 1985, Zl. 84/12/0118), nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) anzukommen. Demnach ist die Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch (z.B. durch Verletzung einer Meldepflicht) veranlaßt hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer klaren, der Auslegung nicht bedürfenden Norm besteht (vgl. das zu die Erkenntnisse vom 15. Oktober 1970, Zlen. 1167/70 und 1168/70, vom 12. November 1970, Zl. 1166/70, vom 15. März 1978, Zl. 131/77, vom 7. November 1979, Zl. 1857/79, vom 10. Oktober 1983, Zl. 82/12/0127, und vom 3. Juni 1985, Zl. 84/12/0118); andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 8. Juli 1975, Zl. 56/75, vom 19. Jänner 1981, Zlen. 3309, 3381/79, vom 20. September 1982, Zl. 82/12/0022, vom 10. Dezember 1984, Zl. 84/12/0082, und vom 30. November 1987, Zl. 87/12/0078, Slg. Nr. 12.581/A, sowie das Erkenntnis vom 20. April 1989, Zl. 87/12/0157).

Auf dem Boden dieser Rechtslage ist aber die Annahme der mangelnden Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde nicht rechtswidrig. Die Bestimmung des § 60 Abs. 1 Z. 1 lit. a GG ist eindeutig und bedarf keiner weiteren Auslegung, soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist. Ein Lehrer der Verwendungsgruppe L 2 a 1, der die Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2 a 2 nicht erfüllt (dies trifft auf den Beschwerdeführer unbestritten zu) hat nur für die Dauer der Verwendung auf einem für einen Hauptschullehrer vorgesehenen Arbeitsplatz Anspruch auf Dienstzulage nach § 60 Abs. 1 leg. cit. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß ein Lehrer der Verwendungsgruppe L 2 a 1, der - wie der Beschwerdeführer - eine bestimmte Zeit als Hauptschullehrer verwendet wurde (und daher für diesen Zeitraum die Dienstzulage nach § 60 Abs. 1 Z. 1 lit. a GG zu Recht bezogen hat), jedoch in der Folge wieder (seiner Verwendungsgruppe entsprechend) als Volksschullehrer eingesetzt wird, ab diesem Zeitpunkt keinen Anspruch mehr auf die genannte Dienstzulage hat. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer jahrelang als Hauptschullehrer eingesetzt war, ändert nichts an der dargelegten (objektiven) Rechtslage, die sich im übrigen im fraglichen Zeitraum (hier: ab 1972) im grundsätzlichen auch nicht geändert hat. Demgemäß hätte der Beschwerdeführer aber auch auf Grund der unveränderten Auszahlung der Dienstzulage nach § 60 Abs. 1 Z. 1 GG auch nach dem Zeitpunkt seiner Versetzung an die Volksschule L (im September 1985) zumindestens

Zweifel an der Rechtmäßigkeit der aus diesem Titel empfangenen Leistungen haben müssen. Der weitere Bezug der Dienstzulage war auch nach dem 1. Oktober 1985 unbestritten monatlich am Gehaltszettel, wenn auch in kodierter Form, ausgewiesen worden. Soferne Zweifel an der Bedeutung der Abkürzung ("DZUL. 60/1/1") bestanden hätten, wäre eine Klärung jederzeit leicht möglich gewesen. Der unveränderten Anführung der Verwendungsgruppe des Beschwerdeführers (L 2 a 1) auf dem Gehaltszettel kommt schon deshalb keine Bedeutung zu, weil für den Anspruchsverlust die geänderte Verwendung ausschlaggebend war und dies ohne besondere Kenntnisse des Besoldungsrechtes objektiv erkennbar war. Auf die Höhe des zu Unrecht bezogenen Betrages (im Vergleich zum sonstigen Bezug) als Indiz für die objektive Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle kommt es bei dieser Fallkonstellation nicht an. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung der Dienstbehörde, den Beschwerdeführer auf die möglichen gehaltsrechtlichen Rechtsfolgen seiner Versetzung hinzuweisen. Mangels Rechtserheblichkeit gehen auch die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrügen des Beschwerdeführers ins Leere.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.

Soweit im vorliegenden Erkenntnis nicht in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes veröffentlichte Entscheidungen zitiert werden, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Schlagworte

Spruch und BegründungBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinUmfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peiusBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990120095.X00

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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