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63/02 Gehaltsgesetz;Norm
GehG 1956 §13a Abs1 idF 1996/109;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über die Beschwerde des F in S, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 24. März 1997, Zl. 199.168/8-III/16a/96, betreffend Übergenuss gemäß § 13a des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Fachoberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Höhere technische Bundeslehranstalt Klagenfurt.
Er bezog für seinen 1971 geborenen Sohn D. den Steigerungsbetrag zur Haushaltszulage und zuletzt bis 30. Juni 1996 die Haushalts- bzw. Kinderzulage gemäß § 4 GG 1956 in der jeweiligen Fassung. Mangels Vorlage eines Nachweises über die Tätigkeit seines Sohnes wurde mit Wirksamkeit vom 29. Mai 1996 die Haushalts- bzw. Kinderzulage rückwirkend bis zur letztmaligen Vorlage eines Nachweises (das war für das Sommersemester 1993) ab 1. Oktober 1993 eingestellt.
Der Landesschulrat für Kärnten verpflichtete mit Bescheid vom 22. Oktober 1996 den Beschwerdeführer gemäß § 13a Abs. 1 GG 1956, BGBl. Nr. 54, zum Ersatz von zu Unrecht empfangenen Leistungen für Haushaltszulage bzw. Kinderzulage (Übergenüsse) und stellte weiters fest, dass der Übergenuss für die Zeit vom 1. Oktober 1993 bis 30. Juni 1996 brutto S 6.600,-- betrage. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge (Pensionsbeiträge) ergebe sich ein Nettoübergenuss von S 6.001,--, welcher gemäß § 13a Abs. 1 erster Satz leg. cit. durch Abzug von den laufenden Monatsbezügen in näher bezeichneten monatlichen Raten hereinzubringen sei.
Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, der Beschwerdeführer habe sich mit Unterfertigung der Erklärung zur Haushaltszulage vom 12. September 1979 u. a. gemäß § 5 Abs. 6 GG 1956 zu entsprechenden Meldungen (über Änderungen) ab dem 18. Lebensjahr des Kindes verpflichtet. Die letzte Meldung sei durch Vorlage einer Inskriptionsbestätigung für das Sommersemester 1993 erfolgt. Da eine Inskriptionsbestätigung nur für das jeweilig angeführte Semester Gültigkeit habe, somit jedes weitere Studiensemester eine "Änderung" bedeute, sei jedes Semester durch den Dienstnehmer mit einem entsprechenden Nachweis beim Dienstgeber zu belegen. Da trotz schriftlicher Aufforderung vom 21. August 1995 bis zum 29. Mai 1996 keine Nachweise über die Tätigkeit des Sohnes übermittelt worden seien, der Beschwerdeführer somit seiner Meldepflicht gemäß § 5 Abs. 6 GG 1956 nicht semesterweise nachgekommen sei, sei die Einstellung der Haushalts- bzw. Kinderzulage gemäß § 4 Abs. 6 GG 1956 mit Wirksamkeit vom 29. Mai 1996 rückwirkend bis zur letztmaligen Vorlage eines Nachweises erfolgt, das sei im vorliegenden Fall ab 1. Oktober 1993 gewesen.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung und brachte vor, der Beamte sei gemäß § 5 Abs. 6 (nunmehr § 4 Abs. 7) GG 1956 verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung seien, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweise, dass er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt habe, binnen einem Monat nach Kenntnis seiner Dienstbehörde zu melden. In seinem Fall sei eine Änderung der Kinderzulage nicht eingetreten. Infolge des Studiums seines Sohnes habe er einen ununterbrochenen Anspruch auf die Kinderzulage gehabt. Es sei lediglich eine Änderung des Anspruchsgrundes, nicht aber eine Änderung des Anspruches an sich eingetreten. Mangels Verletzung der Meldepflicht habe er somit einen ununterbrochenen Anspruch auf Auszahlung der Haushalts- bzw. Kinderzulage gehabt; die Auszahlung sei während der gesamten verfahrensgegenständlichen Dauer zu Recht erfolgt. Selbst wenn man jedoch von einer "Änderung der Kinderzulage" ausginge, hätte der Beschwerdeführer davon ausgehen können, dass ihm die ununterbrochen ausbezahlte Haushalts- bzw. Kinderzulage tatsächlich zustehe. Er hätte diese somit jedenfalls in gutem Glauben empfangen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab und stellte fest, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Oktober 1993 bis 30. Juni 1996 zu Unrecht die Haushalts- bzw. Kinderzulage für seinen Sohn D. empfangen habe. Er werde daher zur Rückzahlung des dadurch entstandenen Übergenusses (brutto = netto) in Höhe von S 6.600,-- verpflichtet. Das Begehren auf in Ausgabebelassung des festgestellten Übergenusses wegen guten Glaubens werde gemäß § 13a leg. cit. abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, im Zuge des Ermittlungsverfahrens seien von der erstinstanzlichen Behörde Listen über die Anforderung eines Nachweises zum Zwecke der Überprüfung der Kinderzulage für die Jahre 1993, 1994 und 1995, betreffend die Dienststelle des Beschwerdeführers vorgelegt worden. In den näher bezeichneten Anforderungsschreiben sei die Direktion ersucht worden, Nachweise (Inskriptionsbestätigungen) der Kinder der angeführten Lehrer der erstinstanzlichen Behörde unter Setzung der genannten Fristen vorzulegen. Im Schreiben vom 21. August 1995 sei ausdrücklich festgehalten worden, dass bei Nichtvorlage die Kinderzulage rückwirkend bis zur letztmaligen Vorlage eines Nachweises eingestellt werde. Da bis zum festgesetzten Termin, dem 16. Oktober 1995, nur sieben der in der Liste aufscheinenden Lehrer den Nachweis übermittelt hätten, sei mit 6. Oktober 1995 ein telefonisches Ersuchen an das Sekretariat der Schule des Beschwerdeführers erfolgt, den säumigen Lehrern abermals den Inhalt des Schreibens vom 21. August 1995 zur Kenntnis zu bringen und sie aufzufordern, die ausständigen Nachweise bis längstens 16. November 1995 vorzulegen. Für jene Kinder, für die kein Nachweis erbracht worden sei, sei - so wie im Fall des Beschwerdeführers - mit Mai 1996 die rückwirkende Einstellung der Kinderzulage bis zur letztmaligen Vorlage eines Nachweises erfolgt.
Da die meisten der in den Listen angeführten Lehrer der genannten Aufforderung nachgekommen seien, könne davon ausgegangen werden, dass die jeweiligen Schreiben seitens des Sekretariates der Schule allen Lehrern zur Kenntnis gebracht worden seien (wird näher ausgeführt). Da der Beschwerdeführer somit den geforderten Nachweis trotz entsprechender Belehrung nicht erbracht habe, habe die erstinstanzliche Behörde zur Recht die Ungebührlichkeit der Haushalts- bzw. Kinderzulage festgestellt und die entsprechende Rückforderung veranlasst. Nach Wiedergabe des § 5 Abs. 6 (nunmehr § 4 Abs. 7) GG 1956 führte die belangte Behörde aus, sie könne sich der Auffassung des Beschwerdeführers, er habe infolge des Studiums seines Sohnes einen unterbrochenen Anspruch auf Kinderzulage gehabt, weil lediglich eine Änderung des Anspruchsgrundes, nicht aber des Anspruches eingetreten sei, nicht anschließen (wird näher ausgeführt). Eine uneingeschränkte Inskription bis auf weiteres und somit auch der ununterbrochene (Unterstreichung im Original) Anspruch auf Weiterzahlung der Haushalts- bzw. Kinderzulage sei aus einem, nur für einen bestimmten Zeitraum geltenden Studiennachweis (Inskriptionsbestätigung für ein Semester) nicht abzuleiten. Diese Auffassung werde auch dadurch bekräftigt, dass der Anspruch auf Kinderzulage nach § 4 Abs. 7 Z. 2 GG 1956 idF der 53. GG.-Novelle, BGBl. Nr. 314/1992, von den in den Abs. 7a und 7b normierten Nachweisen abhängig gewesen sei. Dieses Erfordernis sei durch Art. II Z. 1 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 873/1992, noch dahingehend verschärft worden, dass die Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit des betriebenen Studiums nachzuweisen sei. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liege daher auch eine Verletzung der Meldepflicht vor.
Der gute Glaube beim Empfang von Leistungen sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistung auch nur Zweifel hätte haben müssen. Der Beschwerdeführer sei nachweislich mehrmals seitens der erstinstanzlichen Behörde aufgefordert worden, Nachweise über das weitere Studium seines Sohnes beizubringen. Da er diesen Aufforderungen nicht nachgekommen sei, habe er sehr wohl - objektiv beurteilt - Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Haushalts- bzw. Kinderzulage haben müssen. Hiezu komme noch, dass er - wie bereits erwähnt - seiner gesetzlichen Meldepflicht gemäß § 5 Abs. 6 (nunmehr § 4 Abs. 7) GG 1956 nicht nachgekommen sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe jede Verletzung der gesetzlichen Meldepflicht zur Folge, dass sich der Leistungsempfänger nicht mehr darauf berufen könne, er habe den auf die Verletzung der Meldepflicht ursächlich zurückzuführenden Übergenuss in gutem Glauben empfangen. Auf Grund des dargelegten Sachverhaltes könne dem Beschwerdeführer daher beim Empfang der fraglichen Geldleistungen kein guter Glaube zugebilligt werden.
Der Bruttoübergenuss an Haushaltszulage für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum betrage S 6.600,--. Dieser Betrag sei gleichzeitig der einzufordernde Nettoübergenuss, weil eine weitere Kürzung dieses Betrages um die Lohnsteuer nicht zu erfolgen habe (wird näher ausgeführt).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der dessen kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes begehrt wird.
Die belangte Behörde beantragt unter Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Haushalts- und Kinderzulage nach § 4 GG 1956 in der derzeitigen Fassung bzw. in den für die Zeit ab 1. Oktober 1993 früher in Geltung gestandenen Fassungen durch unrichtige Anwendung dieser Norm (en), sowie durch unrichtige Anwendung der Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.
Die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sieht der Beschwerdeführer dadurch verwirklicht, dass weder die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides noch jene des angefochtenen Bescheides nähere berechnungsmäßige Angaben zum jeweils festgesetzten Betrag enthalten. Es sei im Detail nicht nachzuvollziehen, weshalb dieser in einem Fall auf S 6.001,-- und im anderen auf S 6.600,-- laute. Allein darin liege bereits ein wesentlicher Begründungsmangel. Dass er in seiner Berufung die Richtigkeit der Betragshöhe nicht angezweifelt habe, habe höchstens als Akzeptierung des niedrigeren Betrages angesehen werden können. Eine Erhöhung hätte die belangte Behörde begründen und dem Beschwerdeführer dazu auch Parteiengehör gewähren müssen. Dabei hätte sich ergeben, dass unter Ausklammerung der Pensionsbeiträge der Höhe nach der richtige Betrag keinesfalls höher als S 6.001,-- sei.
Beide Bescheidbegründungen ließen die wesentliche Frage offen, ob von der Erfüllung der materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen ausgegangen werde oder nicht. Vorsichtshalber werde auch diesbezüglich eine Verletzung des Parteiengehörs geltend gemacht. Der Beschwerdeführer sei in seiner Berufung davon ausgegangen, dass die Erfüllung der materiellrechtlichen Anspruchserfordernisse außer Streit stehe. Sollte die belangte Behörde ihrer Entscheidung eine andere Annahme zu Grunde gelegt haben, wäre sie insoweit unter Verletzung von Verfahrensvorschriften von unrichtigen Gegebenheiten ausgegangen. Ebenfalls ohne Gewährung des Parteiengehörs habe die belangte Behörde angenommen, dass ihm Aufforderungen zur Vorlage von Inskriptionsbestätigungen zugekommen seien. Das sei nicht richtig; er habe keinen Anlass gehabt, diesbezüglich in seiner Berufung ein Vorbringen zu erstatten, weil aus der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides keinerlei derartige Annahmen hervorgegangen seien (wird näher ausgeführt).
Als inhaltliche Rechtswidrigkeit bringt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Geltung stehenden verschiedenen Fassungen des § 4 GG 1956 vor, dass sich ausgehend von der jeweiligen Gesetzeslage zunächst die Frage stelle, wie sich das Bestehen eines Anspruches zum Zeitpunkt eines bestimmten Nachweises verhalte. Jedenfalls stelle ein solcher Nachweis (im Sinne der seinerzeitigen Abs. 7a und 7b des § 4 GG 1956) etwas anderes dar als eine Meldung. Hinsichtlich letzterer habe eine Verpflichtung nur nach Maßgabe des Eintrittes inhaltlicher, materiell-rechtlich relevanter Änderungen bestanden und bestehe noch immer. Ein Nachweis hingegen sei ein Vorgang, durch den die Überzeugung vermittelt werde, dass ein bestimmter Zustand gegeben gewesen sei, unabhängig davon, ob sich dieser von einem früheren Zustand unterscheide oder nicht. Generell gelte, dass ein Nachweis, für den nicht eine bestimmte Frist normiert sei, bis zur Fällung einer Entscheidung erbracht werden könne. Es gebe keinen Grund dafür, dass dies hier anders (gewesen) sein sollte. Auch wenn man allenfalls nach dem Gesetzessinn der Meinung sei, dass dieser auf eine Nachweiserbringung unmittelbar nach dem jeweiligen Studienabschnitt gezielt habe, habe es doch jedenfalls keine bestimmte (durch eine Zeitspanne oder durch ein Datum angegebene) Frist genannt und schon gar nicht habe es eine Fristversäumnis mit der Sanktion des Anspruchsverlustes verknüpft. Die behördliche Argumentation sei daher unhaltbar. Ein Inskriptionsnachweis für jedes Semester sei im maßgeblichen Zeitraum gesetzlich überhaupt nie vorgesehen gewesen; die Ansicht, dass das Studium mit jedem abgelaufenem Semester ende und mit jedem Semester nur beginne, sei völlig abwegig (wird näher ausgeführt).
Beim Sohn des Beschwerdeführers sei das durchgängige Architekturstudium gegeben gewesen; dieses habe er zielstrebig betrieben; es sei daher insoweit keine Änderung eingetreten und es habe daher keinerlei Meldepflicht bestanden. Die behördlicherseits verlangte Meldepflicht habe der Beschwerdeführer noch vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides erfüllt. Demzufolge könne es für die Zeit ab 1. Mai 1995 überhaupt keine Frage sein, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Kinderzulage zu bejahen sei. Für die vorangehende Zeit müsse das ebenfalls bejaht werden, weil höchstens von einer verspäteten Nachweiserbringung die Rede sein könne, die jedoch keinesfalls mit der Rechtsfolge des Anspruchsverlustes verknüpft sei.
In eventu wäre auch gutgläubiger Empfang im Sinn des § 13a GG 1956 gegeben. Die vorangeführte Rechtsansicht sei jedenfalls vertretbar. Das Fehlen einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung über den Anspruchsverlust für den Fall der Versäumung einer bestimmten Nachweisfrist habe es in Vergangenheit und Gegenwart nicht nur als eine vertretbare, sondern zumindest als die nahe liegende Gesetzesinterpretation erscheinen lassen, dass das für den Anspruch Entscheidende die Tatsache des zielstrebigen Studiums gewesen sei und dass im Bewusstsein dessen die Kinderzulage - auch objektiv - gutgläubig habe empfangen werden können (und im Fall des Beschwerdeführers auch empfangen worden sei).
Im Übrigen sei das Gehaltsgesetz 1956 im bezughabenden Zeitraum vier bis fünfmal jährlich geändert worden, teilweise im Rahmen von umfangreichen Gesetzen, aus denen die interessierenden Änderungen erst mühsam hätten herausgesucht werden müssen. Der Beschwerdeführer sei der Meinung, dass es unter diesen Umständen nicht nur als eine in der Verwaltungspraxis ohnehin faktisch eingehaltene Vorgangsweise, sondern auch als ein rechtliches Erfordernis anzusehen sei, dass in Fällen der gegenständlichen Art Verständigungen ergehen und als erforderlich anzusehende Nachweise abverlangt werden (wird näher ausgeführt). Die unrichtige Schlussfolgerung im angefochtenen Bescheid laute, der Beschwerdeführer hätte eine diesbezügliche Verständigung dennoch erhalten. Dass das nicht der Fall gewesen sei, wäre bei gehöriger Verfahrensdurchführung hervorgekommen.
Der Unterschied in der Höhe des zurückgeforderten Betrages zwischen den Entscheidungen erster und zweiter Instanz sei offensichtlich darauf zurückzuführen, dass die belangte Behörde anders als die erstinstanzliche Behörde die Pensionsbeiträge einbeziehe. Diese Vorgangsweise sei jedenfalls verfehlt, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar lohnsteuerrechtlich vom Bruttobetrag auszugehen sei, dies jedoch für die Pensionsbeiträge nicht gelten könne (wird näher ausgeführt).
§ 4 GG 1956 in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 375/1996 regelte die Haushaltszulage. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung besteht die Haushaltszulage aus dem Grundbetrag und den Steigerungsbeträgen. Soweit hier erheblich, gebührt nach Abs. 7 dieser Bestimmung (in der Fassung BGBl. Nr. 314/1992) für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, der Steigerungsbetrag auch dann, wenn es (Z. 2) in einer Schul- oder Berufsausbildung steht, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, und weder das Kind noch sein Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen - solche gab es im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht) erreichen.
Gemäß Abs. 7a dieser Bestimmung (in der Fassung des Art. II Z. 1 der BDG-Novelle 1992, BGBl. Nr. 873/1992,) gilt das Erfordernis des Abs. 7 Z. 2 nur dann als erfüllt, wenn das Kind ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird vom Kind ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn es im ersten Studienabschnitt nach jedem Studienjahr nachweist:
1. die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder
2. die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden.
Gemäß Abs. 7b (in der Fassung der 53. GG.-Novelle, BGBl. Nr. 314/1992) gilt die Aufnahme als ordentlicher Hörer als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Die Erbringung des Studiennachweises ist Voraussetzung für den Anspruch ab dem zweiten und in den folgenden Studienjahren des ersten Studienabschnittes. Der Nachweis ist erstmals zu Beginn des Studienjahres 1993/94 und unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.
Gemäß § 5 Abs. 6 GG 1956 (diese Bestimmung wurde durch Art. II Z. 1a BGBl. Nr. 365/1996 aufgehoben) war der Beamte verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Haushaltszulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, dass er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis seiner Dienstbehörde zu melden.
Gemäß § 13a Abs. 1 GG 1956 idF der 15. GG-Novelle, BGBl. Nr. 109/1966, sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht in gutem Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist vorerst strittig, ob der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Haushalts- bzw. Kinderzulage zu Unrecht empfangen hat, ob also überhaupt ein Übergenuss gegeben ist.
Der Beschwerdeführer stützt seinen Standpunkt, er habe die Haushalts- bzw. Kinderzulage zu Recht empfangen, wie bereits im Verwaltungsverfahren darauf, bei seinem Sohn sei ein "durchgängiges" Architekturstudium gegeben gewesen, das auch zielstrebig betrieben worden sei. Insoweit sei keine Änderung eingetreten, die eine Meldepflicht veranlasst hätte.
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Inskriptionsbestätigungen vorgelegt hat.
Dies wäre jedoch aus nachstehenden Erwägungen erforderlich gewesen:
Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, führte am Beginn des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes Abs. 7a des § 4 GG 1956 idF des Art. II Z. 1 der Novelle BGBl. Nr. 873/1992, (erstmals) als Anspruchserfordernis ein, dass das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben werde und nannte in den Z. 1 und 2 die näheren Voraussetzungen, unter denen dieses Erfordernis als erfüllt anzusehen sei. Abs. 7 b der genannten Bestimmung (in der Fassung BGBl. Nr. 314/1992) normierte die Anspruchsvoraussetzungen für das erste Studienjahr (wobei diesfalls die Aufnahme als ordentlicher Hörer als Anspruchsvoraussetzung genügte) und für alle weiteren Studienjahre (wobei diesfalls der Studiennachweis zu erbringen war). Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung war der - anspruchsbegründende - Nachweis erstmals zu Beginn des Studienjahres 1993/1994 und unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch entsprechende Bestätigungen zu erbringen.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers traf ihn nach den zitierten Bestimmungen eine für das Entstehen des Anspruches relevante Nachweispflicht, die (jedenfalls) die von der belangten Behörde geforderten Inskriptionsbestätigungen umfasste.
Da der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung - unstrittig - nicht nachgekommen ist, hat es an einer gesetzlichen Voraussetzung für den Anspruch gemangelt. Angesichts des klaren und keiner Auslegung bedürfenden Gesetzeswortlautes scheidet daher ein Empfang des auf die Unterlassung des Nachweises zurückzuführenden Übergenuss in gutem Glauben aus.
Vor diesem Hintergrund ist auch der Verfahrensrüge des Beschwerdeführers, er habe die im angefochtenen Bescheid angeführte Verständigung nicht erhalten, der Boden entzogen, war doch die Behörde - bei Bejahung der Meldepflicht des Beschwerdeführers nach den vorstehenden Ausführungen - nicht verpflichtet, von sich aus an ihn heranzutreten, um ihn zu den entsprechenden Meldungen zu veranlassen.
Zur Höhe des Übergenusses ist Folgendes auszuführen: Die Höhe des Bruttoübergenusses für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 1. Oktober 1993 bis 30. Juni 1996 von S 6.600,-- wurde dem Beschwerdeführer bereits mit dem erstinstanzlichen Bescheid bekannt gegeben. Dem ist er in seiner Berufung nicht entgegengetreten. Dass die belangte Behörde nunmehr im Gegensatz zur erstinstanzlichen Behörde diesen Betrag nicht mehr um die gesetzlichen Abzüge verminderte, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden:
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Lohnsteuer nicht die Höhe der zu Unrecht empfangenen Leistung mindert, weil die Abfuhr dieser Steuer, die der Arbeitgeber an die Abgabenbehörde vorzunehmen hat, auf Rechnung des lohnsteuerpflichtigen Arbeitnehmers erfolgt; Gleiches hat sinngemäß für die Sozialversicherungsbeiträge zu gelten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1994, Zl. 93/12/0113, mwN). Pensionsbeträge sind vorliegendenfalls - entgegen dem Beschwerdevorbringen - gar nicht in Abzug gebracht worden.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 20. Februar 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997120163.X00Im RIS seit
23.05.2002