Norm: GehG §30c Abs2 Z1
Rechtssatz: Eine Beschränkung des Stationsbegriffes im Sinne des § 30 c Abs 2 Z 1 GehG lediglich auf bettenführende Stationen einer Krankenanstalt ist zu eng. Aus einer organisatorischen Ausgliederung in Form eines als Verein geführten Institutes (hier: für Computertomographie) kann kein Einwand gegen den fallweise auch für eine Ambulanz als Teilbereich einer Klinik sprechenden Begriff der Station gewonnen werden. (§ 48 ... mehr lesen...
Norm: GehG §30c Abs2 Z1
Rechtssatz: Fehlen bei der Tätigkeit eigentliche krankenpflegerische Verrichtungen "rund um die Uhr", kommt es im Sinne eines kombinatorischen Tatbestandes darauf an, daß dieses fehlende Element durch das besonders intensive Vorliegen der übrigen Merkmale der mit der Ausübung höherer Funktionen verbundenen verantwortungsvolleren Tätigkeit gleichwertig ausgewogen wird. (§ 48 ASGG). Entscheidungstexte ... mehr lesen...