RS OGH 1989/5/10 9ObA51/89

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Veröffentlicht am 10.05.1989
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Norm

GehG §30c Abs2 Z1

Rechtssatz

Eine Beschränkung des Stationsbegriffes im Sinne des § 30 c Abs 2 Z 1 GehG lediglich auf bettenführende Stationen einer Krankenanstalt ist zu eng. Aus einer organisatorischen Ausgliederung in Form eines als Verein geführten Institutes (hier: für Computertomographie) kann kein Einwand gegen den fallweise auch für eine Ambulanz als Teilbereich einer Klinik sprechenden Begriff der Station gewonnen werden. (§ 48 ASGG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0059846

Dokumentnummer

JJR_19890510_OGH0002_009OBA00051_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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