Norm
GehG §30c Abs2 Z1Rechtssatz
Fehlen bei der Tätigkeit eigentliche krankenpflegerische Verrichtungen "rund um die Uhr", kommt es im Sinne eines kombinatorischen Tatbestandes darauf an, daß dieses fehlende Element durch das besonders intensive Vorliegen der übrigen Merkmale der mit der Ausübung höherer Funktionen verbundenen verantwortungsvolleren Tätigkeit gleichwertig ausgewogen wird. (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0059842Dokumentnummer
JJR_19890510_OGH0002_009OBA00051_8900000_001