Norm
GehG §26Rechtssatz
Erhält eine Beamtin eine Abfertigung gemäß den §§ 26, 27 GehG und zahlt sie nicht einmal die darin enthaltene "reine Abfertigungskomponente" zurück, steht ihrer Forderung, für ihre nachmalige Vertragsbediensteten - Abfertigung müsse die Vordienstzeit als Beamtin eingerechnet werden, die Zurechnungsregel des § 35 Abs 5 Z 3 VBG entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0059830Dokumentnummer
JJR_19871216_OGH0002_009OBA00122_8700000_002