RS OGH 1987/12/16 9ObA122/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1987
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Norm

GehG §26
GehG §27
VBG §35 Abs5 Z3

Rechtssatz

Erhält eine Beamtin eine Abfertigung gemäß den §§ 26, 27 GehG und zahlt sie nicht einmal die darin enthaltene "reine Abfertigungskomponente" zurück, steht ihrer Forderung, für ihre nachmalige Vertragsbediensteten - Abfertigung müsse die Vordienstzeit als Beamtin eingerechnet werden, die Zurechnungsregel des § 35 Abs 5 Z 3 VBG entgegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0059830

Dokumentnummer

JJR_19871216_OGH0002_009OBA00122_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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