TE Vwgh Beschluss 2006/10/11 2005/12/0275

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Veröffentlicht am 11.10.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/02 Gehaltsgesetz;
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht;

Norm

AVG §62 Abs4;
BB-SozPG 1997 §22e;
GehG 1956 §22 Abs9;
VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, in der Beschwerdesache des Dr. R in W, vertreten durch Dr. Herbert Laimböck, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Annagasse 3A/15, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 8. November 2005, Zl. BMJ-A10.654/0004-Pr 7/2005, betreffend Anrechnung eines Karenzurlaubes auf zeitabhängige Rechte gemäß § 22e BB-SozPG und Pensionsbeitrag nach § 22 Abs. 9 GehG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 923,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Antrag vom 17. Oktober 2005 begehrte der Beschwerdeführer, ihm die Zeit seines Karenzurlaubes vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. August 2005 für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängten, zu berücksichtigen, und ihm den von ihm nachzuzahlenden Pensionsbeitrag bescheidmäßig bekannt zu geben.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. November 2005 wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 22e Bundesbediensteten-Sozialplangesetz die Karenzurlaube gemäß § 75 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 vom 1. Jänner 2002 bis 31. August 2005 für zeitabhängige Rechte berücksichtigt und ihm für diesen Zeitraum ein Pensionsbeitrag in Höhe von EUR 24.814,60 zur Nachzahlung vorgeschrieben.

In der dagegen beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt, es wäre auch der weitere Zeitraum des Karenzurlaubes vom 1. Oktober 2001 bis 31. Dezember 2001 anzurechnen gewesen.

Mit Beschluss vom 24. Jänner 2006 wurde das Vorverfahren eingeleitet und die belangte Behörde aufgefordert, binnen acht Wochen eine Gegenschrift in zweifacher Ausfertigung und die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

In der am 22. März 2006 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Gegenschrift teilte die belangte Behörde mit, sie habe dem Beschwerdeführer mit (dem auf § 62 Abs 4 AVG gestützten) Berichtigungsbescheid vom 26. Jänner 2006, BMJ-A10.654/0001- Pr 7/2006, auch die Zeit des Karenzurlaubes vom 1. Oktober 2001 bis 31. Dezember 2001 für zeitabhängige Rechte angerechnet und auch für diesen Zeitraum einen Pensionsbeitrag zur Nachzahlung vorgeschrieben. Die belangte Behörde vertrat den Standpunkt, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung wäre lediglich ein Berichtigungsantrag notwendig gewesen.

Der Beschwerdeführer erachtete sich durch den ihm am 14. Februar 2006 zugestellten Berichtigungsbescheid klaglos gestellt und erklärte sich mit einem Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG einverstanden.

Wird ein vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtener Bescheid nach Erhebung der Beschwerde vor der belangten Behörde berichtigt, so hat der Verwaltungsgerichtshof der Prüfung des Bescheides jene Fassung zu Grunde zu legen, die der Bescheid durch die Berichtigung erhalten hat, weshalb der Beschwerdeführer als klaglos gestellt anzusehen ist (vgl. z.B. hg. Erkenntnis vom 19. April 2006, Zl. 2001/13/0294 mwN).

Das Verfahren war daher nach § 33 Abs 1 Satz 1VwGG einzustellen.

Bewirkt die (zeitgerechte) Erlassung eines Berichtigungsbescheides die Klaglosstellung des Beschwerdeführers, ist ihm nach § 56 Satz 2 VwGG Schriftsatzaufwand in gekürztem Ausmaß zuzuerkennen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2005, Zl. 2001/15/0107, oder vom 18. Dezember 2001, Zl. 2001/15/0060). Soweit die belangte Behörde vermeint, die Beschwerdekosten seien zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass eine Partei auf einen "Antrag" auf Berichtigung eines Bescheides schon deshalb nicht verwiesen werden kann, weil mangels Rechtsanspruches auf eine Berichtigung lediglich die Möglichkeit der Anregung einer Berichtigung besteht. Wird dieser jedoch keine Folge gegeben, so ist die Partei in keinem Recht verletzt (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Seite 784).

Wien, am 11. Oktober 2006

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120275.X00

Im RIS seit

22.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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