Begründung: Rechtliche Beurteilung Dass nach § 27a Abs 4 der Bundesbahn-Besoldungsordnung die Jubiläumsbelohnung auch gewährt werden kann, wenn der Beamte nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren aus dem Dienststand ausscheidet, macht das darüber abgeführte Verfahren nicht zu einem solchen "über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses" iS § 46 Abs 3 Z 1 ASGG. Verfahren iS dieser Bestimmung sind solche, in denen es um die Berechtigung oder um die Ar... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist ausfzuführen: Die strittigen Nebengebühren der Jubiläumszuwendung sind nach freiem Ermessen zu gewähren. Wohl trifft es zu, daß sich dann, wenn der Dienstgeber diese Leistung allen Bediensteten unter bestimmten Voraussetzungen gewährt, hieraus aufgrund des Gleichbehandlungsgr... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 BIIhABGB §879 CIIo1ABGB §1478ABGB §1486 Z5ABGB §1497 IGehG §15 Abs1 Z13GehG §20cVBG §22
Rechtssatz: 1. Die Nebengebühren der Jubiläumszuwendung sind nach freiem Ermessen zu gewähren ("Kann"). 2. Gewährt die Behörde diesen Anspruch allen Bediensteten unter bestimmten Voraussetzungen, so hat jeder bei Erfüllung derselben einen Anspruch auf Grund des Gleichbehandlungsgrundsatzes. 3. Die Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt mit ... mehr lesen...