Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Jörg Krainhöfner und Gerhard Loibl als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Partei Dietmar Z*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Thaddäus Schäfer und Mag. Peter Prechtl, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Österreichische Bundesbahnen, Bundesbahndirektion Innsbruck, 6020 Innsbruck, Claudiastraße 2, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen S 31.223,- netto sA (16 Cga 8/98a, 16 Cga 9/98y, 16 Cga 10/98w und 16 Cga 11/98t des Landesgerichtes Innsbruck) und S 196.528,-
brutto sA (16 Cga 4/98p des Landesgerichtes Innsbruck; Revisionsinteresse S 196.528,-), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. August 1999, GZ 13 Ra 34/99v-43, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Dass nach § 27a Abs 4 der Bundesbahn-Besoldungsordnung die Jubiläumsbelohnung auch gewährt werden kann, wenn der Beamte nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren aus dem Dienststand ausscheidet, macht das darüber abgeführte Verfahren nicht zu einem solchen "über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses" iS § 46 Abs 3 Z 1 ASGG. Verfahren iS dieser Bestimmung sind solche, in denen es um die Berechtigung oder um die Art der Beendigung geht, wobei es allerdings nicht erforderlich ist, dass diese Frage als Hauptfrage zu klären ist. Es muss sich aber um eine Rechtsstreitigkeit handeln, in der die Frage der (auch der Art der) Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Bestand des daran geknüpften Leistungsanspruchs eine Rolle spielt (Ris-Justiz RS0085924; 9 ObA 41/99s). Dies ist aber bei einem Verfahren über eine Jubiläumszuwendung, in dem - wie hier - die (Art der) Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht strittig ist, nicht der Fall (9 ObA 41/99s). Die Meinung des Revisionswerbers, sein Rechtsmittel sei unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iS § 46 Abs 1 ASGG zulässig, ist daher unzutreffend.Dass nach Paragraph 27 a, Absatz 4, der Bundesbahn-Besoldungsordnung die Jubiläumsbelohnung auch gewährt werden kann, wenn der Beamte nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren aus dem Dienststand ausscheidet, macht das darüber abgeführte Verfahren nicht zu einem solchen "über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses" iS Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG. Verfahren iS dieser Bestimmung sind solche, in denen es um die Berechtigung oder um die Art der Beendigung geht, wobei es allerdings nicht erforderlich ist, dass diese Frage als Hauptfrage zu klären ist. Es muss sich aber um eine Rechtsstreitigkeit handeln, in der die Frage der (auch der Art der) Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Bestand des daran geknüpften Leistungsanspruchs eine Rolle spielt (Ris-Justiz RS0085924; 9 ObA 41/99s). Dies ist aber bei einem Verfahren über eine Jubiläumszuwendung, in dem - wie hier - die (Art der) Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht strittig ist, nicht der Fall (9 ObA 41/99s). Die Meinung des Revisionswerbers, sein Rechtsmittel sei unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iS Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig, ist daher unzutreffend.
§ 27a der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 stellt die Gewährung der Jubiläumszulage seinem Wortlaut nach durch die mehrmalige Verwendung des Wortes "kann" in das freie Ermessen des Dienstgebers. Da Umstände, die ein vom Wortlaut abweichendes Verständnis der zitierten Bestimmung rechtfertigen könnten, weder behauptet noch festgestellt wurden, ist daher das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Jubiläumszulage vom Dienstgeber nach freiem Ermessen zu gewähren ist, dass sich aber dann, wenn der Dienstgeber diese Leistung unter bestimmten Voraussetzungen allen Bediensteten gewährt, aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes für alle Dienstnehmer, die diese Voraussetzungen erfüllen, ein Anspruch auf Gewährung dieser Zuwendung ergeben kann (vgl auch ArbSlg 9569; 9 ObA 82/89; 9 ObA 29/96).Paragraph 27 a, der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 stellt die Gewährung der Jubiläumszulage seinem Wortlaut nach durch die mehrmalige Verwendung des Wortes "kann" in das freie Ermessen des Dienstgebers. Da Umstände, die ein vom Wortlaut abweichendes Verständnis der zitierten Bestimmung rechtfertigen könnten, weder behauptet noch festgestellt wurden, ist daher das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Jubiläumszulage vom Dienstgeber nach freiem Ermessen zu gewähren ist, dass sich aber dann, wenn der Dienstgeber diese Leistung unter bestimmten Voraussetzungen allen Bediensteten gewährt, aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes für alle Dienstnehmer, die diese Voraussetzungen erfüllen, ein Anspruch auf Gewährung dieser Zuwendung ergeben kann vergleiche auch ArbSlg 9569; 9 ObA 82/89; 9 ObA 29/96).
Der Behauptung, der Dienstgeber habe im Fall des Klägers durch die Verweigerung der Jubiläumszulage gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, ist dieser mit dem Hinweis entgegengetreten, dass die Nichtgewährung dieser Zuwendung durch die dem Kläger anzulastenden Dienstvergehen gerechtfertigt sei. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat der Kläger diese Dienstvergehen tatsächlich begangen; daran kann der Umstand, dass der Kläger strafgerichtlich nicht verurteilt wurde und dass das gegen ihn eingeleitete Disziplinarverfahren wegen seiner Versetzung in den dauernden Ruhestand nicht fortgesetzt wurde, nichts ändern. Daraus hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Stellung des Klägers im Betrieb der Beklagten, auf Art und Häufigkeit der Vergehen und auf den eingetretenen Schaden zu Recht geschlossen, dass von "treuen Diensten" iS des § 27a der Bundesbahn-Besoldungsordnung nicht mehr gesprochen werden kann, sodass für die Beklagte ein hinreichender Differenzierungsanlass bestand. Es wäre daher Sache des Klägers gewesen, zu behaupten und zu beweisen, dass die Beklagte die Jubiläumszuwendung auch Dienstnehmern gewährt hat, die vergleichbar schwere Dienstvergehen begangen haben. Das hat der Kläger in erster Instanz aber nicht einmal behauptet. Auf seine erstmals im Berufungsgverfahren dazu aufgestellten Behauptungen ist das Berufungsgericht wegen des im Berufungsverfahren geltenden Neuerungsverbotes zu Recht nicht eingegangen.Der Behauptung, der Dienstgeber habe im Fall des Klägers durch die Verweigerung der Jubiläumszulage gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, ist dieser mit dem Hinweis entgegengetreten, dass die Nichtgewährung dieser Zuwendung durch die dem Kläger anzulastenden Dienstvergehen gerechtfertigt sei. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat der Kläger diese Dienstvergehen tatsächlich begangen; daran kann der Umstand, dass der Kläger strafgerichtlich nicht verurteilt wurde und dass das gegen ihn eingeleitete Disziplinarverfahren wegen seiner Versetzung in den dauernden Ruhestand nicht fortgesetzt wurde, nichts ändern. Daraus hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Stellung des Klägers im Betrieb der Beklagten, auf Art und Häufigkeit der Vergehen und auf den eingetretenen Schaden zu Recht geschlossen, dass von "treuen Diensten" iS des Paragraph 27 a, der Bundesbahn-Besoldungsordnung nicht mehr gesprochen werden kann, sodass für die Beklagte ein hinreichender Differenzierungsanlass bestand. Es wäre daher Sache des Klägers gewesen, zu behaupten und zu beweisen, dass die Beklagte die Jubiläumszuwendung auch Dienstnehmern gewährt hat, die vergleichbar schwere Dienstvergehen begangen haben. Das hat der Kläger in erster Instanz aber nicht einmal behauptet. Auf seine erstmals im Berufungsgverfahren dazu aufgestellten Behauptungen ist das Berufungsgericht wegen des im Berufungsverfahren geltenden Neuerungsverbotes zu Recht nicht eingegangen.
Eine Rechtsfrage iS § 46 Abs 1 ASGG oder eine die Zulässigkeit seines Rechtsmittels rechtfertigende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes vermag der Revisionswerber daher nicht darzulegen.Eine Rechtsfrage iS Paragraph 46, Absatz eins, ASGG oder eine die Zulässigkeit seines Rechtsmittels rechtfertigende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes vermag der Revisionswerber daher nicht darzulegen.
Anmerkung
E56291 09B02959European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:009OBA00295.99V.1117.000Dokumentnummer
JJT_19991117_OGH0002_009OBA00295_99V0000_000