Norm
ABGB §879 BIIhRechtssatz
1. Die Nebengebühren der Jubiläumszuwendung sind nach freiem Ermessen zu gewähren ("Kann").
2. Gewährt die Behörde diesen Anspruch allen Bediensteten unter bestimmten Voraussetzungen, so hat jeder bei Erfüllung derselben einen Anspruch auf Grund des Gleichbehandlungsgrundsatzes.
3. Die Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit, wobei das Verlangen nach Gewährung an die dienstgeberische Behörde die Verjährung nicht unterbricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0038209Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.06.2015