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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktBeachte
Anlaßfall zu VfSlg. 9938/1984Leitsatz
Gehaltsgesetz 1956 §20b; keine Gleichheitsverletzung bei Berechnung des Eigenanteils eines FahrtkostenzuschussesSpruch
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit Bescheid des Landesgendarmeriekommandos für Ktn. vom 20. Jänner 1978, E Nr. 17/77, wurde auf Antrag des Gendarmeriebeamten Abteilungsinspektor F K festgestellt, daß ihm gemäß §20b Abs1, 3 und 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. 54, in der geltenden Fassung (GehG 1956), iVm. §1 der V der Bundesregierung vom 20. Mai 1975, BGBl. 290, ab 1. September 1977 ein Fahrtkostenzuschuß gebühre, der nach den Fahrtauslagen für die billigsten für ihn zweckmäßigerweise in Betracht kommenden öffentlichen Beförderungsmittel (Postautobus und ÖBB-Autobus) zu bemessen sei, wobei bei der Benützung mehrerer innerstädtischer Massenbeförderungsmittel im Dienstort gemäß der angeführten V für die Berechnung des Fahrtkostenanteils, den er selbst zu tragen habe (Eigenanteil), die Kosten jenes Massenbeförderungsmittels heranzuziehen seien, die den Betrag von 185 S am weitesten übersteigen.
Der Begründung dieses Bescheides ist zu entnehmen, daß für die tägliche Fahrt des F K zwischen seiner Wohnung in Drobollach und seiner Dienststelle in Landskron, beide im Gebiet der Stadtgemeinde Villach, für ihn zweckmäßigerweise der Postautobus Drobollach-Villach Hauptbahnhof und der ÖBB-Autobus Villach Hauptbahnhof-Landskron, die nicht miteinander in Tarifgemeinschaft stehen, in Betracht kommen. Die monatlichen Fahrtauslagen für den Postautobus Drobollach-Villach Hauptbahnhof betrügen 285,78 S und für den ÖBB-Autobus Villach Hauptbahnhof-Landskron 181,86 S. Für die Berechnung des Fahrtkostenanteiles, den F K selbst zu tragen habe, seien daher iS der angeführten V die monatlichen Fahrtauslagen für den Postautobus heranzuziehen.
1.2. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte F K geltend, daß es sich um überörtliche Kraftfahrlinien handle, die von der Behörde jedoch als innerstädtische behandelt würden. Andere im Gemeindebereich von Villach wohnhafte und dienstverrichtende Bundesbeamte hätten bei einer kürzeren Fahrtstrecke (nämlich der teureren) einen wesentlich niedrigeren Anteil zu tragen. Generell sei überhaupt nur ein Eigenanteil von 185 S vorgesehen. Daher sei eine ungleiche Behandlung von Staatsbürgern gegeben, was dem §20b GehG 1956 widerspreche.
1.3. Der Berufung gab der Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 3. Oktober 1978, Z 53850/5-II/4/78, gemäß §20b Abs1 und 3 GehG 1956 und §1 der V der Bundesregierung vom 20. Mai 1975, BGBl. 290, nicht Folge.
1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des F K, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art7 Abs1 B-VG geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird. Weiters wird angeregt, der VfGH möge die Gesetzmäßigkeit der Worte der V "jedenfalls aber die Kosten eines vom Beamten zu benützenden innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Dienstort; müssen vom Beamten im Dienstort mehrere innerstädtische Massenbeförderungsmittel benützt werden, die nicht miteinander in Tarifgemeinschaft stehen, so ist für die Berechnung der Kosten des innerstädtischen Massenbeförderungsmittels jenes Massenbeförderungsmittel heranzuziehen, dessen monatliche Kosten den Betrag von 185 S am weitesten übersteigen" prüfen.
1.5. Die bel. Beh. erstattete unter Vorlage der Akten eine Gegenschrift und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
1.6. Im Zuge der Beratung über die Beschwerde sind hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der Worte "jedenfalls aber die Kosten eines vom Beamten zu benützenden innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Dienstort; müssen vom Beamten im Dienstort mehrere innerstädtische Massenbeförderungsmittel benützt werden, die nicht miteinander in Tarifgemeinschaft stehen, so ist für die Berechnung der Kosten des innerstädtischen Massenbeförderungsmittels jenes Massenbeförderungsmittel heranzuziehen, dessen monatliche Kosten den Betrag von 185 S am weitesten übersteigen" in §1 der V der Bundesregierung vom 20. Mai 1975, BGBl. 290, mit der der Eigenanteil der Bundesbeamten gemäß §20b des Gehaltsgesetzes 1956 neu festgesetzt wird, Bedenken entstanden. Der VfGH hat mit Erk. vom 28. Feber 1984, V44/83 (VfSlg. 9938/1984), zu Recht erkannt, daß diese Verordnungsstelle nicht als gesetzwidrig aufgehoben wird.
2. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
2.1. Der Bf. behauptet, durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden zu sein.
2.2. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg. 8823/1980, 9186/1981) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.
2.3. In der von der Unbedenklichkeit der gesetzlichen Grundlagen des angefochtenen Bescheides ausgehenden Beschwerdeschrift wird ausgeführt, daß die Worte "jedenfalls aber die Kosten eines vom Beamten zu benützenden innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Dienstort; müssen vom Beamten im Dienstort mehrere innerstädtische Massenbeförderungsmittel benützt werden, die nicht miteinander in Tarifgemeinschaft stehen, so ist für die Berechnung der Kosten des innerstädtischen Massenbeförderungsmittels jenes Massenbeförderungsmittel heranzuziehen, dessen monatliche Kosten den Betrag von 185 S am weitesten übersteigen" in §1 der V BGBl. 290/1975 gesetz- und verfassungswidrig seien. Der VfGH hat in seinem Erk. vom 28. Feber 1984, V44/83 (VfSlg. 9938/1984), ausgeführt, daß und warum die angeführten Worte in §1 der genannten V nicht als gesetzwidrig aufgehoben werden. Der Bf. behauptet allerdings, daß die bel. Beh. den angewendeten Rechtsvorschriften einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt bzw. bei der Erlassung des Bescheides Willkür geübt habe. Derartiges ist aber im verfassungsgerichtlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Ob der angefochtene Bescheid im übrigen dem Gesetz entspricht, hat nicht der VfGH, sondern der VwGH zu prüfen. Der angefochtene Bescheid verletzt den Bf. nicht in seinem Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz.
2.4. Die Verletzung eines sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes wurde nicht behauptet und kam auch im Verfahren vor dem VfGH nicht hervor. Im Hinblick auf die aus der Sicht des Beschwerdefalles gegebene verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsvorschriften (s. oben 2.3.) wurde der Bf. aber auch nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.
2.5. Die Beschwerde war folglich als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Dienstrecht, Fahrtkostenzuschuß, VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1984:B636.1978Dokumentnummer
JFT_10159380_78B00636_00