Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist der Gendarmerieposten Gallspach. Vom 19. April 1992 (Ostersonntag), 19.00 Uhr bis 20. April 1992, 19.00 Uhr versah der Beschwerdeführer durchgehend Dienst. Die Sonn- und Feiertagsvergütung wurde derart ermittelt, daß der gemäß § 17 Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956 ab der neunten Dienststunde vorgesehene Zuschlag von 200 % ab 13.00 Uhr des 20. April 1992 zur Anwendu... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §17 Abs1;GehG 1956 §17 Abs2;GehG 1956 §17a Abs1;
Rechtssatz: Bei der Bemessung der Sonntagsvergütung und Feiertagsvergütung nach § 17 Abs 2 GehG im Rahmen des Journaldienstes ist lediglich die Zeit der im Journaldienst enthaltenen durchschnittlichen DIENSTLEISTUNG zu berücksichtigen, nicht jedoch die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit (Hinweis E 19.12.1988, 88/... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund; seine letzte Dienststelle war die Bundespolizeidirektion Wien. Mit Eingabe vom 29. Juni 1989, bei der Dienstbehörde erster Instanz eingelangt am 4. Juli 1989, beantragte der Beschwerdeführer die Nachverrechnung geleisteter Sonn- und Feiertagsüberstunden. Er begründete sein Ansuchen damit, er sei vom April 1980 bis 31. Dezember 1988 dem Unterstützungsinstitut der Bund... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/02 Gehaltsgesetz
Norm: BDG 1979 §48 Abs5;GehG 1956 §17 Abs1;GehG 1956 §17 Abs3;GehG 1956 §17 Abs4; Beachte Nachstehende Beschwrde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt
am 27.6.1994 92/12/0211
Rechtssatz: Hat der Beamte aufgrund eines Wechseldienstplanes regelmäßig an Sonntagen und Feiertagen Dienst zu leisten, so gilt dieser Dienst als WERKTAGSDIENST. Di... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/02 Gehaltsgesetz
Norm: BDG 1979 §49;BDG 1979 §50;GehG 1956 §16;GehG 1956 §17 Abs1;
Rechtssatz: Eine
Begründung: für oder gegen das Vorliegen eines Journaldienstes bzw Bereitschaftsdienstes kann nicht daraus gewonnen werden, dass der nach dem Ende der dienstplanmäßigen Dienstzeit verrichtete Dienst sich in nichts von der vorherigen Dienstleistung unterscheidet. Denn für die ... mehr lesen...