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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §49;Rechtssatz
Eine Begründung für oder gegen das Vorliegen eines Journaldienstes bzw Bereitschaftsdienstes kann nicht daraus gewonnen werden, dass der nach dem Ende der dienstplanmäßigen Dienstzeit verrichtete Dienst sich in nichts von der vorherigen Dienstleistung unterscheidet. Denn für die Erfüllung des Dienstplanes ist es rechtlich bedeutungslos, ob während dieser Zeit nur ein Bereitschaftsdienst versehen wird oder ein in seiner Intensität darüber hinausgehender Dienst (Hinweis E 30.10.1975, 943/75, VwSlg 8920 A/1975).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985120106.X01Im RIS seit
24.02.2006