RS Vwgh 1986/10/13 85/12/0106

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Veröffentlicht am 13.10.1986
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §49;
BDG 1979 §50;
GehG 1956 §16;
GehG 1956 §17 Abs1;

Rechtssatz

Eine Begründung für oder gegen das Vorliegen eines Journaldienstes bzw Bereitschaftsdienstes kann nicht daraus gewonnen werden, dass der nach dem Ende der dienstplanmäßigen Dienstzeit verrichtete Dienst sich in nichts von der vorherigen Dienstleistung unterscheidet. Denn für die Erfüllung des Dienstplanes ist es rechtlich bedeutungslos, ob während dieser Zeit nur ein Bereitschaftsdienst versehen wird oder ein in seiner Intensität darüber hinausgehender Dienst (Hinweis E 30.10.1975, 943/75, VwSlg 8920 A/1975).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985120106.X01

Im RIS seit

24.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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