Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer beantragte am 07.02.2014 die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages. Der Bundesminister für Inneres (im Folgenden: belangte Behörde) wies den Antrag des Beschwerdeführers mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 17.01.2017 ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Gesetzgeber mit dem Besoldungsrechtsanpassungsgesetz BGBl. I Nr. 104/2016 in § 175 Abs. 79 Z 3 und Abs. 79a und 79b Gehaltsgesetz... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer beantragte am 05.02.2015 die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages. Das Kommando Logistik (nachfolgend: belangte Behörde) wies den Antrag des Beschwerdeführers mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 21.03.2017 ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Gesetzgeber mit dem Besoldungsrechtsanpassungsgesetz BGBl. I Nr. 104/2016 in § 175 Abs. 79 Z 3 und Abs. 79a und 79b GehG klargestellt habe,... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer beantragte am 10.10.2016 die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages. Das Kommando Logistik (im Folgenden: belangte Behörde) wies den Antrag des Beschwerdeführers mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 27.03.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am 29.03.2017, ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Gesetzgeber mit dem Besoldungsrechtsanpassungsgesetz BGBl. I Nr. 104/2016 in § 175 Abs. 79... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer beantragte am XXXX .2013 die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und seiner daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen. Mit Schreiben vom XXXX .2014 wiederholte er seinen Antrag, wobei er den Zeitpunkt der Beendigung des im Anhang angeführten Schulbesuches änderte. 2. Mit Bescheid d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer beantragte am 05.02.2015 die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages. Das Kommando Logistik (im Folgenden: belangte Behörde) wies den Antrag des Beschwerdeführers mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 21.03.2017 ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Gesetzgeber mit dem Besoldungsrechtsanpassungsgesetz BGBl. I Nr. 104/2016 in § 175 Abs. 79 Z 3 und Abs. 79a und 79b GehG klargestellt habe... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer beantragte am 02.02.2015 die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages. Das Kommando Logistik (nachfolgend: belangte Behörde) wies den Antrag des Beschwerdeführers mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 22.03.2017 ab. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Gesetzgeber mit dem Besoldungsrechtsanpassungsgesetz BGBl. I Nr. 104/2016 in § 175 Abs. 79 Z 3 und Abs. 79a und 79b klargestellt habe, dass d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer beantragte am 02.02.2015 die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages samt allfälliger Nachzahlung von Bezügen. Das Kommando Logistik (nachfolgend: belangte Behörde) wies den Antrag des Beschwerdeführers mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 22.03.2017 ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Gesetzgeber mit dem Besoldungsrechtsanpassungsgesetz BGBl. I Nr. 104/2016 in § 175 Abs. 79 Z 3 und ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer beantragte am 03.02.2015 die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages. Das Kommando Logistik (im Folgenden: belangte Behörde) wies den Antrag des Beschwerdeführers mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 20.03.2017 ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Gesetzgeber mit dem Besoldungsrechtsanpassungsgesetz BGBl. I Nr. 104/2016 in § 175 Abs. 79 Z 3 und Abs. 79a und 79b Gehaltsgesetz 1956 (Ge... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom XXXX .2015 beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 113 Abs. 10 GehG die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages und seiner daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen. 2. In weiterer Folge erließ die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX 2017 dessen
Spruch: nachstehenden Wortlaut h... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer beantragte am 21.01.2015 die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages. Mit 16.11.2016 erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Antrages gegenüber der belangten Behörde. Die Landespolizeidirektion Wien (im Folgendem: belangte Behörde) wies den Antrag des Beschwerdeführers vom 21.01.2015 mit Bescheid vom 16.01.2017, Zl. P6/14102/2/2017 ab. Begründend wurde im Wesen... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer beantragte am 15.01.2015 die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages. Die Landespolizeidirektion Wien (im Folgendem: belangte Behörde) wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 08.03.2016, GZ P6/74796/1/2016, zurück. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und der Bescheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.11.2016, GZ W213 2124700-1, ersatzlos aufgehoben. Nachfolgend wies d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Am 09.05.2011 beantragte die Beschwerdeführerin (nachfolgend kurz: BF) die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages und ihrer daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung samt allfälliger Nachzahlung von Bezügen. Begründend führte sie im Wesentlichen an, dass ihr 18. Geburtstag mehr als drei Jahre nach dem 30. Juni des Jahres liege, in dem sie ihr neuntes Schuljahr abgeschlossen habe. Mit Bescheid vom 28.06.2011 wurde mit Wirksamkeit... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer beantragte am 28.12.2012 die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages und seiner daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung samt allfälliger Nachzahlung von Bezügen. Die Landespolizeidirektion Niederösterreich wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 20.05.2015, GZ P6/31979/2015, mit der
Begründung: zurück, dass gemäß § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) in der Fassung des Bundesgese... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer beantragte am 03.02.2015 die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages samt Nachzahlung der Bezüge. Das Streitkräfteführungskommando wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 13.07.2015, GZ P899850/26-SKFüKdo/J1/2015, zurück. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und wurde der Bescheid vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24.10.2016, GZ W106 2112502-1, ersatzlos aufgehoben. Nachfolgend w... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer beantragte am 02.02.2015 die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages. Das Kommando Einsatzunterstützung wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 03.06.2015, GZ P726275/26-KdoEU/G1/2015, zurück. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und wurde der Bescheid vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24.10.2016, GZ W188 2111778-1, ersatzlos aufgehoben. Nachfolgend wies das Kommando Logistik de... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer beantragte am 04.02.2015 die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages und seiner daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung samt allfälliger Nachzahlung von Bezügen. Begründend führte er im Wesentlichen an, dass er bereits vor seinem 18. Geburtstag in einem Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Land oder zu einer Gemeinde bzw. zu einer gleichartigen Einrichtung in der EU gestanden sei und er vor seinem 18. Gebur... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers (nachfolgend kurz: BF) von Amts wegen gemäß § 169f Abs. 1 und 4 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) zum Ablauf des 28.02.2015 neu mit 9.917,8334 Tagen festgesetzt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die vom BF begehrte Anrechnung von zusätzlichen Vordienstzeiten vor seinem 18. Geburtstag zur Gänze mangels Erfüllung der gesetzlichen Vorausse... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer beantragte am 08.01.2013 die Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung. 2. Die Landespolizeidirektion Wien wies den Antrag des Beschwerdeführers vom 08.01.2013 mit Bescheid vom 29.05.2015, Zl. P6/168290/1/2015, gemäß § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) zurück. 3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. 4. Daraufhin gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde mit Beschluss... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer beantragte am 30.10.2017 die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten, die Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung und allfällige Nachzahlung von Bezügen. 2. Mit Bescheid vom 05.03.2018 setzte die belangte Behörde das Verfahren bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union, wel... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer wurde mit Wirksamkeit vom 01.01.2019 zum Richter des Bundesverwaltungsgerichtes (Verwendungsgruppe R1c) ernannt. I.2. Aus diesem Anlass kam es zu einer Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die durch das Bundeskanzleramt am 29.05.2013 unter GZ. BKA-109.879/0001-I/2/a/2013, erfolgte ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1.1. Mit Schreiben vom 12.02.2015 beantragte der Beschwerdeführer, ein Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages sowie seiner daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung und allenfalls die Nachzahlung von Bezügen. 1.2. Die Landespolizeidirektion XXXX wies diesen Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 09.06.2015 gemäß § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 GehG zurück. Begründend f... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer beantragte am 08.08.2013 die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten/Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung/allfällige Nachzahlung von Bezügen. Mit Bescheid vom 08.05.2015 wurde dieser Antrag gemäß § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 idF BGBl. I 32/2015 (GehG 1956), mit der
Begründung: als unzulässig zurü... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Aufgrund des hg. Erkenntnisses vom 10.10.2016, W106 2017537-1/5E beantragte die Beschwerdeführerin, aufgrund einer nachträglichen Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung ab März 2015, die Nachzahlung von Bezügen. 2. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab. In der
Begründung: wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Korrektur der besoldungsrechtlichen Einstufung anhand der Gesetzeslage durchgeführt wu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt und Feststellungen: I.1. Die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: bP) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie beantragte die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten/ Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung/allfällige Nachzahlung von Bezügen. I.2. Mit dem im
Spruch: angeführten Bescheid wurde dieser Antrag... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt und Feststellungen: I.1. Die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: bP) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie beantragte die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten/ Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung/allfällige Nachzahlung von Bezügen. I.2. Mit dem im
Spruch: angeführten Bescheid wurde dieser Antrag... mehr lesen...