Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer stand bis zum Ablauf des 31.01.2002 in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und befindet sich seitdem im Ruhestand. 2. Mit Schreiben vom 15.07.2019 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 169f Abs. 2 GehG 1956 und die Auszahlung der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenz. 3. Mit Bescheid vom XXXX 2020 wurde der Antrag des ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (nachfolgend kurz: BF) beantragte am 03.02.2015 die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages. Der Präsident des Oberlandesgerichts Graz (im Folgenden: belangte Behörde) wies den Antrag der BF mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 23.03.2017 ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Inkrafttreten des Besoldungsrechtsanpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 104/2016, gemäß § 175 Abs. 79 Z 3 und Abs. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer beantragte am 25.01.2017 die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages. Das Kommando Logistik (im Folgenden: belangte Behörde) wies den Antrag des Beschwerdeführers mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 27.03.2017 ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Gesetzgeber mit dem Besoldungsrechtsanpassungsgesetz BGBl. I Nr. 104/2016 in § 175 Abs. 79 Z 3 und Abs. 79a und 79b GehG klargestellt habe... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer beantragte am 04.02.2015 die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages. Die Landespolizeidirektion Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 20.05.2015, GZ P6/31979/2015, zurück. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und der Bescheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 04.11.2016, GZ W213 2113978-1, ersatzlos aufgehoben. Nachfolg... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer beantragte am 13.02.2015 die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages. Die Landespolizeidirektion Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 20.05.2015, GZ P6/31979/2015, zurück. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und der Bescheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.11.2016, GZ W122 2113998-1, ersatzlos aufgehoben. Nachfolg... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer beantragte am 10.05.2013 die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages. Die Landespolizeidirektion Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 20.05.2015, GZ P6/31979/2015, zurück. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und der Bescheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24.10.2016, GZ W106 2114017-1/3E, ersatzlos aufgehoben. Nachfol... mehr lesen...