Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Allgemeinen Verwaltung, der zur Ausübung einer Unteroffiziers-Funktion herangezogen wird, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er ist beim Militärkommando Kärnten/Ergänzungsabteilung tätig. Mit Befehl vom 15. September 1993 ordnete das Militärkommando Kärnten für die Teilnahme des Bundesheeres an der Gedenkfeier zur 73. Wiederkehr des Tages der Kärntner Volksabstimmung (Gedenkfeier des Landes Kärnten am Zentralfried... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §16 Abs1;GehG 1956 §16 Abs8;GehG 1956 §49 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/12/18 95/12/0223 2 Stammrechtssatz War ein Beamter auf Grund einer Weisung verpflichtet, in Form einer militärischen Abordnung an einer Gedenkfeier teilzunehmen, war er sohin weder Einladender noch Eingeladener und konnte er auch nicht seine Anwesenheit individuell gestalten, sond... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Allgemeinen Verwaltung, der zur Ausübung einer Unteroffiziers-Funktion herangezogen wird, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er ist beim Militärkommando Kärnten/Ergänzungsabteilung tätig. Mit Befehl vom 15. September 1993 ordnete das Militärkommando Kärnten für die Teilnahme des Bundesheeres an der Gedenkfeier zur 73. Wiederkehr des Tages der Kärntner Volksabstimmung für die Gedenkfeier des Landes Kärnten am Zentralfri... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §16 Abs1;GehG 1956 §16 Abs8;GehG 1956 §49 Abs1; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):95/12/0221 E 22. Jänner 1997
Rechtssatz: War ein Beamter auf Grund einer Weisung verpflichtet, in Form einer militärischen Abordnung an einer Gedenkfeier teilzunehmen, war er sohin weder Einladender noch Eingeladener und konnte er auch nicht seine Anwesenheit individu... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §16 Abs8; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):95/12/0221 E 22. Jänner 1997
Rechtssatz: Unter Teilnahme iSd § 16 Abs 8 GehG ist nur eine Gestaltungsmöglichkeiten umfassende Teilhabe wie etwa als Einladender oder Eingeladen zu verstehen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1996:1995120223.X03 ... mehr lesen...