RS Vwgh 1999/9/29 95/12/0222

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Veröffentlicht am 29.09.1999
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §16 Abs1;
GehG 1956 §16 Abs8;
GehG 1956 §49 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/12/18 95/12/0223 2

Stammrechtssatz

War ein Beamter auf Grund einer Weisung verpflichtet, in Form einer militärischen Abordnung an einer Gedenkfeier teilzunehmen, war er sohin weder Einladender noch Eingeladener und konnte er auch nicht seine Anwesenheit individuell gestalten, sondern stand er unter militärischem Befehl, so kann weder von einer Teilnahme an einer gesellschaftlichen Veranstaltung iSd § 16 Abs 8 GehG noch davon gesprochen werden, daß es sich hiebei überhaupt nicht um Dienst gehandelt habe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995120222.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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