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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §16 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/12/18 95/12/0223 2Stammrechtssatz
War ein Beamter auf Grund einer Weisung verpflichtet, in Form einer militärischen Abordnung an einer Gedenkfeier teilzunehmen, war er sohin weder Einladender noch Eingeladener und konnte er auch nicht seine Anwesenheit individuell gestalten, sondern stand er unter militärischem Befehl, so kann weder von einer Teilnahme an einer gesellschaftlichen Veranstaltung iSd § 16 Abs 8 GehG noch davon gesprochen werden, daß es sich hiebei überhaupt nicht um Dienst gehandelt habe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1995120222.X01Im RIS seit
20.11.2000