RS Vwgh 1996/12/18 95/12/0223

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Veröffentlicht am 18.12.1996
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §16 Abs1;
GehG 1956 §16 Abs8;
GehG 1956 §49 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):95/12/0221 E 22. Jänner 1997

Rechtssatz

War ein Beamter auf Grund einer Weisung verpflichtet, in Form einer militärischen Abordnung an einer Gedenkfeier teilzunehmen, war er sohin weder Einladender noch Eingeladener und konnte er auch nicht seine Anwesenheit individuell gestalten, sondern stand er unter militärischem Befehl, so kann weder von einer Teilnahme an einer gesellschaftlichen Veranstaltung iSd § 16 Abs 8 GehG noch davon gesprochen werden, daß es sich hiebei überhaupt nicht um Dienst gehandelt habe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995120223.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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