Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Vorverfahren Mit Wirksamkeit vom XXXX wurde die Beschwerdeführerin zur Richteramtsanwärterin ernannt. Mit Bescheid vom 04.02.2015 wurde der Beschwerdeführerin ein Vorrückungsstichtag festgestellt. Mit Wirksamkeit vom XXXX wurde die Beschwerdeführerin zur Staatsanwältin ernannt. 2. Bescheid Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 23.10.2017 wurden für die Ermittlung des Besoldungsdienstalters gemäß § 12 Abs. 2 und 3 GehG Vordienstzeiten in d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang I.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Inspektor (VerwGr. E2b) der Landespolizeidirektion Salzburg, in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde am 01.06.2018 als VB/S in den Exekutivdienst aufgenommen und nach Absolvierung der Grundausbildung am 01.06.2020 in der Verwendungsgruppe E2b ernannt. I.2. Die belangte Behörde erließ nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens den nunmehr bekämpften Bescheid, d... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 29.06.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 28.06.2020, stellte der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag im Wesentlichen mit der
Begründung: , dass das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde gegen den Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 21.07.2015 noch keine Entscheidung getroffen hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Im vorliegenden Fall wurde über die Beschwer... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin steht als Richterin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Wirksamkeit vom 01.11.2014 wurde die Beschwerdeführerin auf die Planstelle einer Richteramtsanwärterin für den Oberlandesgerichtssprengel XXXX ernannt. Mit 01.10.2018 wurde die Beschwerdeführerin zur Richterin ernannt. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX wurde das für die Vorrückung relevante Besoldungsdienstalter... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Vorverfahren Mit Wirksamkeit vom 01.03.2014 wurde die Beschwerdeführerin zur Richteramtsanwärterin ernannt. Mit Bescheid vom 04.02.2015 wurde der Beschwerdeführerin ein Vorrückungsstichtag festgestellt. Mit Wirksamkeit vom 01.06.2017 wurde die Beschwerdeführerin zur Staatsanwältin ernannt. 2. Bescheid Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 23.10.2017 wurden für die Ermittlung des Besoldungsdienstalters gemäß § 12 Abs. 2 und 3 GehG Vo... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.1. bisherige Verfahren Am 24.02.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Anrechnung seiner Erwerbstätigkeit in der Privatwirtschaft, da ihm kein Monat der insgesamt 7 Jahre und 2 Monate Erwerbstätigkeit angerechnet worden wäre. Mit Bescheid vom 13.06.2016 stellte die Behörde das Besoldungsdienstalter zum Zeitpunkt des Dienstantrittes mit 2 Jahren und 6 Monaten fest ohne die oben angeführte Zeit anzurechnen. Nach Wiede... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit im
Spruch: genannten Bescheid der belangten Behörde vom 14.06.2017 wurden dem Beschwerdeführer Vordienstzeiten im Ausmaß von 2 Jahren, 8 Monaten und 2 Tagen auf das Besoldungsdienstalter angerechnet. In der
Begründung: führte die belangte Behörde aus, dass folgende Vordienstzeiten gemäß § 12 Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) anrechenbar seien: "Österreichisches Bundesheer 03.09.2012 - 02.09.2013 6 Monate (182,5 Tage) Österreichisches Bund... mehr lesen...