Entscheidungsdatum
30.04.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W221 2167409-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid des Landespolizeipräsidenten für XXXX vom 14.06.2017, Zl. P6/175 593/1/2017, betreffend Anrechnung von Vordienstzeiten gemäß § 12 GehG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.04.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 14.06.2017 wurden dem Beschwerdeführer Vordienstzeiten im Ausmaß von 2 Jahren, 8 Monaten und 2 Tagen auf das Besoldungsdienstalter angerechnet. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass folgende Vordienstzeiten gemäß § 12 Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) anrechenbar seien:
"Österreichisches Bundesheer 03.09.2012 - 02.09.2013 6 Monate (182,5 Tage)
Österreichisches Bundesheer (DV) 01.04.2015 - 31.05.2015 61 Tage
LPD Wien 01.06.2015 - 31.05.2017 731 Tage"
Das Gesamtausmaß der anrechenbaren Vordienstzeiten betrage 974,5 Tage. Die sich daraus ergebende, bei Dienstantritt festgestellte Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten betrage daher 2 Jahre, 8 Monate und 2 Tage.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht insoweit Beschwerde wegen formeller und inhaltlicher Rechtswidrigkeit, als damit eine Anrechnung von Vordienstzeiten über 2 Jahre, 8 Monate und 2 Tage nicht stattgefunden habe. Es handle sich dabei um Zeiten beim Österreichischen Bundesheer vom 03.09.2012 bis 31.06.2015, von denen lediglich rund 8 Monate angerechnet worden seien. Das Ausmaß der nichtberücksichtigten Zeiten sei Folgendes:
"03.09.2012 bis 02.09.2013 6 Monate Ausbildungsdienst
03.09.2013 bis 02.09.2014 12 Monate weiterer Ausbildungsdienst
03.09.201[4] bis 31.03.2015 6 Monate, 29 Tage weiterer Ausbildungsdienst"
Während dieser Zeit sei der Beschwerdeführer in einem Dienstverhältnis zum Bund, also zu einer Gebietskörperschaft iSd § 12 GehG 1956 gestanden und es hätte daher eine Anrechnung iSd Abs. 2 Z 1 leg. cit. stattfinden müssen. Anderenfalls liege Gleichheitswidrigkeit vor, denn der Beschwerdeführer sei bei Nichtanrechnung der Zeiten beim Bundesheer seinen Kolleginnen und Kollegen gegenüber, die ebenfalls beim Bundesheer tätig gewesen seien, dieselben Tätigkeiten ausgeführt hätten und nunmehr die Zeit beim Bundesheer zur Gänze angerechnet bekommen würden, unsachlich benachteiligt.
Sollten die Zeiten beim Bundesheer nicht gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 GehG 1956 anrechenbar sein, wäre eine Anrechnung unter dem Aspekt des § 12 Abs. 3 GehG 1956 zu prüfen. Durch die Tätigkeit beim Bundesheer sei ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine bei seiner gegenständlichen Tätigkeit gegeben; eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz habe deshalb überwiegend unterbleiben können. Zu seinen Tätigkeiten beim Bundesheer haben ua. Wachdienst, Objektschutz, Durchführung von Personen- und Fahrzeugkontrollen, die Führung im Einsatz, Handhabung von Waffen (speziell für den Polizeidienst relevante Waffen) und Exerzierdienst gehört. Dabei habe sich der Beschwerdeführer ua. wesentliche soziale Kompetenzen, besonders den Umfang mit Menschen betreffend, aneignen können, die für die gegenständliche Arbeit als Polizeibeamter essentiell seien. Neben seiner Polizeiausbildung erleichtere dies seinen Arbeitsalltag als Polizist wesentlich.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.08.2017 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt (eingelangt am 14.08.2017) dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer während seiner Tätigkeit beim Bundesheer nicht in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft gestanden sei.
Mit Schreiben vom 12.04.2018 ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend, dass er im der Zeit vom 03.09.2012 bis 31.03.2015 beim Jägerbataillon tätig gewesen sei und dabei zuerst gelernt und danach gelehrt habe, wie Objektschutz, Personen- und Fahrzeugkontrollen durchzuführen seien, sowie die Führung von Kollegen im Einsatz und dem Wachdienst. Darüber hinaus habe er sich Kenntnisse im Exerzierdienst und im Umgang mit Waffen aneignen können. Dieselben Waffen würden bei der Polizei verwendet werden. Viele Fächer der Grundausbildung hätten sich mit denen beim Bundesheer überschnitten, weshalb er insbesondere in der Einsatztechnik und -taktik vertiefende Kenntnisse aufweisen könne. Dies komme bei den täglich zwei- bis dreimal vorkommenden Alarmauslösungen an der Polizeiinspektion zum Ausdruck, wobei er eine viel routiniertere Vorgehensweise als seine dienstaltersgleichen Kollegen aufweisen habe können. So habe er aufgrund der Unsicherheiten von Kollegen auch schon die Führung bei einer Alarmauslösung übernehmen müssen. Darüber hinaus habe er eine Ausbildung "Häuserkampf" gemacht, was den Umgang mit gefährlichen Situationen in abgeschlossenen Räumen und den Nahkampf zum Inhalt gehabt habe, weshalb er auch routinierter agieren und einen erheblich höheren Arbeitserfolg vorweisen könne.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.04.2018 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und im Beisein seiner Rechtsvertretung eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben wurde, den Sachverhalt darzulegen. Die belangte Behörde gab zuvor bekannt, dass von ihrer Seite kein Vertreter teilnehmen wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht seit 01.06.2017 als Inspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Landespolizeidirektion XXXX , Polizeiinspektion XXXX .
Der Beschwerdeführer hat von September 2012 bis Ende Februar 2013 seinen Grundwehrdienst absolviert.
Vom 01.03.2013 bis zum 31.05.2015 war der Beschwerdeführer beim Bundesheer im Jägerbataillon im Ausbildungsdienst, besuchte Kurse zur Unteroffizierlaufbahn und bildete Grundwehrdiener aus. Er lernte und lehrte Objektschutz, Einsatztechnik und -taktik, Häuserkampf, Durchführung von Personen- und Fahrzeugkontrollen, die Führung von Kollegen im Einsatz sowie dem Wachdienst, Exerzierdienst und den Umgang mit jenen Waffen, die auch bei der Polizei verwendet werden. Das Verhältnis zwischen Ausbildung in Kursen und der Tätigkeit als Ausbildner betrug ca. zwei Drittel zu einem Drittel.
Nach erfolgreicher Absolvierung des Auswahlverfahrens für den Polizeidienst durchlief der Beschwerdeführer vom 01.06.2015 bis 31.05.2017 die verpflichtende Grundausbildung und wurde am 01.06.2017 in die Verwendungsgruppe E2b ernannt. Er durchlief dieselbe Grundausbildung wie alle anderen Absolventen und es wurden ihm keine Kurse aufgrund seiner Ausbildung beim Bundesheer angerechnet.
In den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung (und auch jetzt noch) war er an der Polizeiinspektion als Polizist im Streifendienst zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Sicherheit und Ordnung tätig. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Vortätigkeit beim Bundesheer zu Beginn der Übernahme in den Polizeidienst bei Alarmauslösungen sicherer als andere Kollegen gewesen, wobei nicht festgestellt werden kann, dass diese Überschreitung des Arbeitserfolges mehr als 25% ausmacht.
Nicht festgestellt werden kann auch, dass der Beschwerdeführer eine längere fachliche Einarbeitung und Einschulung für den Polizeidienst gebraucht hätte oder die Aufgaben deutlich langsamer oder deutlich fehleranfälliger erfüllt hätte, wenn man sich seine Vordienstzeiten beim Bundesheer wegdenkt, sodass nicht festgestellt werden kann, dass sein Arbeitserfolg erheblich über dem von Beamten ohne ähnliche Vortätigkeit liegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den vorgelegten Dokumenten.
Der Beschwerdeführer konnte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft darlegen, dass er insbesondere bei Alarmauslösungen zu Beginn der Aufnahme des Polizeidienstes sicherer war als andere neue Kollegen, weil er solche Situationen beim Bundesheer geübt hat. Dass er jedoch deutlich fehleranfälliger wäre bei seinen Aufgaben bzw. eine längere Einschulung gebraucht hätte, wenn er die Zeit beim Bundesheer nicht absolviert hätte, lässt sich nicht feststellen, ebenso wenig eine Überschreitung des Arbeitserfolges um mehr als 25%, da Alarmauslösungen auch nur einen Teil der Aufgaben eines Polizisten darstellen.
Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung auch angegeben, dass die Kurse in der Grundausbildung viele Parallelen zu jenen des Bundesheeres aufweisen. Das zeigt auch der Lehrplan zur Grundausbildung (Stand August 2012), der für den Beschwerdeführer gegolten hat, der zuerst einen einjährigen Abschnitt für rechtstheoretisches Basiswissen und Erwerb von einsatztaktischen und einsatztechnischen Grundfertigkeiten vorsieht, anschließend ein zweimonatiges Praktikum, dann sieben Monate Schulung für exekutivdienstliche Rechtsmaterien und dann ein dreimonatiges Praktikum. Der Lehrplan umfasst insbesondere auch Handlungstraining, Einsatztechnik, Einsatztaktik, Schießausbildung und Waffenkunde.
Eine erhebliche Überschreitung des Arbeitserfolges war auch insofern nicht gegeben, als eine weitere Einschulung erforderlich war. Der Beschwerdeführer hat dieselbe Grundausbildung wie alle Teilnehmer absolviert und keine Ausbildungen vom Bundesheer angerechnet bekommen. In der Grundausbildung werden auch zahlreiche andere Fertigkeiten gelehrt, die sich insofern von militärischen Tätigkeiten unterscheiden, die nicht mit polizeilichen Befugnissen verbunden sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BDG, GehG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 lauten auszugsweise wie folgt:
"Besoldungsdienstalter
§ 12. (1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten.
(2) Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten
1. in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
Z 2 bis Z 3 [...]
4. der Leistung
a) des Grundwehrdienstes nach § 20 Wehrgesetz 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001,
b) bis d) [...].
Zeiten der militärischen Dienstleistung nach lit. a, b und d sind bis zur Dauer von insgesamt höchstens sechs Monaten, Zeiten einer zivilen oder sonstigen Ersatzdienstleistung nach lit. c und d bis zur Dauer von insgesamt höchstens neun Monaten anzurechnen.
(3) Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder
2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.
(4) - (8) [...]"
2. Den Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2015 (RV 585 BlgNR 25. GP 8) ist auszugsweise Folgendes zu entnehmen:
"Zu § 12 Abs. 3 GehG und § 26 Abs. 3 VBG:
Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass die Höchstgrenze von zehn Jahren für die Berufstätigkeit und das Verwaltungspraktikum gemeinsam gilt. Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Vordienstzeiten nur teilweise anzurechnen sind, wenn sie nur zum Teil einschlägig sind. Im Übrigen bleiben die Kriterien zur Beurteilung, ob eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum einschlägig ist, im Vergleich zur Stammfassung der Novelle BGBl. I Nr. 32/2015 unverändert:
-
Anrechenbar sind nur Zeiten eines Verwaltungspraktikums oder einer Berufstätigkeit. Es muss sich dabei - abgesehen vom Verwaltungspraktikum - um eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit handeln. Eine Tätigkeit, die überwiegend der Ausbildung dient, ist daher keinesfalls als Berufstätigkeit anrechenbar. Damit sind z.B. die Gerichtspraxis und das Unterrichtspraktikum von einer Anrechnung ausdrücklich ausgeschlossen, diese werden mit dem Einstiegsgehalt bereits pauschal abgegolten.
-
Anrechenbar sind nur Zeiten, die nicht ohnehin von der Mehrheit der potentiellen BewerberInnen vorgewiesen werden können oder die gar vorausgesetzte Ausbildungszeiten für den jeweiligen Arbeitsplatz sind. Derartige Qualifikationen sind ebenfalls mit dem Gehaltsansatz für die erste Gehaltsstufe bereits abgegolten. Maßgeblich für die Beurteilung ist nicht der Kreis der tatsächlichen BewerberInnen, sondern jener Personenkreis, auf den eine entsprechende Ausschreibung typischerweise zutreffen würde (objektiver Maßstab). Praktisch geht es daher vor allem um Zeiten, durch welche sich die Bedienstete oder der Bedienstete hinsichtlich ihrer oder seiner Verwendbarkeit deutlich von typischen Berufseinsteigerinnen und -einsteigern abhebt.
-
Eine Berufstätigkeit kann daher im Ergebnis nur dann einschlägig sein, wenn sie zu einer erheblich besseren Verwendbarkeit im Vergleich zu einer durchschnittlichen Berufseinsteigerin oder einem durchschnittlichen Berufseinsteiger führt. Dieser Vergleich ist zur Beurteilung stets anzustellen. Eine bloß fachverwandte Vortätigkeit genügt für sich alleine nicht für eine Anrechnung. Maßgeblich ist vielmehr stets die Frage der besseren Verwendbarkeit. Ein Indiz zur Beurteilung der Verwendbarkeit ist dabei vor allem die Frage, ob die Bedienstete oder der Bedienstete deutlich schlechter verwendbar wäre, wenn man sich die zu beurteilende Vordienstzeit wegdenkt - also ob dann z.B. längere fachliche Einarbeitung und Einschulung auf dem neuen Arbeitsplatz notwendig wäre, oder ob die Bedienstete oder der Bedienstete die Aufgaben für einen beachtlichen Zeitraum mangels Routine nur deutlich langsamer oder deutlich fehleranfälliger erfüllen könnte.
[...]"
3. Vorab ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer während seiner Zeit beim Bundesheer in keinem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stand, sodass eine Anrechnung nach § 12 Abs. 2 Z 1 GehG 1956 nicht in Betracht kommt. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch selbst angegeben, dass er weder Beamter noch Vertragsbediensteter gewesen ist.
Zum Beschwerdevorbringen, aufgrund der Nichtanrechnung der Zeiten beim Bundesheer liege Gleichheitswidrigkeit vor, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Besoldungsrecht hinzuweisen (vgl. etwa VfSlg. 16.176/2001). Der Verfassungsgerichtshof hat in einem gleichgelagerten Fall ausgesprochen, dass gegen die gesetzliche Anordnung in § 1 Abs. 3 Wehrgesetz 2001, dass durch die Heranziehung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst kein Dienstverhältnis zum Bund begründet wird, keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (VfGH 27.02.2018, E 378/2018 unter Hinweis auf VfSlg. 10.084/1984, 12.830/1991, 16.389/2001).
Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers sind daher ausschließlich auf eine Anrechenbarkeit nach § 12 Abs. 3 GehG 1956 als einschlägige Berufstätigkeit hin zu prüfen.
Dazu ist auch festzuhalten, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht begründet hat, warum sie bestimmte Zeiten nicht angerechnet hat. Auch in der mündlichen Verhandlung hat sie sich aufgrund ihres entschuldigten Fehlens zu den einzelnen Vortätigkeiten des Beschwerdeführers nicht geäußert.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist hinsichtlich des Vergleichszeitraumes die Betrachtungsweise auf die ersten sechs Monate zu beschränken. Darüber hinaus schließt eine mehrjährige Tätigkeit als Vertragsbediensteter, die unmittelbar der Tätigkeit, die der Beamte bei Antritt seines Dienstes ausübte, von vornherein aus, dass eine weiter zurückliegende Tätigkeit in der Privatwirtschaft für den Erfolg der Verwendung als Beamter von besonderer Bedeutung ist, was aber nicht dazu führe, dass eine allenfalls relevante Berufserfahrung durch eine während des Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter genossene Ausbildung gleichsam ersetzt würde. Von den durch die Ausbildung vermittelten Grundkenntnissen ist ein allfälliger erheblich höherer Arbeitserfolg zu ermitteln. Ein Indiz zur Beurteilung der Verwendbarkeit ist dabei vor allem die Frage, ob der Bedienstete deutlich schlechter verwendbar wäre, wenn man sich die zu beurteilende Vordienstzeit wegdenkt - also ob dann z.B. längere fachliche Einarbeitung und Einschulung auf dem neuen Arbeitsplatz notwendig wäre, oder ob die Bedienstete oder der Bedienstete die Aufgaben für einen beachtlichen Zeitraum mangels Routine nur deutlich langsamer oder deutlich fehleranfälliger erfüllen könnte. Ein "erheblich" höherer Arbeitserfolg kann erst dann vorliegen, wenn der Anteil der Überschreitung mehr als 25% des regulären Arbeitserfolges ausmacht. Der Arbeitserfolg muss auf einer fachlichen Erfahrung beruhen; eine bloß fachverwandte Vortätigkeit reicht nicht aus. Die erhebliche Überschreitung des Arbeitserfolges muss Folge der vorhandenen Routine sein, die der Beamte bei seiner Vortätigkeit erworben hat, sodass etwa eine weitere Einschulung nicht erforderlich ist (vgl. zuletzt VwGH 19.02.2018, Ro 2018/12/0001 mwN).
Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zeiten beim Bundesheer, in denen er im Jägerbataillon im Ausbildungsdienst tätig war und Kurse zur Unteroffizierlaufbahn besuchte sowie Grundwehrdiener ausbildete, ist festzuhalten, dass diese Tätigkeit überwiegend der Ausbildung des Beschwerdeführers diente. Er selbst gab das Verhältnis zwischen Ausbildung in Kursen und der Tätigkeit als Ausbildner mit ca. zwei Drittel zu einem Drittel an. Wie sich jedoch aus den zitierten Erläuterungen ergibt, sind Tätigkeiten, die überwiegend der Ausbildung dienen keinesfalls als Berufstätigkeit anrechenbar. Darüber hinaus ist auch in der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Ausbildner für Grundwehrdiener keine einschlägige Berufstätigkeit zu erkennen, bei der ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist, da der Beschwerdeführer im Polizeidienst keine Ausbildungstätigkeit aufweist. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Übernahme in den Polizeidienst zwei Jahre als Vertragsbediensteter in der Grundausbildung befand, in welcher ihm die für seinen Einsatz als Polizeibeamter erforderlichen Kenntnisse vermittelt wurden und diese auch in zwei Praxisblöcken "geübt" wurden. Diese Praxisblöcke vermitteln somit mehr praktische Erfahrung für den Polizeidienst als die vom Beschwerdeführer absolvierte Ausbildung beim Bundesheer unter Einsatzbedingungen, die noch dazu militärische Aufgaben im Vordergrund hat und sich insofern als militärische Tätigkeit vom Polizeidienst unterscheidet, als sie nicht mit polizeilichen Befugnissen verbunden ist.
Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass die im Rahmen der geltend gemachten militärischen Ausbildungstätigkeiten wie Wachdienst, Objektschutz, Durchführung von Personen- und Fahrzeugkontrollen, Handhabung von Waffen und Exerzierdienst erworbenen Erfahrungen zu einer erheblich besseren Verwendbarkeit iSd Rechtsprechung im Vergleich zu einem durchschnittlichen Berufseinsteiger führten, auch wenn der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen konnte, dass er gerade zu Beginn des Polizeidienstes insbesondere bei Alarmauslösungen sicherer war als andere neue Kollegen. Dies macht aber nur einen Teil der Tätigkeit eines Polizeibeamten aus und der Beschwerdeführer wäre nicht deutlich fehleranfälliger bei seinen Aufgaben bzw. hätte auch keine längere Einschulung gebraucht, wenn er die Zeit beim Bundesheer nicht absolviert hätte.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und die unter A) zitierte Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewendeten Bestimmungen ist eindeutig.
Schlagworte
Anrechnung, Ausbildungsdienst - Heer, Berufstätigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W221.2167409.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.05.2018