TE Bvwg Beschluss 2020/8/25 W122 2114630-1

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Veröffentlicht am 25.08.2020
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Entscheidungsdatum

25.08.2020

Norm

GehG §12 Abs3
GehG §175
VwGG §30a Abs1
VwGG §30a Abs8
VwGG §38

Spruch

W122 2114630-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über den Fristsetzungsantrag von XXXX vom 29.06.2020, Zl. W122 2114630-1/4, in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 21.07.2015, Zl. P422154/21-SKFüKdo/J1/2015, beschlossen:

Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 29.06.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 28.06.2020, stellte der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde gegen den Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 21.07.2015 noch keine Entscheidung getroffen hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Im vorliegenden Fall wurde über die Beschwerde des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, Zl. W122 2114630-1/3E, am 10.11.2016 entschieden. Das Erkenntnis, mit welchem der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben wurde, wurde dem Antragsteller mittels RSa am 16.11.2016 und der belangten Behörde am 17.11.2016 zugestellt.

Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß § 30a Abs. 8 VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.

Prozessvoraussetzung für einen zulässigen Fristsetzungsantrag ist, dass Fristversäumnis des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt. Da im vorliegenden Fall die Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers bereits mit Erkenntnis vom 10.11.2016, Zl. W122 2114630-1/3E, gefällt wurde, liegt eine Fristversäumnis, die einen Fristsetzungsantrag rechtfertigen würde, nicht vor (vgl. VwGH vom 12.11.2014, Fr 2014/20/0028). Der Fristsetzungsantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Fristsetzungsantrag Fristversäumnis durch Behörde Fristversäumung Prozessvoraussetzung Säumnis Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W122.2114630.1.00

Im RIS seit

04.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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