Entscheidungsdatum
25.08.2020Norm
GehG §12 Abs3Spruch
W122 2114630-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über den Fristsetzungsantrag von XXXX vom 29.06.2020, Zl. W122 2114630-1/4, in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 21.07.2015, Zl. P422154/21-SKFüKdo/J1/2015, beschlossen:
Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 29.06.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 28.06.2020, stellte der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde gegen den Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 21.07.2015 noch keine Entscheidung getroffen hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Im vorliegenden Fall wurde über die Beschwerde des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, Zl. W122 2114630-1/3E, am 10.11.2016 entschieden. Das Erkenntnis, mit welchem der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben wurde, wurde dem Antragsteller mittels RSa am 16.11.2016 und der belangten Behörde am 17.11.2016 zugestellt.
Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 30a Abs. 8 VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
Prozessvoraussetzung für einen zulässigen Fristsetzungsantrag ist, dass Fristversäumnis des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt. Da im vorliegenden Fall die Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers bereits mit Erkenntnis vom 10.11.2016, Zl. W122 2114630-1/3E, gefällt wurde, liegt eine Fristversäumnis, die einen Fristsetzungsantrag rechtfertigen würde, nicht vor (vgl. VwGH vom 12.11.2014, Fr 2014/20/0028). Der Fristsetzungsantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Fristsetzungsantrag Fristversäumnis durch Behörde Fristversäumung Prozessvoraussetzung Säumnis ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W122.2114630.1.00Im RIS seit
04.12.2020Zuletzt aktualisiert am
04.12.2020