Der Beschwerdeführer steht seit 1. November 1996 als Richteramtsanwärter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist rechtskundiger Bediensteter im Sinn des § 24 Abs. 2 VwGG. Im Rahmen der Erhebungen für die Feststellung des Vorrückungsstichtages legte er dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz (der nachgeordneten Dienstbehörde) unter anderem zwei Erhebungsbögen vor, in denen - ansonsten gleich lautend - unter Post Nr. 3 und 4 das ein... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §12 Abs1 Z1;GehG 1956 §12 Abs2 Z7;GehG 1956 §12 Abs2 Z8;GehG 1956 §12 Abs2d;GehG 1956 §12 Abs8;
Rechtssatz: Wie der VwGH (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 30. November 1987, Zl. 87/12/0061, mwN, vom 8. April 1992, Zl. 86/12/0211, vom 27. Mai 1991, Zl. 90/12/0145, sowie vom 6. September 1995, Zl. 95/12/0136) ausführt, sind (nach § 12 Abs. 1 lit. a bzw. nunmehr nach § 12 Abs.... mehr lesen...
Der Verwaltungsgerichtshof geht auf Grund der Beschwerde und der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (insbesondere des angefochtenen Bescheides) von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer steht seit 1. November 1994 als Richteramtsanwärter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und gehört zum Personenkreis nach § 24 Abs. 2 VwGG. Mit Bescheid vom 27. Jänner 1995 setzte der Präsident des OLG Graz gemäß § 12 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG) den Vo... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §12 Abs1 lita;GehG 1956 §12 Abs2 Z7;GehG 1956 §12 Abs2 Z8;GehG 1956 §12 Abs2;GehG 1956 §12 Abs2d; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/05/27 90/12/0145 4
(das gleiche gilt auch im Fall des § 12 Abs 2 Z 8 bzw § 12
Abs 2d GehG). Stammrechtssatz Nach § 12 Abs 1 lit a GehG in Verbindung mit Abs 2 sind dem Tag der Anstellung nicht "kalendermäßig bestimmte Zeitabschnitt... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §12 Abs1;GehG 1956 §12 Abs2 Z2;GehG 1956 §12 Abs2 Z8;GehG 1956 §12 Abs2a;GehG 1956 §12 Abs2d;GehG 1956 §12 Abs2e;GehG 1956 §12 Abs8;
Rechtssatz: Überschneiden sich die in Form von Übungen absolvierten Zeiten des Präsenzdienstes während des Studiums mit den Studienzeiten, stehen sie zu ihnen unter dem Gesichtspunkt der Anrechnung nach § 12 Abs 2 GehG in einem Konkurrenzver... mehr lesen...