RS Vwgh 1995/9/6 95/12/0136

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Veröffentlicht am 06.09.1995
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63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §12 Abs1 lita;
GehG 1956 §12 Abs2 Z7;
GehG 1956 §12 Abs2 Z8;
GehG 1956 §12 Abs2;
GehG 1956 §12 Abs2d;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/05/27 90/12/0145 4 (das gleiche gilt auch im Fall des § 12 Abs 2 Z 8 bzw § 12 Abs 2d GehG).

Stammrechtssatz

Nach § 12 Abs 1 lit a GehG in Verbindung mit Abs 2 sind dem Tag der Anstellung nicht "kalendermäßig bestimmte Zeitabschnitte", sondern "nach Tagen, Monaten und Jahren erfaßte Zeiten" voranzusetzen. Diese Zeiten resultieren aber aus kalendermäßig bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitten, und zwar auch im Fall des § 12 Abs 2 Z 7 GehG, bei dem das "Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums" nur ein Bestimmungfaktor für die Berücksichtigung der tatsächlichen Studiendauer ist. Vor allem aber bezieht sich § 12 Abs 8 GehG nicht auf abstrakte Zeitabschnitte, sondern auf konkrete Zeiträume, weil der erste Satz die "mehrfache Berücksichtigung eines und desselben Zeitraumes" für unzulässig erklärt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995120136.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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